Artikel 1 VO (EU) 2020/1323

Änderung der Verordnung (EU) 2020/123

Die Verordnung (EU) 2020/123 wird wie folgt geändert:

1.
Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art: Sardelle Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1
Engraulis encrasicolus (ANE/9/3411)
Spanien 7494 (1) Vorsorgliche TAC
Portugal 8175 (1)
Union 15669 (1)
TAC 15669 (1)

b)
In der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

(1)
Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 37500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 11,4 %.

c)
In der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W erhält die Fußnote 2 folgende Fassung:

(2)
Besondere Bedingung: Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 40000

Diese Fangbeschränkung in 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus: 21 %.

d)
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art: Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Gebiet: 3a; Unionsgewässer von 2a und 4
Trisopterus esmarkii (NOP/2A3A4.)
Jahr: 2020
Dänemark 72433 (2) (4) Analytische TAC
Deutschland 14 (2) (3) (4) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Niederlande 53 (2) (3) (4) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Union 72500 (2) (4)
Norwegen 14500 (5)
Färöer 5000 (6)
TAC Entfällt

2.
In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 folgende Fassung:

Art: Lodde Gebiet: Grönländische Gewässer von 5 und 14
Mallotus villosus (CAP/514GRN)
Dänemark 2595 Analytische TAC
Deutschland 113 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Schweden 186 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Vereinigtes Königreich 24
Alle Mitgliedstaaten 134 (7)
Union 3053 (8)
Norwegen 10000 (8)
TAC Entfällt

Fußnote(n):

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befischt werden.

(2)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(4)

Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 befischt werden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(6)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(7)

Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten” zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten” zugreifen.

(8)

Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2020 bis zum 15. April 2021.

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