ANHANG XI VO (EU) 2020/1273

Anhang 26 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT 2

ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL UND ERKLÄRUNG ZU KAPITALAUSSTATTUNG UND VERSCHULDUNG

Dieser Abschnitt enthält Angaben zum benötigten Geschäftskapital, zur Kapitalausstattung und zur Verschuldung des Emittenten.

Punkt 2.1

Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

Punkt 2.2

Nur Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200000000 EUR

Kapitalausstattung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung” bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.

2.
Der folgende Punkt 4.2 wird eingefügt:

Punkt 4.2 Im Falle der Ausgabe von Aktien mit Optionsscheinen die in Artikel 20 Absatz 2 genannten Angaben.

3.
Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:

ABSCHNITT 6 ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR)
Punkt 6.1 Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben.
„ABSCHNITT 7 ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR)
Punkt 7.1

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben:

a)
wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben;
b)
wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben.

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