Artikel 1 VO (EU) 2020/1273
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Registrierungsformular für Dividendenwerte (1) Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 7 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 8 erstellt werden:
- a)
- in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;
- b)
- in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
- c)
- in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
- 2.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten (1) Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 9 erstellt werden:
- a)
- in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;
- b)
- in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
- c)
- in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
- 3.
-
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Artikel 12
Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (1) Bei Dividendenwerten oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebenen Anteilsscheinen muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 11 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 15 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 16 erstellt werden.
- 4.
-
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Artikel 13
Wertpapierbeschreibung für Sekundäremissionen von Dividendenwerten oder Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (1) Eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine muss die in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die spezielle Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 17 erstellt werden.
- 5.
-
Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (4)
- Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission(*) zu präsentieren.
- 6.
-
Artikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
- (5)
- Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zu präsentieren.
- 7.
-
Artikel 28 erhält folgende Fassung:
Artikel 28
Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte (1) Ein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 24 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das spezielle Registrierungsformular für die folgenden Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 29 erstellt werden:
- a)
- in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;
- b)
- in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
- c)
- in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
- 8.
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Artikel 30 erhält folgende Fassung:
Artikel 30
Wertpapierbeschreibung beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte (1) Eine gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte muss die in Anhang 26 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die spezielle Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 31 erstellt werden.
- 9.
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Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 1 und Anhang 26 Abschnitt 1 oder die in Anhang 25 Abschnitt 1 und Anhang 27 Abschnitt 1 dieser Verordnung genannten Angaben;.
- 10.
-
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- bei Dividendenwerten die in Anhang 26 Punkt 2.1 genannten Angaben und, wenn Dividendenwerte von einem Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200000000 EUR ausgegeben werden, die in Anhang 26 Punkt 2.2 genannten Angaben;.
- 11.
-
In Artikel 32 Absatz 1 werden die Buchstaben p und q angefügt:
- p)
- wenn Angaben zu der zugrunde liegenden Aktie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 26 Abschnitt 6 oder die in Anhang 27 Abschnitt 6 genannten Angaben;
- q)
- stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, je nach Art der Wertpapiere die in Anhang 26 Abschnitt 7 oder in Anhang 27 Abschnitt 7 genannten Angaben.
- 12.
-
Folgender Artikel 46a wird eingefügt:
Artikel 46a
Im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligte Prospekte Prospekte, die im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Geltungsdauer.
- 13.
- Anhang 1 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 14.
- Anhang 3 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 15.
- Anhang 4 wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
- 16.
- Anhang 6 wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- 17.
- Anhang 7 wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
- 18.
- Anhang 8 wird entsprechend Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
- 19.
- Anhang 9 wird entsprechend Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
- 20.
- Anhang 16 wird entsprechend Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
- 21.
- Anhang 24 wird entsprechend Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
- 22.
- Anhang 25 wird entsprechend Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.
- 23.
- Anhang 26 wird entsprechend Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert.
- 24.
- Anhang 27 wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).
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