Artikel 1 VO (EU) 2020/1311
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
- e)
- die Lieferungen von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder weniger und speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen und militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder weniger ausgerüstet sind, und deren Ersatzteilen sowie von Panzerfäusten und speziell für solche Waffen entwickelter Munition an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und die zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss mindestens 20 Tage im Voraus angekündigt wurde;
- f)
- die Lieferungen von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät betreffen, die nicht unter Artikel 3 Buchstabe e aufgeführt sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und die zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates, sofern diese Rüstungsgüter und dieses Gerät ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und das vom Sanktionsausschuss zuvor genehmigt wurde.
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