ANHANG XII VO (EU) 2020/1273

Anhang 27 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)
Punkt 3.1.17 wird gestrichen.
b)
Der folgende Punkt 3.2 wird eingefügt:

Punkt 3.2

Angaben zu derivativen Wertpapieren

Im Falle der Ausgabe derivativer Wertpapiere die folgenden Angaben:

a)
bei den in Artikel 20 Absatz 1 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;
b)
bei den in Artikel 20 Absatz 2 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;
c)
bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben.

2.
Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:

ABSCHNITT 6 ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR)
Punkt 6.1
a)
Sofern anwendbar, die in Anhang 26 Punkt 2.1 und 2.2 genannten Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktie.
b)
Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben.
ABSCHNITT 7 ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR)
Punkt 7.1

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben:

a)
wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben;
b)
wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben.

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