Artikel 24 VO (EU) 2020/1294
Kombinierte Förderung und Koordinierung der Unterstützung zwischen dem Finanzierungsmechanismus und anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten
(1) Projekte können durch eine kombinierte Förderung aus dem Mechanismus und aus anderen Programmen und/oder Instrumenten auf Unions- oder nationaler Ebene (öffentlich oder privat) finanziert werden, sofern die betreffenden nationalen öffentlichen Mechanismen mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Unionshaushalt finanziert werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt:
- a)
- Der Mechanismus kann seine Arbeitsprogramme und sein Vergabeverfahren, einschließlich des Zeitplans, des Antragsverfahrens und der Überwachung, mit den Arbeitsprogrammen für andere Fördermittel der Union oder der Mitgliedstaaten koordinieren.
- b)
- Die Kombination der Unterstützung aus dem Mechanismus und aus anderen Instrumenten oder Programmen der Union darf die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.
- c)
- Ein Projekt darf Fördermittel aus dem Mechanismus nicht mit Mitteln aus Förderprogrammen der Mitgliedstaaten kombinieren, mit denen dieselben zusätzlichen Einheiten finanziert würden.
- d)
- Die Summe der rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Unterstützung für ein bestimmtes Projekt gemäß Artikel 5 Absatz 2 — ob auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, ob öffentlich oder privat — darf die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.
- e)
- Eine rückzahlbare Unterstützung aus Instrumenten oder Programmen der Union für ein bestimmtes Projekt darf nicht zur Vorfinanzierung einer Finanzhilfe aus dem Mechanismus für dasselbe Projekt verwendet werden.
- f)
- Eine Finanzhilfe aus dem Mechanismus für ein bestimmtes Projekt darf nicht zur Rückzahlung einer rückzahlbaren Unterstützung aus Instrumenten oder Programmen der Union für dasselbe Projekt verwendet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.