Präambel VO (EU) 2020/1238

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission(2) müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung ihres Schulprogramms bewerten und seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele beurteilen, den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Kindern zu steigern und diese über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufzuklären. Zur Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Unionsbeihilfe sollten Art und Typ der Informationen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren Bewertungsberichten übermitteln müssen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).

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