Präambel VO (EU) 2020/1323

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates(1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2020 festgesetzt.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2020/123 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den Untergebieten 9 und 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea (ICES)) und in den Unionsgewässern der Division 34.1.1 des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic (CECAF)) auf Null festgesetzt. In der Verordnung (EU) 2020/900 des Rates(2), mit der die Verordnung (EU) 2020/123 geändert wurde, wurde eine vorläufige TAC festgesetzt, um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten zu ermöglichen. Sardelle ist eine kurzlebige Art und das jüngste wissenschaftliche Gutachten wurde von ICES am 18. Juni 2020 veröffentlicht. Die Fangbeschränkungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1. sollten im Einklang mit jenem Gutachten geändert und auf 15699 Tonnen festgesetzt werden.
(3)
In der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen den Färöern und der Europäischen Union für 2020 haben beide Parteien vereinbart, einander gegenseitigen Zugang zu ihren Gewässern zu gewähren, um Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 sowie färöischen Gewässern bis zu einer Höchstmenge von 37500 Tonnen zu fangen. Eine besondere Bedingung in der TAC-Tabelle gewährt der Union Zugang zu den färöischen Gewässern und begrenzt die Menge an Blauem Wittling, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer eigenen Quoten in den färöischen Gewässern fischen dürfen, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtanteils der Union. Dieser Prozentsatz sollte dem Anteil der Zugangsrechte der Union an färöischen Gewässern von 37500 Tonnen an dem Gesamtanteil der Union von 326484 Tonnen Blauem Wittling entsprechen. 37500 Tonnen entspricht einem Prozentsatz von 11,4 % des Gesamtanteils der Union von 326484 Tonnen Blauer Wittling. Da der Prozentsatz des Gesamtanteils der Union an Blauem Wittling, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer eigenen Quoten in den färöischen Gewässern fischen dürfen, derzeit auf 7 % festgelegt ist, sollte dieser Prozentsatz entsprechend geändert werden.
(4)
In der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über Ad-hoc-Fischereiregelungen für die Bewirtschaftung von Blauem Wittling und norwegischem frühjahrslaichenden (atlanto-skandischem) Hering im Jahr 2020 wird beiden Parteien Zugang zu einer Fangmenge von 190809 Tonnen Blauem Wittling in den Gewässern der jeweils anderen Partei gewährt. In der TAC-Tabelle für Blauen Wittling, mit der Norwegen ein Zugang zu der Fischerei in 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30‘ N und 7 westlich von 12° W gewährt wird, beschränkt eine besondere Bedingung die Fänge in 4a auf 40000 Tonnen (gemäß der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union für 2020). Diese Fangbeschränkung in 4a macht 21 % der Gesamtzugangsquote Norwegens aus. Dieser Prozentsatz, der derzeit auf 18 % festgelegt ist, sollte entsprechend geändert werden.
(5)
Gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits(3) sowie dem zugehörigen Protokoll(4) erhält die Union 7,7 % der TAC für Lodde (Mallotus villosus), die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 gefischt wird. In Übereinstimmung mit jenem Protokoll hat Grönland der Union am 12. Juni 2020 13053 Tonnen Lodde angeboten, die zwischen dem 20. Juni 2020 und dem 15. April 2021 gefischt werden können. Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die Verordnung (EU) 2020/123 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in der Verordnung (EU) 2020/123 festgelegten Fangmöglichkeiten gelten ab dem 1. Januar 2020 für Blauen Wittling in den Unionsgewässern von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30‘ N und 7 westlich von 12° W, ab dem 20. Juni 2020 für Lodde in den grönländischen Gebieten der ICES-Untergebiete 5 und 14 und ab dem 1. Juli 2020 für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für Blauen Wittling, ab dem 20. Juni 2020 für Lodde und ab dem 1. Juli 2020 für Sardelle gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht und noch nicht ausgeschöpft wurden.
(8)
Dem wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sollten die Fänge von Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) im ICES-Untergebiet 4 und in der ICES-Division 3a im Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 167105 Tonnen nicht überschreiten. Von diesem Bestand behielt sich die Union einen Anteil von 92000 Tonnen vor und setzte mit der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates(5) eine vorläufige Unionsquote von 65000 Tonnen fest. Im Anschluss an die Konsultationen vom Dezember 2019 hat die Union lediglich 14500 bzw. 5000 Tonnen von dem verbleibenden reservierten Betrag auf Norwegen bzw. die Färöer übertragen. Infolgedessen sollten die verbleibenden 7500 Tonnen der derzeitigen Unionsquote hinzugefügt werden.
(9)
Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft konsultiert(6)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2020/900 des Rates vom 25. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1838 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in der Ostsee und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2020 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 4).

(3)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(4)

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 3).

(5)

Verordnung (EU) 2019/1838 Des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(6)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

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