Artikel 4 VO (EU) 2020/1294

Finanzierungsquellen

(1) Nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus aus Zahlungen der Mitgliedstaaten, Unionsmitteln oder Beiträgen des Privatsektors finanziert werden.

(2) Der Mechanismus kann freiwillige Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 oder zusätzliche Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 erhalten.

(3) Der Mechanismus kann im Einklang mit den anwendbaren Basisrechtsakten Haushaltsbeiträge aus anderen Unionsprogrammen erhalten. Sofern die anwendbaren Basisrechtsakte dies vorsehen, müssen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, insbesondere als Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Kommission entscheidet, für welche Aufforderungen diese Beiträge verwendet werden sollen.

(4) Der Mechanismus kann Beiträge des Privatsektors von jeder privaten Stelle erhalten, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Vor der Leistung ihres Beitrags zu dem Mechanismus kann die private Stelle eine Präferenz für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angeben, für die ihre Zahlung bestimmt ist, oder eine Technologie oder Endverbrauchsanwendung angeben, die sie zu unterstützen bereit ist, ohne den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen, und dafür Herkunftsnachweise beantragen, die für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgestellt werden könnten. Die Kommission kann diese Präferenz berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Die private Stelle leistet ihren Beitrag zum Mechanismus innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen über die endgültigen Elemente der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

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