Präambel VO (EU) 2020/126

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission(3) wurde ein Ausschreibungsverfahren für die private Lagerhaltung von Olivenöl eröffnet.
(2)
Angesichts der Angebote, die innerhalb des am 27. Januar 2020 abgelaufenen Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eingegangen sind, der einzulagernden Gesamthöchstmenge, der geschätzten Lagerhaltungskosten und anderer einschlägiger Marktinformationen ist es angezeigt, den Beihilfehöchstbetrag für die Lagerhaltung von 150521,66 Tonnen Olivenöl für einen Zeitraum von 180 Tagen festzusetzen, um die schwierige Marktlage zu entspannen.
(3)
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(4)
Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1882 der Kommission vom 8. November 2019 (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 12).

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