Artikel 2 VO (EU) 2020/1302

Jährliche Gebühren

(1) Eine anerkannte CCP entrichtet eine jährliche Gebühr.

(2) Bei einer nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannten CCP (im Folgenden „Tier-1-CCP” ) entspricht die jährliche Gebühr, die jede Tier-1-CCP für ein gegebenes Jahr n zu entrichten hat, der Gesamtsumme der jährlichen Gebühren, nachdem diese zu gleichen Teilen auf alle am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier-1-CCPs umgelegt wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 entspricht die Gesamtsumme der jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n den Ausgaben, die für das betreffende Jahr im Haushalt der ESMA für deren Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Tier-1-CCPs veranschlagt sind.

(3) Bei einer nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannten CCP (im Folgenden „Tier-2-CCP” ) entspricht die jährliche Gebühr für ein gegebenes Jahr n der Gesamtsumme der jährlichen Gebühren, nachdem diese anteilig auf alle am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier-2-CCPs umgelegt und mit dem nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten anwendbaren Gewicht multipliziert wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 entspricht die Gesamtsumme der jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n den Ausgaben, die für das betreffende Jahr im Haushalt der ESMA für deren Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Tier-2-CCPs veranschlagt sind.

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