Artikel 3 VO (EU) 2020/1302
Jährliche Gebühren im Jahr der Anerkennung
(1) Für das Jahr, in dem eine Drittstaaten-CCP nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannt wird, berechnet sich die jährliche Gebühr wie folgt:
- a)
-
Bei einer von der ESMA als Tier-1-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten:
- b)
-
Bei einer von der ESMA als Tier-2-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten:
(2) Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-1-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 entrichtet, so wird die nach Absatz 1 Buchstabe a berechnete jährliche Gebühr nicht in Rechnung gestellt.
(3) Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-2-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 oder eine jährliche Gebühr nach Artikel 2 Absatz 2 entrichtet, so wird diese Gebühr von der nach Absatz 1 Buchstabe b zu entrichtenden Gebühr abgezogen.
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