Artikel 14 VO (EU) 2020/1294
Nichtdurchführung des Projekts durch den Projektträger
(1) Führt der Projektträger das Projekt nicht im Einklang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der relevanten Finanzhilfevereinbarung durch, so finden die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Aussetzung, Kündigung und Kürzung Anwendung.
(2) Führt das Projekt gemäß Absatz 1 nicht zur erwarteten Erzeugungskapazität oder der Menge an erzeugter erneuerbarer Energie, werden die statistischen Vorteile der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der tatsächlich bereitgestellten Kapazität oder der tatsächlich erzeugten erneuerbaren Energie zugewiesen. In diesem Fall wird angenommen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 für eine Energiemenge getroffen haben, die die Kommission auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität, des Finanzbeitrags des Mitgliedstaates und der Preisobergrenzen, die für die Ausschreibung gelten, in der sich der Mitgliedstaat zur Teilnahme verpflichtet hat, für den Zeitraum berechnet, in dem das Projekt zu statistischen Vorteilen gemäß Artikel 27 Absatz 2 geführt hätte.
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