Artikel 1 VO (EU) 2020/1296

Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird wie folgt geändert:

1.
Die Definition des Begriffs „Montagevorgang” in Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Montagevorgang” : Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder zur Herstellung oder Montage von Fahrradteilen verwendet werden;.

2.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
er Beweise dafür enthält, dass der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern oder Fahrradteilen in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c genannte Schwelle übersteigen, oder dass der Antragsteller eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, dies zu tun;.

3.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet beziehungsweise zerstört, wiederausgeführt oder an eine andere befreite Partei weiterverkauft werden..

4.
Artikel 14 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die wesentlichen Fahrradteile bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor, (TARIC-Zusatzcode C549) verwendet werden..

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.