Artikel 1 VO (EU) 2020/1275

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2020 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und beträgt höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen im Haushaltsjahr 2020 finanziert werden.

3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

(7a) Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission(*) im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(**) eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist.

b)
die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

(8) Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(9) Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150(***) der Kommission gelten sinngemäß für die Unterstützung der Destillation von Wein im Krisenfall.

4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

(6a) Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist.

b)
Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

(7) Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(8) Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall.

5.
Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben.

6.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 70 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 90 % dieser Kosten nicht überschreiten.

7.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unterstützung für die grüne Weinlese 70 % der Summe der direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und der Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

8.
In Artikel 8 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf der finanzielle Beitrag der Union zur Unterstützung für Ernteversicherungen 70 % der Kosten der Versicherungsprämien nicht überschreiten, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung”

9.
In Artikel 9 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:

a)
70 % in weniger entwickelten Regionen;
b)
60 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
c)
90 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;
d)
85 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(****).

10.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung

Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 8 und 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2020 ausgewählt werden.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(****)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

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