Artikel 11 VO (EU) 2020/1294

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

(1) Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten und, soweit zutreffend, von Drittländern sowie der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten leitet die Kommission die Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen rechtzeitig ein. Die Kommission kann mehrere Aufforderungen gleichzeitig einleiten oder mehrere Finanzhilfevergabeverfahren im Rahmen derselben Aufforderung durchführen. Zudem kann die Kommission beschließen, keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einzuleiten, wenn das von den beitragenden Mitgliedstaaten und/oder Aufnahmemitgliedstaaten bekundete Interesse aufgrund der Mengen nicht ausreicht, um eine Aufforderung erfolgreich durchzuführen, oder wenn die damit verbundenen Transaktionskosten unverhältnismäßig wären, was für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen separat zu prüfen ist.

(2) Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird veröffentlicht, nachdem die Zahlungen der Mitgliedstaaten im Unionshaushalt eingegangen sind.

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