Artikel 2 VO (EU) 2020/1273

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980

(1)
Artikel 33 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält folgende Fassung:

(7)
In der speziellen Zusammenfassung können zur Darstellung der in Anhang 23 Abschnitte 2, 3 und 4 genannten Angaben Unterüberschriften verwendet werden.

(2)
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
ein nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebener Anhang, es sei denn, nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung ist keine Zusammenfassung erforderlich;.

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