Artikel 9 VO (EU) 2020/1294

Mitteilung von Preisobergrenzen an die Kommission

Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Ansatz gemäß Artikel 7 Absatz 6 eine Preisobergrenze und einen Höchstbetrag in EUR, der für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht, und übermittelt diese Angaben den teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen mit Angaben zu den Optionen, die der Mitgliedstaat nutzen kann, wenn das Ergebnis der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter der Preisobergrenze liegt.

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