Artikel 21 VO (EU) 2020/1294

Vergabekriterien

(1) Die Vergabekriterien für die Vorschläge werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt und müssen hinsichtlich der Lückenschließfunktion mit Artikel 15 Absatz 2 und hinsichtlich der Unterstützungsfunktion mit Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang stehen.

(2) Hinsichtlich der Unterstützungsfunktion müssen die Vergabekriterien in größtmöglichem Umfang die von den Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen widerspiegeln, insbesondere was die Umweltkriterien betrifft.

(3) Für Demonstrationsprojekte, die eine erhebliche Innovation darstellen, können in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besondere Vergabekriterien festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Anwendungen in einem technologiespezifischen oder einem projektspezifischen Vergabeverfahren.

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