Artikel 30 VO (EU) 2020/1294
Berichterstattung
(1) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus, dessen Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 sowie über dessen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals vor. Der Bericht wird veröffentlicht.
(2) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres berichtet die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion und dem Europäischen Parlament über die Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen der Mitgliedstaaten und der Unionsmittel, die der Mechanismus erhalten hat, sowie über den Betrag der im Vorjahr gewährten Unterstützung und die im Mechanismus verbleibenden nicht gebundenen Mittel.
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