Präambel VO (EU) 2020/1311
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik(1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014(2) erlassen, um bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umzusetzen.
- (2)
- Am 28. Juli 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2536 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden die Ausnahmen vom Waffenembargo ausgeweitet.
- (3)
- Am 21. September 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1312(3) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/798/GASP entsprechend der Resolution 2536 (2020) geändert wird.
- (4)
- Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung gemeinsam mit den in Anbetracht früherer Resolutionen des VN-Sicherheitsrates vorgenommenen technischen Anpassungen eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).
- (3)
Beschluss (GASP) 2020/1312 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
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