Artikel 10 VO (EU) 2020/1294

Verbindliche Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten

Die beitragenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Preisobergrenzen gemäß Artikel 9 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage bestätigen, in Bezug auf eine oder mehrere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Zahlungen an den Mechanismus zu leisten. Die Zusage des beitragenden Mitgliedstaates ist verbindlich und umfasst hinsichtlich der Beiträge zum Mechanismus mindestens die folgenden Elemente:

a)
die Höhe des Finanzbeitrags des Mitgliedstaates (EUR) je Finanzhilfevergabeverfahren oder die Menge der erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen in kW oder kWh, die der Mitgliedstaat unterstützen wird und für die ihm statistische Vorteile angerechnet werden, im Einklang mit der endgültigen Preisobergrenze, zusammen mit einem verfügbaren Höchstbetrag in EUR;
b)
den Zeitplan für die Zahlungen;
c)
eine Angabe darüber, ob die Zahlung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 erfolgt;
d)
die Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten.

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