Präambel VO (EU) 2020/1273

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG(1), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission(2) ist festgelegt, welche Angaben Emittenten von Dividenden- und Nichtdividendenwerten veröffentlichen müssen. Bei Nichtdividendenwerten sind die Angabevorschriften weniger streng als bei Dividendenwerten. Einige Dividendenwerte, wie bestimmte Arten von wandelbaren, austauschbaren und derivativen Wertpapieren, sind vor ihrer Wandlung beziehungsweise vor der Ausübung der mit ihnen verbundenen Rechte mit Nichtdividendenwerten vergleichbar. Aus diesem Grund sollten die Emittenten dieser wandelbaren, austauschbaren und derivativen Wertpapiere den für Nichtdividendenwerte geltenden vereinfachten Angabevorschriften unterliegen.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 können Emittenten für die Veröffentlichung des gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) vorgeschriebenen Jahresfinanzberichts ein einheitliches Registrierungsformular verwenden. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 müssen Emittenten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, das gesamte einheitliche Registrierungsformular im XHTML-Format (XHTML: erweiterbare Auszeichnungssprache für Hypertext) vorlegen, was mit unverhältnismäßig hohem Bürokratieaufwand verbunden ist. Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollten daher geändert werden, um es Emittenten zu gestatten, nur die im Jahresfinanzbericht enthaltenen Angaben im XHTML-Format zu übermitteln.
(3)
Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 über im Prospekt zu liefernde zusätzliche Angaben gilt für alle Arten von Prospekten, so auch für den EU-Wachstumsprospekt. Da für diesen eine standardisierte Aufmachung und eine standardisierte Reihenfolge vorgeschrieben sind, muss präzisiert werden, in welcher Reihenfolge die Angaben zu derivativen Wertpapieren sowie gegebenenfalls zu den zugrunde liegenden Aktien und/oder zur Zustimmung zur Verwendung des Prospekts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitzustellen sind. Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 und die Anhänge 26 und 27 der genannten Verordnung sollten entsprechend aktualisiert werden.
(4)
Mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde Anhang V der Verordnung (EU) 2017/1129 geändert und die Pflicht zur Veröffentlichung der Erklärung zum Geschäftskapital im EU-Wachstumsprospekt auf alle Emittenten von Dividendenwerten unabhängig von deren Marktkapitalisierung ausgeweitet. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 und Anhang 26 der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden.
(5)
Gemäß den Anhängen 1, 3, 6 bis 9, 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 müssen bei den meisten Dividenden- und Nichtdividendenwerten die historischen jährlichen Finanzinformationen unabhängig geprüft und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) erstellt werden. In den genannten Anhängen ist ferner vorgesehen, dass in Fällen, in denen die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar sind und Bestätigungsvermerke über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder eingeschränkt erteilt wurden, diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben sind. Damit Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten Emittenten den vorgenannten Angabevorschriften unabhängig von der Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/43/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen. Die Anhänge 1, 3, 6 bis 9, 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Finden die vereinfachten Angabevorschriften für Sekundäremissionen Anwendung, werden von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Anhang 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 auch Angaben verlangt, die aus bestimmten Abschnitten und Punkten des Anhangs 3 stammen. Zur Angleichung an die Angabevorschriften für Primäremissionen sollte die Liste dieser Abschnitte und Punkte so geändert werden, dass Angaben zu wesentlichen Verträgen darin aufgenommen und Pro-forma-Finanzinformationen daraus entfernt werden.
(7)
In der Wertpapierbeschreibung für Sekundäremissionen von Nichtdividendenwerten sollte die Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der angebotenen oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere ebenso wie bei Primäremissionen in Kategorie B eingestuft werden, da die betreffenden Angaben zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts noch nicht in allen Einzelheiten bekannt sind. Zur Angleichung an die Angabevorschriften für Primäremissionen sollte außerdem klargestellt werden, dass bei Sekundäremissionen von Nichtdividendenwerten für Kleinanleger, bei denen die Prospektzusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) genannten Angaben ersetzt wird, diese Angaben auch in der Wertpapierbeschreibung enthalten sein sollten. Anhang 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sollte entsprechend geändert werden.
(8)
In Artikel 33 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird statt auf Anhang 23 fälschlicherweise auf Anhang 22 der genannten Verordnung verwiesen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.
(9)
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 muss ein gemäß Absatz 2 übermitteltes Registrierungsformular oder einheitliches Registrierungsformular einen Anhang mit den Basisinformationen über den Emittenten nach Artikel 7 Absatz 6 der genannten Verordnung enthalten. Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 schreibt fälschlicherweise vor, dass ein solcher Anhang in jedem Fall und nicht nur dann zu übermitteln sei, wenn er vorgeschrieben ist. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.
(10)
Die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 gelten seit dem 21. Juli 2019. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass für Emittenten kein unnötiger Bürokratieaufwand entsteht, sollte für Artikel 1 Nummern 1 bis 8 und Artikel 2 der vorliegenden delegierten Verordnung derselbe Geltungsbeginn vorgesehen werden wie für die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980.
(11)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Prospekte, die im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligt wurden, ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Geltungsdauer behalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).

(3)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(4)

Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1).

(5)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

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