Artikel 4 VO (EU) 2020/1302
Zugrunde zu legender Umsatz bei Tier-2-CCPs
(1) Der maßgebliche Umsatz einer Tier-2-CCP entspricht den weltweiten Erträgen aus der Erbringung von Clearingdiensten (Mitgliedsbeiträge und Clearinggebühren abzüglich Transaktionskosten) im letzten Geschäftsjahr der CCP.
Tier-2-CCPs übermitteln der ESMA alljährlich geprüfte Zahlen, die ihre in Unterabsatz 1 genannten weltweiten Erträge aus der Erbringung von Clearingdiensten bestätigen. Die geprüften Zahlen werden der ESMA spätestens am 30. September eines jeden Jahres übermittelt. Die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, werden in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung gestellt.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Erträge in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung wird der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs herangezogen.
(2) Ausgehend von dem nach Absatz 1 für ein gegebenes Jahr n ermittelten Umsatz, wird die CCP einer der folgenden Gruppen zugeordnet:
- a)
- Gruppe 1: Jahresumsatz unter 600 Mio. EUR;
- b)
- Gruppe 2: Jahresumsatz von 600 Mio. EUR oder mehr.
Eine Tier-2-CCP der Gruppe 1 erhält das Umsatz-Gewicht 1.
Eine Tier-2-CCP der Gruppe 2 erhält das Umsatz-Gewicht 1,2.
(3) Das Umsatz-Gesamtgewicht aller anerkannten Tier-2-CCPs in einem gegebenen Jahr n entspricht der Summe der nach Absatz 2 ermittelten Umsatz-Gewichte aller von der ESMA am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier 2-CCPs.
(4) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 entspricht das in einem gegebenen Jahr n zugrunde zu legende Gewicht einer Tier-2-CCP ihrem nach Absatz 2 ermittelten Umsatz-Gewicht, geteilt durch das nach Absatz 3 ermittelte Umsatz-Gesamtgewicht aller anerkannten Tier-2-CCPs.
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