ANHANG III VO (EU) 2020/1273
In Anhang 4 erhält der einleitende Teil vor Abschnitt 1 folgende Fassung:
Zusätzlich zu den in diesem Anhang geforderten Angaben müssen für einen Organismus für gemeinsame Anlagen die in Anhang 1 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 6, 7.1, 7.2.1, 8.4, 9 (wobei sich die Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist, nur auf jenes Regelungsumfeld beziehen muss, das für die Anlagen des Emittenten relevant ist), 11, 12, 13, 14, 15.2, 16, 17, 18 (ausgenommen für Pro-forma-Finanzinformationen), 19, 20 und 21 geforderten Angaben, oder, wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 entspricht, die in Anhang 3 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 (mit Ausnahme von Pro-forma-Finanzinformationen), 12, 13, 14 und 15 geforderten Angaben gemacht werden. Werden Anteilsscheine von einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der als gemeinsamer Fonds gegründet wurde und von einem Fondsmanager verwaltet wird, ausgegeben, werden die Angaben gemäß Anhang 1 Abschnitte/Punkte 6, 12, 13, 14, 15.2, 16 und 20 dieser Verordnung in Bezug auf den Fondsmanager offengelegt, während die Angaben gemäß Anhang 1 Punkte 2, 4 und 18 dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Fonds als auch den Fondsmanager offengelegt werden. |
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