Artikel 2 VO (EU) 2020/1273
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
- (1)
-
Artikel 33 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält folgende Fassung:
- (7)
- In der speziellen Zusammenfassung können zur Darstellung der in Anhang 23 Abschnitte 2, 3 und 4 genannten Angaben Unterüberschriften verwendet werden.
- (2)
-
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- ein nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebener Anhang, es sei denn, nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung ist keine Zusammenfassung erforderlich;.
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