Artikel 22 VO (EU) 2020/1294
Gegenstand und Menge der Zuschlagserteilung
(1) Der mit dem Finanzhilfevergabeverfahren geförderte Gegenstand und seine Menge können in Bezug auf die installierte Kapazität in kW oder die Energieerzeugung in kWh festgelegt werden. Alternativ kann die Menge in Bezug auf einen Betrag in EUR festgelegt werden, wobei die Erzeugungskapazität oder die erzeugte Energie unterstützt werden, bis der Betrag ausgeschöpft ist.
(2) Wird das Finanzhilfevergabeverfahren in Bezug auf die Kapazität oder die erzeugte erneuerbare Energie festgelegt, muss es die Angabe einer Zielmenge enthalten; die Unterstützung erhalten dann Projekte, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten haben, bis die Zielmenge erreicht ist.
(3) Wird das Finanzhilfeverfahren in Bezug auf einen Betrag festgelegt, muss es die Angabe eines Höchstbetrags enthalten, der Projekten gewährt wird, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten, bis der Betrag ausgeschöpft ist.
(4) Die Mengen der wettbewerbsgestützten Finanzhilfevergabeverfahren werden vor dem Verfahren festgelegt und dürfen während der Durchführung des Verfahrens nicht angepasst werden.
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