Artikel 26 VO (EU) 2020/1294
Anrechnung statistischer Vorteile für die Mitgliedstaaten
(1) Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die über den Mechanismus ausschließlich durch Zahlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Mechanismus finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen.
(2) Erneuerbare Energie, die von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die ausschließlich aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen finanziert werden, wird nicht einzelnen Mitgliedstaaten statistisch zugerechnet, sondern auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet.
(3) Den Aufnahmemitgliedstaaten wird ein Anteil der statistischen Vorteile aus erneuerbarer Energie angerechnet, die im Rahmen von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die aus anderen Quellen als durch Beiträge der Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützungsfunktion des Mechanismus finanziert werden. Die Anrechnung statistischer Vorteile für den Aufnahmemitgliedstaat erfolgt gemäß Artikel 27.
(4) Unionsmittel oder private Beiträge, die zu erzeugter Energie führen, die auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet wird, werden getrennt vom kollektiven Beitrag der Mitgliedstaaten verbucht.
(5) Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen des Mechanismus erhalten, welche aus Zahlungen der Mitgliedstaaten einerseits und aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen andererseits finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten bis zu dem durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanzierten Anteil, und zwar zu den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten festgelegten Bedingungen. Für die Anrechnung der statistischen Vorteile für die Aufnahmemitgliedstaaten gilt Absatz 3.
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