Artikel 8 VO (EU) 2020/1302
Bereits übermittelte Anerkennungsanträge
(1) Hat eine Drittstaaten-CCP vor dem 22. September 2020 einen Anerkennungsantrag gestellt und die ESMA noch nicht über die Anerkennung dieser CCP beschieden, so leistet die CCP die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgebühr bis zum 22. Oktober 2020.
(2) Hat die ESMA die Bearbeitung des Anerkennungsantrags einer Drittstaaten-CCP vor dem 22. September 2020 ausgesetzt, so leistet die CCP die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgebühr abweichend von Absatz 1 innerhalb der Zahlungsfrist, die in der Zahlungsaufforderung angegeben wird, welche die ESMA der CCP im Anschluss an die Mitteilung übermittelt, dass die Bearbeitung des Antrags nicht mehr ausgesetzt ist. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage für die Zahlung bleiben.
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