Artikel 23 VO (EU) 2020/1294
Durchführungszeiträume
(1) Die Durchführungszeiträume sind technologiespezifisch und müssen für jede Technologie realistischen Projektdurchführungszeiträumen entsprechen, wobei jedoch auch ein erhebliches Ausmaß an Vorab-Entwicklung durch die Bieter angestrebt werden sollte.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Durchführungszeiträume in technologieneutralen oder technologieübergreifenden Vergabeverfahren für alle Technologien einheitlich sein, wobei Projekte und Technologien mit den kürzesten Durchführungszeiträumen ausgewählt werden, ohne dass dabei bestimmte Technologien benachteiligt werden dürfen, für die längere Durchführungszeiträume erforderlich sind.
(3) Die Durchführungszeiträume müssen in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein, soweit die Kommission nicht auf der Grundlage berechtigter Ausnahmen zu dem Schluss gelangt, dass länderspezifische Durchführungszeiträume angemessen sind, etwa um systembedingte Nachteile für Projekte in einem bestimmten Land zu verringern.
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