Artikel 8 VO (EU) 2020/1294

Verbindliche Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 8 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage zur Teilnahme an dem Mechanismus bestätigen und somit erlauben, dass Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Unterstützung im Rahmen des Mechanismus erhalten. Diese Zusage ist verbindlich.

(2) In Bezug auf die Anforderungen, die Projekte in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen müssen, um eine Unterstützung im Rahmen des Mechanismus zu erhalten, müssen die Aufnahmemitgliedstaaten die folgenden Angaben übermitteln:

a)
für von dem Mechanismus unterstützte Projekte zur Verfügung stehende Maximalkapazität im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Technologie und Jahr, soweit anwendbar;
b)
im Rahmen der Projekte maximal erzeugte erneuerbare Energie und Standortbeschränkungen, soweit anwendbar;
c)
die auf Projektträger anwendbaren nationalen Vorschriften hinsichtlich geförderter Netzkosten;
d)
sonstige relevante Elemente.

(3) Die Kommission berücksichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben bei der Konzeption des Finanzhilfevergabeverfahrens.

(4) Nach Bestätigung der Zusage leistet der Aufnahmemitgliedstaat der Kommission die erforderliche administrative Unterstützung bei der Umsetzung des Mechanismus, insbesondere was die Meldung der Menge der Energie aus erneuerbaren Quellen betrifft, die in dem Aufnahmemitgliedstaat in Projekten erzeugt wird, die vom Mechanismus eine nicht rückzahlbare Unterstützung erhalten.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Drittländer, die am Mechanismus teilnehmen und Projekte aufnehmen.

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