Artikel 25 VO (EU) 2020/1294
Zahlungen beitragender Mitgliedstaaten
Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 stellt die Kommission Zahlungsaufforderungen an die beitragenden Mitgliedstaaten aus. Der Mitgliedstaat leistet die Zahlung innerhalb der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Frist auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto.
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