Artikel 27 VO (EU) 2020/1294

Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten

(1) Bei der erneuerbaren Energie, die beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten angerechnet wird, muss es sich um die erneuerbare Energie handeln, die in den Anlagen erzeugt wird, welche im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, an der die Mitgliedstaaten teilgenommen haben.

(2) Die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten für einen in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Durchführungszeitraum, der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 mitgeteilt wird; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der erwarteten Abschreibungs- oder wirtschaftlichen Lebensdauer der geförderten Technologie. Nach diesem Zeitraum stehen alle statistischen Vorteile den Aufnahmemitgliedstaaten zu.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 statistisch wie folgt angerechnet:

a)
80 % für beitragende Mitgliedstaaten,
b)
20 % für Aufnahmemitgliedstaaten.

(4) Die Kommission kann vorschlagen, von der Verteilung nach Absatz 2 abzuweichen und beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten für die Energie Anteile zuzuweisen, die von 50 % bis 100 % für den beitragenden Mitgliedstaat und von 0 % bis 50 % für den Aufnahmemitgliedstaat reichen können; dabei muss die Gesamtanrechnung für beitragende Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten stets 100 % betragen. Die vorgeschlagene Verteilung gilt für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und beruht auf folgenden Kriterien:

a)
Wahrscheinlichkeit, dass die Aufforderung unter beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten ein ausgewogenes Interesse weckt, um einen wirksamen Wettbewerb bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu gewährleisten;
b)
Wahrscheinlichkeit, dass die Aufforderung dazu führt, dass der Mechanismus keine oder nur geringe Unterstützungsleistungen auszahlt;
c)
potenzielle Kosten, einschließlich Systemintegrationskosten, die den Aufnahmemitgliedstaaten entstehen können.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Verteilung, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen beabsichtigt.

(6) Wird erneuerbare Energie in vom Mechanismus geförderten Anlagen in Drittländern erzeugt, die am Mechanismus teilnehmen, so werden 100 % der statistischen Vorteile gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die beitragenden Mitgliedstaaten verteilt.

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