Artikel 15 VO (EU) 2020/1294

Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens

(1) Finanzhilfen werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eines anschließenden Finanzhilfevergabeverfahrens vergeben.

(2) Trägt ein Mitgliedstaat zum Mechanismus durch eine freiwillige Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 bei, so kann dieser Beitrag nur Projekten zugewiesen werden, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgewählt werden, bei denen der niedrigste Preis das einzige Vergabekriterium ist.

(3) Trägt ein Mitgliedstaat durch eine zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 zum Mechanismus bei, so kann dieser Beitrag gemeinsamen Projekten, gemeinsamen Projekten mit Drittländern, gemeinsamen Förderregelungen, innovativen Technologieprojekten, Projekten in Gebieten in äußerster Randlage und auf abgelegenen oder kleinen Inseln, der Entwicklung von Projekten zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Energiesystem oder anderen Projekten zugewiesen werden, die zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beitragen.

(4) Die Konzeption des Vergabeverfahrens muss den folgenden Grundsätzen entsprechen:

a)
Gewährleistung eines wettbewerbsorientierten Verfahrens bei der Prüfung der einzelnen Finanzhilfeanträge, um für einen kosteneffizienten Ausbau erneuerbarer Energie zu sorgen;
b)
Minderung des finanziellen Risikos für Antragsteller in den einzelnen Finanzhilfevergabeverfahren;
c)
Begrenzung der Transaktionskosten für Antragsteller und beitragende Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.