Artikel 1 VO (EU) 2020/1336

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Polyvinylalkohol, auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex39053000 (TARIC-Code 3905300091) eingereiht wird.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Shuangxin Group 72,9 % C552
Sinopec Group 17,3 % C553
Wan Wei Group 55,7 % C554
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 57,9 % Siehe Anhang I
Alle übrigen Unternehmen 72,9 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) In Ziffer 1 beschriebene Waren werden vom endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen verwendet werden, die in Pulverform für die Kartonindustrie hergestellt und an sie verkauft werden. Als Nachweis, dass sie ausschließlich für die vorstehend genannte Verwendung eingeführt werden, werden Waren dieser Art in das Endverwendungsverfahren nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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