Artikel 17 VO (EU) 2020/1294

Form und Zuweisung der Finanzhilfen

(1) Der Mechanismus weist Finanzhilfen zu folgenden Zwecken zu:

a)
Investitionsförderung zur Steigerung der Kapazität für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
b)
Betriebskostenunterstützung als Anreiz für den Betrieb von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie durch Gewährung sowohl fester als auch variabler Prämien zur Ergänzung der Markteinnahmen.

(2) Die Kommission entscheidet über die Form der Unterstützung für die ausgewählten Projekte, wobei sie die von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, die Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und andere relevante Umstände berücksichtigt.

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