Präambel VO (EU) 2020/1296

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96(2) zollamtlich erfasste Einfuhren, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Europäische Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll” ) erhoben.
(2)
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 soll ein Befreiungssystem eingeführt werden, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. Diese Befreiung ist in Artikel 13 Absatz 4 (im Folgenden „Befreiungssystem” ) der Grundverordnung vorgesehen. Das Befreiungssystem ermöglicht Montagebetrieben, die den Antidumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, die antidumpingzollfreie Einfuhr von chinesischen Fahrradteilen.
(3)
Die Rechtsgrundlage für die Funktionsweise des Befreiungssystems wurde in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission(3) (im Folgenden „Befreiungsverordnung” ) festgelegt. Die Befreiungsverordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission(4) geändert, unter anderem, um Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung” für die Montage von elektrischen Fahrrädern einzuführen.
(4)
Nach einer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung der Ausweitung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der VR China beschloss die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379(5), die Antiumgehungsmaßnahmen für weitere fünf Jahre aufrechtzuerhalten.
(5)
Nach Erwägungsgrund 44 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 beobachtet die Kommission das Befreiungssystem laufend, damit es zur Berücksichtigung der Erfahrungen bei seiner Anwendung gegebenenfalls angepasst werden kann.
(6)
Im Rahmen des Befreiungssystems, wie unter Artikel 14 der Befreiungsverordnung dargelegt, können eingeführte Fahrradteile für die Montage von elektrischen Fahrrädern verwendet werden, sofern dafür eine Bewilligung im Rahmen der „Kontrolle der besonderen Verwendung” erteilt wurde. Dieser Artikel gilt jedoch ausschließlich für Fahrradmontagebetriebe, die nicht zollbefreit sind. Es sollte auch ein Verfahren geben, dass es den vom Zoll befreiten Fahrradmontagebetrieben der Union ermöglicht, wesentliche Fahrradteile für die Montage von elektrischen Fahrrädern einzuführen.
(7)
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Markt für Fahrräder in der Union sehr dynamisch ist und die zollbefreiten Fahrradmontagebetriebe sowohl elektrische als auch Fahrräder ohne Motor herstellen.
(8)
Die Teile für die Montage von elektrischen Fahrrädern fallen nicht unter den ausgeweiteten Antidumpingzoll. Daher fallen die Montagevorgänge bei elektrischen Fahrrädern nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 71/97. Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 512/2013 bestätigt, dass die Verwendung von wesentlichen Fahrradteilen für die Montage von elektrischen Fahrrädern nicht dem ausgeweiteten Antidumpingzoll für Fahrräder unterliegen sollte. Der Wortlaut besagt: [...] das derzeitige System [ist] unklar, was Einfuhren von Fahrradteilen anbelangt, die für die Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, (zuweilen als „elektrische Fahrräder” oder „Pedelecs” bezeichnet) verwendet werden. Vollständige elektrische Fahrräder und folglich auch die Teile für die Montage von elektrischen Fahrrädern unterliegen weder dem Antidumpingzoll noch dem ausgeweiteten Antidumpingzoll, d. h. Montagevorgänge, die elektrische Fahrräder betreffen, fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 71/97. Daher wird es für angezeigt erachtet, die bestehenden Bestimmungen nach Artikel 14 zur „Kontrolle der besonderen Verwendung” von Teilen, die für die Montage von elektrischen Fahrrädern bestimmt sind, auszuweiten. Die Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung” ermöglichen es den nationalen Zollbehörden, die Endverwendung eingeführter Teile, d. h. ihre Verwendung zur Montage von klassischen Fahrrädern oder von elektrischen Fahrrädern, zu verfolgen.
(9)
Nach Überprüfung der Erfahrungen mit der Anwendung des Befreiungssystems wird es von der Kommission als notwendig erachtet, bestimmte Änderungen vorzunehmen, um die Funktionsweise des Befreiungssystems für die vom Zoll befreiten Fahrradmontagebetriebe zu vereinfachen.
(10)
Das Befreiungssystem sollte einschlägige Bestimmungen für Montagebetriebe enthalten, die andere Fahrzeuge als Fahrräder mit oder ohne elektrischem Antrieb herstellen, wie beispielsweise bestimmte Roller(6), für deren Herstellung auch Fahrradteile wie Räder, Gabeln und Lenkstangen verwendet werden können. Bestimmte Roller unterliegen weder dem Antidumpingzoll noch dem ausgeweiteten Antidumpingzoll, sodass Montagevorgänge, die Roller betreffen, nicht unter die Ausweitungsverordnung fallen. Daher erscheint es angebracht, die bestehenden Bestimmungen nach Artikel 14 der Befreiungsverordnung zur „Kontrolle der besonderen Verwendung” von Teilen, die für die Montage von anderen Waren, für die Fahrradteile verwendet werden, bestimmt sind, auszuweiten. Die Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung” ermöglichen es den nationalen Zollbehörden, die Endverwendung eingeführter Teile, d. h. ihre Verwendung zur Montage von Fahrrädern mit oder ohne elektrischem Antrieb oder von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, mit oder ohne elektrischem Antrieb, zu verfolgen.
(11)
Das Befreiungssystem sollte auch einschlägige Bestimmungen für Montagebetriebe von Fahrradteilen wie Bremssystemen enthalten, für deren Herstellung auch Fahrradteile wie Bremshebel verwendet werden können. Es wird als notwendig erachtet, dass Montagebetriebe von Fahrradteilen denselben Bestimmungen unterworfen werden wie Montagebetriebe von vollständigen Fahrrädern, insbesondere den Verpflichtungen der befreiten Parteien gemäß Artikel 8 der Befreiungsverordnung.
(12)
Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit scheint es angebracht, die Befreiung für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die für die Montage von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern mit Hilfsmotor verwendet werden, auszuweiten. Zu diesem Zweck sind Artikel 1, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Buchstabe d der Befreiungsverordnung entsprechend zu ändern.
(13)
Zusätzlich können befreite Fahrradhersteller ihren Kunden im Rahmen von Kundendienst- und Garantieleistungen wesentliche Fahrradteile liefern, ohne dem Antiumgehungszoll zu unterliegen. In dieser Hinsicht ist die Kommission der Auffassung, dass die befreiten Fahrradteile für Kundendienst- und Garantieleistungen verwendet werden könnten. Die Obergrenze im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c der Befreiungsverordnung gilt nicht für solche von befreiten Parteien gelieferten Fahrradteile. Allerdings wird hervorgehoben, dass die zu diesem Zweck gelieferten Mengen in einem angemessenen Verhältnis zu den Montagevorgängen der befreiten Partei gemäß Artikel 8 der Befreiungsverordnung stehen müssen und die Abhilfewirkung des Zolls nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht untergraben dürfen.
(14)
Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung haben die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Befreiungsverordnung so schnell wie möglich für alle neuen und alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen zu gelten.
(15)
Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 ist daher entsprechend zu ändern.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

(6)

Es gibt Roller, die unter die Definition des Begriffs „Fahrrad” fallen. Die Montage solcher Roller unterliegt den Bestimmungen für Fahrradmontagebetriebe.

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