Artikel 12 VO (EU) 2020/1294

Evaluierungsverfahren

(1) Nach Prüfung anhand der Förderfähigkeitskriterien evaluiert die Kommission die eingereichten Vorschläge nach dem Verfahren gemäß Artikel 200 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2) Der Zuschlag wird zunächst dem Antrag mit dem niedrigsten Preis und anschließend den aufsteigend nach dem Preis geordneten Anträgen erteilt, außer wenn gemäß Artikel 21 andere Vergabekriterien angewandt werden.

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