Artikel 7 VO (EU) 2020/1294

Interessenbekundung durch Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten jedes Jahr auf, ihr Interesse an der Teilnahme an Finanzhilfevergabeverfahren, die von dem Mechanismus organisiert werden, als beitragender Mitgliedstaat und/oder als Aufnahmemitgliedstaat zu bekunden, und übermittelt den Mitgliedstaaten einen vorläufigen Kalender mit den einzelnen Verfahrensschritten von der Interessenbekundung bis zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie eine vorläufige Angabe, wann die Kommission die nächste Aufforderung zur Interessenbekundung durchzuführen beabsichtigt.

(2) Mitgliedstaaten, die an der Teilnahme als Aufnahmemitgliedstaat interessiert sind, sowie — soweit die Anforderungen aus Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind — gegebenenfalls Drittländer übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben:

a)
maximale Gesamtkapazität oder erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die für von dem Mechanismus geförderte Projekte zur Verfügung steht, aufgeschlüsselt nach Technologie und Jahr, soweit anwendbar;
b)
bevorzugte Technologien und Endverbrauchssektoren;
c)
maximale Kapazität oder erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen je Technologie, soweit anwendbar;
d)
mögliche Standortbeschränkungen oder geografische Beschränkungen, soweit anwendbar;
e)
den erbetenen Mindestanteil an den gemäß Artikel 27 den Aufnahmemitgliedstaaten anzurechnenden statistischen Vorteilen, aufgeschlüsselt nach Technologie, soweit anwendbar, einschließlich einer Schätzung der Systemintegrationskosten;
f)
Angabe der auf Projektträger anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften für die Aufteilung von Netzkosten für jede Technologie;
g)
alle sonstigen Präferenzen oder Beschränkungen, einschließlich Umweltkriterien, mit Begründung.

(3) Mitgliedstaaten, die an einer Teilnahme als beitragender Mitgliedstaat interessiert sind, übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben:

a)
die Mengen der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie (in kWh), die sie mit dem Mechanismus zu unterstützen beabsichtigen und für die sie eine statistische Zuweisung erhalten wollen;
b)
einen vorläufigen Höchstbetrag je kWh/kW, den sie für ihren statistischen Vorteil auszuzahlen bereit sind;
c)
den beabsichtigten maximalen finanziellen Beitrag zum Finanzierungsmechanismus in EUR je Finanzhilfevergabeverfahren;
d)
Bevorzugung technologieneutraler, technologieübergreifender, technologiespezifischer, projektspezifischer oder endverbrauchsspezifischer Finanzhilfevergabeverfahren gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
e)
den erbetenen Mindestanteil der ihnen gemäß Artikel 27 anzurechnenden statistischen Vorteile, aufgeschlüsselt nach Technologie, soweit anwendbar;
f)
sonstige für ihren Finanzbeitrag relevante Präferenzen, einschließlich Umweltkriterien.

(4) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) darf die Kommission von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Interessenbekundung übermittelte Angaben ohne die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaates nicht veröffentlichen.

(5) Die Kommission berücksichtigt die von den Aufnahmemitgliedstaaten und den beitragenden Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Angaben bei der Konzeption der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere in Bezug auf:

a)
die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
b)
die Form der Finanzhilfen (Investitionsförderung oder Betriebskostenunterstützung)
c)
die während des Unterstützungszeitraums erzeugte erneuerbare Energie oder die Kapazität (kWh bzw. kW), auf deren Grundlage die Vergabe erfolgt;
d)
die förderfähigen Technologien;
e)
die Preisobergrenze;
f)
den Standort, geografische und regulatorische Beschränkungen sowie die Umweltkriterien;
g)
den Durchführungszeitraum der Projekte;
h)
die Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten;
i)
die Vergabekriterien für die finanzielle Unterstützung.

(6) Die Kommission berechnet die in Absatz 5 genannte Preisobergrenze unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Interessenbekundung übermittelten Angaben, relevanter Vergleichswerte, wie z. B. Ergebnissen früherer Aufforderungen, Kostenstudien sowie Ergebnissen von Modellierungen, soweit angemessen. Bei der Berechnung werden die mit der Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien verbundenen Stromgestehungskosten berücksichtigt, die regelmäßig angepasst werden.

(7) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über ihre Absicht zur Durchführung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und über die vorgesehenen Elemente, die in den beiden vorstehenden Absätzen aufgeführt sind, bevor sie die Aufforderung einleitet.

(8) Die Mitgliedstaaten können zu den ihnen von der Kommission gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Informationen Stellung nehmen. Nach Prüfung dieser Anmerkungen vor dem Hintergrund der Ziele des Mechanismus teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die endgültigen Elemente gemäß den Absätzen 5 und 6 mit.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

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