Artikel 16 VO (EU) 2020/1294

Umfang des Finanzhilfevergabeverfahrens

(1) Die Unterstützung in Form von Finanzhilfen wird in Finanzhilfevergabeverfahren, die gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen unterschiedlichen Umfang aufweisen können, wie folgt gewährt:

a)
Bewertung der Durchführbarkeit technologieneutraler Finanzhilfevergabeverfahren, bei denen alle Technologien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 förderfähig sind;
b)
alternativ kann die Anwendung von technologieübergreifenden Finanzhilfevergabeverfahren in Betracht gezogen werden, bei denen nur bestimmte Technologien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 förderfähig sind und miteinander konkurrieren;
c)
technologiespezifische Finanzhilfevergabeverfahren, bei denen nur eine bestimmte, in der Richtlinie (EU) 2018/2001 definierte Technologie förderfähig ist;
d)
projektspezifische Finanzhilfevergabeverfahren, in denen Projektträger sich um die Entwicklung eines vorab bestimmten Projekts bewerben, das Beschränkungen auf eine bestimmte Technologie und/oder einen bestimmten, vom Aufnahmemitgliedstaat vorab bestimmten Standort umfassen kann;
e)
zudem sind endverbrauchsspezifische Finanzhilfevergabeverfahren möglich, bei denen nur Projekte förderfähig sind, die auf einen bestimmten Endverbrauch ausgerichtet sind, wie z. B. die Wärme- und Kälteversorgung oder den Verkehr.

(2) Die Kommission entscheidet über den Umfang des Finanzhilfeverfahren unter Berücksichtigung der von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und anderer relevanter Umstände.

(3) Die Finanzhilfevergabeverfahren gemäß Absatz 1 können Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteversorgungssektor sowie im Verkehrssektor offenstehen, um das kosteneffiziente Potenzial zu erschließen und Kohärenz und Zusammenarbeit zu fördern.

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