Artikel 28 VO (EU) 2020/1294

Berichterstattung über die Energieerzeugung und Berechnung statistischer Vorteile durch die Kommission

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten und die am Mechanismus teilnehmenden Drittländer, die Projekte aufnehmen, melden der Kommission die verfügbaren Daten über die in den vom Mechanismus finanzierten Projekten in einem bestimmten Jahr erzeugte Energie zweimal jährlich, und zwar bis zum 1. Januar und bis zum 1. Juli des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres.

(2) Die tatsächlichen statistischen Vorteile, die den teilnehmenden Mitgliedstaaten anzurechnen sind, werden jährlich von der Kommission berechnet und den teilnehmenden Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres mitgeteilt; sie werden sodann von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemeldet. Die insgesamt anzurechnenden statistischen Vorteile müssen der tatsächlich erzeugten Energie gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Marktwerten entsprechen.

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