Artikel 1 VO (EU) 2020/1296
Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Definition des Begriffs „Montagevorgang” in Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Montagevorgang” : Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder zur Herstellung oder Montage von Fahrradteilen verwendet werden;.
- 2.
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Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- er Beweise dafür enthält, dass der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern oder Fahrradteilen in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c genannte Schwelle übersteigen, oder dass der Antragsteller eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, dies zu tun;.
- 3.
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Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet beziehungsweise zerstört, wiederausgeführt oder an eine andere befreite Partei weiterverkauft werden..
- 4.
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Artikel 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- die wesentlichen Fahrradteile bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor, (TARIC-Zusatzcode C549) verwendet werden..
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