Artikel 2 VO (EU) 2020/1336

Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 57,9 % gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019) nicht ausgeführt hat,
b)
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
c)
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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