Artikel 2 VO (EU) 2020/1294

Ziele

(1) Der Mechanismus unterstützt den Einsatz erneuerbarer Energie in der gesamten Union.

(2) Zu diesem Zweck erfüllt der Mechanismus die beiden folgenden Funktionen:

a)
Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der Union, um Lücken zum indikativen Zielpfad der Union gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu schließen ( „Lückenschließfunktion” );
b)
Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 und somit Unterstützung des Einsatzes erneuerbarer Energie in der gesamten Union, unabhängig von einer Lücke zum indikativen Zielpfad der Union ( „Unterstützungsfunktion” ).

(3) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Mittel zur unionsweiten Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energie im Rahmen des Mechanismus nach den Vorschriften dieser Verordnung zugewiesen, ohne dass dabei zwischen den beiden in Absatz 2 genannten Funktionen unterschieden wird.

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