Artikel 6 VO (EU) 2020/1294
Beitrag des Mechanismus zum Regulierungsrahmen
(1) Der Mechanismus leistet einen Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999, um unter anderem die Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zu verringern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu stärken. Zu diesem Zweck
- a)
- kann die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 erhaltene Unionsmittel zuweisen;
- b)
- kann die vom Mechanismus gewährte Unterstützung mit Mitteln aus anderen Programmen und Instrumenten der Mitgliedstaaten und der Union gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung koordiniert werden.
(2) Gewährt der Mechanismus Unterstützung als Teil seines Beitrags zum Regulierungsrahmen, so gelten die Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 4 und alle anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.
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