Artikel 7 VO (EU) 2020/1302

Zahlung der jährlichen Gebühren

(1) Die Zahlung der in Artikel 2 vorgesehenen jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n erfolgt spätestens am 31. März des Jahres n.

Die ESMA übermittelt allen anerkannten Drittstaaten-CCPs spätestens am 1. März des Jahres n eine Zahlungsaufforderung, in der die Höhe der jährlichen Gebühren angegeben ist.

(2) Die Höhe der in Artikel 3 vorgesehenen jährlichen Gebühr im Jahr der Anerkennung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Zahlung der jährlichen Gebühr zu erfolgen hat, werden in einer Zahlungsaufforderung angegeben, die die ESMA der CCP übermittelt. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage für die Zahlung bleiben.

(3) Von einer CCP entrichtete jährliche Gebühren werden nicht zurückgezahlt.

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