Artikel 13 VO (EU) 2020/1294

Ergebnisloses Finanzhilfevergabeverfahren

Wird das Vergabeverfahren nach einer Zahlung eines beitragenden Mitgliedstaates an den Mechanismus nicht abgeschlossen, etwa weil keine Anträge geeigneter Antragsteller auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingegangen sind, räumt die Kommission dem beitragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, den beigetragenen Betrag entweder zurückzufordern oder im Mechanismus zu belassen und für eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu nutzen, wofür der Mitgliedstaat seine Zusage gemäß Artikel 10 bestätigen muss.

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