Artikel 3 VO (EU) 2020/1294

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Mechanismus” bezeichnet den in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie;
2.
„Funktionen des Mechanismus” bezeichnet sowohl die Lückenschließfunktion als auch die Unterstützungsfunktion des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie;
3.
„beitragender Mitgliedstaat” bezeichnet einen Mitgliedstaat, der eine direkte Zahlung an den Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 leistet;
4.
„Aufnahmemitgliedstaat” bezeichnet einen Mitgliedstaat, der die Errichtung von aus dem Mechanismus finanzierten physischen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in seinem Hoheitsgebiet gestattet;
5.
„teilnehmende Mitgliedstaaten” bezeichnet sowohl beitragende Mitgliedstaaten als auch Aufnahmemitgliedstaaten;
6.
„Projektträger” bezeichnet eine Person oder Stelle, die ein Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie entwickelt;
7.
„Unionsmittel” bezeichnet jede Form der finanziellen Unterstützung durch die Union, einschließlich Investitionsförderinstrumenten der Union und Fonds oder Programmen der Union, die Finanzinstrumente vorsehen, unabhängig davon, ob sie Teil des Haushalts der Europäischen Union sind oder nicht;
8.
„freiwillige Zahlung” bezeichnet eine von Mitgliedstaaten zur Lückenschließfunktion gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 geleistete Zahlung;
9.
„zusätzliche Zahlungen” bezeichnet die von Mitgliedstaaten zur Unterstützungsfunktion gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 direkt geleisteten Zahlungen;
10.
„Zahlung” bezeichnet sowohl eine zusätzliche Zahlung als auch eine freiwillige Zahlung;
11.
„Koordinierung” bezeichnet die Koordinierung zwischen dem Finanzierungsmechanismus und anderen Förderinstrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24;
12.
„Mischfinanzierungsmaßnahme” bezeichnet eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, in deren Rahmen entweder nicht rückzahlbare und rückzahlbare Formen der Unterstützung oder aber rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden;
13.
„Preisobergrenze” bezeichnet den Höchstpreis pro kWh oder kW, der im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zulässig ist und oberhalb dessen Vorschläge vom Finanzhilfevergabeverfahren ausgeschlossen werden;
14.
„Energie aus erneuerbaren Quellen” oder „erneuerbare Energie” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
15.
„zusätzliche Einheit” bezeichnet eine bestimmte Menge an Erzeugungskapazität (kW) oder erzeugter Energie (kWh) gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die allein der durch den Mechanismus geleisteten Unterstützung zugeordnet werden kann;
16.
„Pay-as-bid” bezeichnet ein Finanzhilfevergabeverfahren, bei dem den Antragstellern eine Finanzhilfe entsprechend dem in ihrem Gebot angegebenen Preis pro zusätzliche Einheit gewährt wird;
17.
„Pay-as-clear” bezeichnet ein Finanzhilfevergabeverfahren, bei dem den Antragstellern eine Finanzhilfe entsprechend dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergabeverfahrens festgelegten Preis pro zusätzliche Einheit gewährt wird;
18.
„variable Prämie” bezeichnet eine Betriebskostenunterstützung in Form einer Prämie pro kWh, die als Differenz zwischen einem durchschnittlichen Großhandelsenergiepreis in der Preiszone, in der sich die Anlage befindet, und dem im Finanzhilfevergabeverfahren bestimmten Preis berechnet wird;
19.
„feste Prämie” bezeichnet eine Betriebskostenunterstützung in Form einer Prämie pro kWh, die auf den Marktpreis aufgeschlagen wird und deren Höhe im Finanzhilfevergabeverfahren bestimmt wird;
20.
„Investitionsförderung” bezeichnet Zahlungen des Mechanismus in Bezug auf die Installation von Kapazitäten für zusätzliche Einheiten pro kW;
21.
„Betriebskostenunterstützung” bezeichnet Beiträge des Mechanismus in Bezug auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens, die pro zusätzlich erzeugter kWh geleistet werden.

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