Artikel 29 VO (EU) 2020/1294
Bewertung
(1) Die Kommission führt im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Bewertung der Funktionsweise des Mechanismus durch.
(2) Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die Beurteilung von Synergien zwischen dem Mechanismus und anderen einschlägigen Unionsprogrammen, die Wirksamkeit des Mechanismus im Hinblick auf seinen Beitrag zu den in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 gesetzten Ziele, die Wirksamkeit der Gewährung rückzahlbarer Formen der Unterstützung aus dem Mechanismus an Projekte und die Wirksamkeit der Kombination rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung in Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertungen unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge, um dafür zu sorgen, dass der Mechanismus wirksam zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Ziele beiträgt.
(4) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Bewertungen dem Ausschuss für die Energieunion und macht sie öffentlich zugänglich.
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