ANHANG XII VO (EU) 2020/1273
Anhang 27 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Punkt 3.1.17 wird gestrichen.
- b)
-
Der folgende Punkt 3.2 wird eingefügt:
Punkt 3.2 Angaben zu derivativen Wertpapieren
Im Falle der Ausgabe derivativer Wertpapiere die folgenden Angaben:
- a)
- bei den in Artikel 20 Absatz 1 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;
- b)
- bei den in Artikel 20 Absatz 2 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben;
- c)
- bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben.
- 2.
-
Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt:
ABSCHNITT 6 ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR) Punkt 6.1 - a)
- Sofern anwendbar, die in Anhang 26 Punkt 2.1 und 2.2 genannten Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktie.
- b)
- Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben.
ABSCHNITT 7 ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR) Punkt 7.1 Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben:
- a)
- wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben;
- b)
- wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben.
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