Präambel VO (EU) 2020/1336

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 30. Juli 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole (im Folgenden „PVA” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „betroffenes Land” ) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 19. Juni 2019 von der Kuraray Europe GmbH (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion von PVA entfielen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Interessierte Parteien
(3)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(4)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
1.3.
Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(5)
Nach der Einleitung der Untersuchung wandten mehrere Verwender der betroffenen Ware ein, dass die nichtvertrauliche Zusammenfassung der in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags enthaltenen Informationen nicht ausführlich genug bzw. unvollständig sei und dass ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen somit nicht ermöglicht werde.
(6)
Nach Auffassung der Kommission enthielt die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte nichtvertrauliche Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen vertraulicher Angaben, damit es den interessierten Parteien möglich war, ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrzunehmen.
(7)
Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens erlauben den Schutz vertraulicher Informationen, wenn die Preisgabe der Informationen einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre.
(8)
Die Informationen, deren vertrauliche Behandlung gewährt wurde, fallen in diese Kategorien. In jedem Fall legte der Antragsteller inhaltliche Zusammenfassungen der vertraulichen Abschnitte des Antrags und in Klammern gesetzte entsprechende Zahlenangaben vor. Die Kommission prüfte diese Unterlagen vor der Einleitung des Verfahrens. Sie kam zu dem Schluss, dass sie den Anforderungen des Artikels 19 genügten und ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichten.
(9)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(10)
Eine interessierte Partei brachte vor, der Antrag sei Teil einer Strategie des Antragstellers, mit der er versuche, seine Monopolstellung auf dem Unionsmarkt durch die bewusste Verringerung der Verkaufsmenge und Steigerung der Preise auszubauen.
(11)
Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen lieferten keine Anhaltspunkte für etwaige wettbewerbswidrige Praktiken seitens des Wirtschaftszweigs der Union. Vielmehr wurden konkrete Beweise wie Handelsangebote und E-Mail-Verkehr eingeholt, aus denen hervorgeht, dass der Wirtschaftszweig fähig und willens ist, jeden Verwender der betroffenen Ware zu beliefern.
(12)
Der Antragsteller selbst hatte im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von [25 % – 30 %] am freien Markt der Union, der damit viel zu gering war, um ihm ein marktbeherrschendes Verhalten zu ermöglichen.
(13)
In Bezug auf die angebliche Strategie zur Verringerung der Mengen und Steigerung der Preise ergab die Untersuchung, dass der Antragsteller ursprünglich versucht hatte, seine Größenvorteile durch Steigerung der Produktionsmengen und Investitionen zu verbessern, um seine Herstellstückkosten zu senken. Außerdem hatte er mit Blick auf die Sicherung seines Marktanteils versucht, durch die Verhinderung von Preiserhöhungen mit den gedumpten Preisen chinesischer Hersteller Schritt zu halten. Durch diese Strategie konnte der Antragsteller seinen Marktanteil zwar erhalten, erlitt aber auch erhebliche Verluste. Wie in Erwägungsgrund 528 erläutert, war der Antragsteller deshalb gezwungen, seine Bemühungen um Sicherung seines Marktanteils gegenüber den Einfuhren aus der VR China aufzugeben; in der Folge konzentrierte er sich auf den Verkauf höherpreisiger Qualitäten, mit denen sich noch Gewinne erzielen ließen, obwohl damit erhebliche Marktanteilseinbußen verbunden waren.
(14)
Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(15)
Nach der Einleitung der Untersuchung wandte ein Unionshersteller, die Wacker Chemie AG, ein, die im Antrag genannte Schätzung der chinesischen Überkapazität sei fehlerhaft, und legte eine eigene Schätzung vor.
(16)
Der im Antrag genannte Schätzwert für die chinesische Überkapazität basierte auf einer objektiven und anerkannten Quelle, dem IHS Chemical Economics Handbook. Während unterschiedliche Schätzungen von Angebot und Nachfrage auf dem chinesischen Markt gerechtfertigt sein können, war die Kommission der Auffassung, dass der im Antrag genannte Schätzwert die für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises erforderlichen Kriterien der hinreichenden Genauigkeit und Zuverlässigkeit erfüllte. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(17)
Die Wacker Chemie AG äußerte sich auch zu der Methode für die Berechnung der Dumpingspannen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und wandte insbesondere ein, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sei nicht mit den WTO-Regeln vereinbar und es lägen keine Beweise für eine Verzerrung der Kosten vor. Die mit dem Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verbundenen Fragen werden in Abschnitt 3.1.1 behandelt.
(18)
Nach der Einleitung der Untersuchung wandte die Wacker Chemie AG außerdem ein, dass die vom Antragsteller genannte Schätzung der Dumpingspanne und des Normalwerts unzutreffend sei, weil die chinesischen Einführer vertikal integriert seien und kein Vinylacetatmonomer (im Folgenden „VAM” ) für ihre Produktion bezögen.
(19)
Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Reihe von Rohstoffen, die je nach Produktionsverfahren für die Produktion von VAM verwendet werden können, Verzerrungen vorliegen. Dieselben Rohstoffe kommen auch dann zum Einsatz, wenn die Hersteller vertikal integriert sind und kein VAM von anderen Unternehmen beziehen, sodass die Verzerrungen bei diesen Rohstoffen für die Berechnung des Normalwerts relevant sind. Zu beachten ist auch, dass die im Antrag vorgenommene Berechnung des Normalwerts einen hinreichenden Beweis für das Vorliegen von Dumping darstellt und dass der Normalwert in der Untersuchung anhand überprüfter Daten der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller bestimmt wurde. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(20)
Bei der Einleitung der Untersuchung brachten Wacker und Carbochem vor, dass die Kommission ein PCN-System verwendet habe, das keine angemessene Vergleichbarkeit der Preise gewährleistete. Dieses Argument wurde nach der Unterrichtung seitens Wacker, Carbochem, Gamma Chimica, FAR Polymer und Ahlstrom-Munksjö erneut vorgetragen.
(21)
Wacker trug vor, dass die PCN bei Viskosität, Hydrolysegrad und Methanolgehalt eine zu hohe Bandbreite umfasse, jedoch Partikelgröße und ph-Wert nicht berücksichtige. Carbochem, Gamma Chimica und FAR Polymer brachten vor, dass das Molekulargewicht in der PCN nicht berücksichtigt werde, während Ahlstrom-Munksjö behauptete, dass auch der Aschegehalt zu weit gefasst werde.
(22)
Die Kommission stimmte der Aussage, dass es ein Problem mit der PCN-Struktur gebe, nicht zu. Die PCN enthalten die grundlegenden, wesentlichen Eigenschaften der betroffenen Ware, die durch die in der PCN enthaltenen Elemente (d. h. Viskosität, Hydrolysegrad, Asche- und Methanolgehalt) allgemein definiert werden. Diese Parameter sind für sämtliche PVA-Qualitäten wesentlich und gelten für alle Anwendungen der betroffenen Ware als Industriestandard. So kann es zwar zutreffen, dass bestimmte in der PCN nicht angegebene Merkmale für gewisse Anwendungen maßgeblich sein könnten, diese sind aber verwenderspezifisch (und nicht produktspezifisch).
(23)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
1.4.
Stichprobenverfahren
(24)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(25)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der gemeldeten Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union aus. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 90 % der geschätzten gesamten EU-Produktion der gleichartigen Ware. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.
(26)
Eine Partei äußerte Vorbehalte zur Einbeziehung eines Herstellers, der Wacker Chemie AG, in die Stichprobe, der die betroffene Ware ausschließlich für den Eigenverbrauch produziert. Nach Auffassung der Partei könnte die Schadensanalyse durch die Einbeziehung der Wacker Chemie AG, die keine Verkäufe auf dem freien Markt tätigte, möglicherweise verzerrt worden sein.
(27)
Die Kommission nahm die Lage eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ebenfalls zur Kenntnis. Allerdings gilt zu beachten, dass der gesamte Wirtschaftszweig der Union, einschließlich der drei ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die betroffene Ware ebenfalls für den Eigenbedarf produziert. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Einbeziehung der Wacker Chemie AG in die Stichprobe keine Verzerrung der Schadensanalyse bewirkte und es der Kommission erlaubte, auch die Lage des Eigenbedarfsmarkts von PVA in der Union eingehend zu untersuchen. Daher wurde die Stichprobe als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.
(28)
Um eine vollständige Beurteilung des Sachverhalts zu erhalten, prüfte die Kommission auch das Interesse der Unionshersteller Wacker und Solutia als Verwender der untersuchten Ware.
(29)
Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte einer der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, Sekisui Specialty Chemicals Europe S.L., der Kommission mit, dass er nicht vollumfänglich als Hersteller in der Stichprobe mitarbeiten könne. Tatsächlich enthielt seine Fragebogenantwort nur Angaben zu den Makroindikatoren, was für die Zwecke der Untersuchung unzureichend war. Daher beschloss die Kommission, die Stichprobe der Unionshersteller zu überarbeiten und Sekisui Specialty Chemicals Europe S.L. aus der Stichprobe zu entfernen.
(30)
Die geänderte Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller, auf die mehr als 80 % der geschätzten gesamten EU-Produktion der gleichartigen Ware entfielen. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(31)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(32)
Sechs unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.4.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(33)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
(34)
Vier ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe mit drei Unternehmen aus. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle interessierten Parteien und die Behörden des betroffenen Landes zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.5.
Individuelle Ermittlung
(35)
Ursprünglich beantragten alle vier Gruppen von ausführenden Herstellern, die das Formular zur Stichprobenerhebung zurückgesandt hatten, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Am Tag der Einleitung stellte die Kommission den Fragebogen für ausführende Hersteller auf ihrer Website zur Verfügung. Darüber hinaus teilte die Kommission bei der Bekanntgabe der Stichprobe dem nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit, dass er einen Fragebogen vollständig ausfüllen muss, wenn er wünscht, dass für sein Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Der ausführende Hersteller übermittelte jedoch keinen beantworteten Fragebogen. Da keine Antwort vorlag, erfüllte der ausführende Hersteller die Voraussetzungen nicht, sodass das Unternehmen nicht für eine individuelle Untersuchung in Betracht kam.
1.6.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(36)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Die sich an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller richtenden Fragebogen wurden am Tag der Einleitung online bereitgestellt.
(37)
Fragebogenantworten gingen von den beiden Unionsherstellern in der Stichprobe und von den drei ausführenden Herstellern in der Stichprobe ein. Wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt, ging von einem anderen Unionshersteller ein unvollständig beantworteter Fragebogen ein; daher wurde dieser Unionshersteller aus der Stichprobe ausgeschlossen. Neun Verwender und drei unabhängige Einführer übermittelten der Kommission eine Fragebogenantwort. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein.
(38)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.7.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(39)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.8.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(40)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(41)
Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller im betroffenen Land auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung von PVA eingesetzten Inputs zu übermitteln. Vier ausführende Hersteller übermittelten die maßgeblichen Angaben.
(42)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte, übersandte die Kommission auch der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
(43)
In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
(44)
Nach der Einleitung der Untersuchung äußerten sich drei chinesische ausführende Hersteller zur Methode zur Berechnung der Dumpingspannen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und wandten insbesondere ein, die Kommission habe nicht bewiesen, dass der angebliche staatliche Eingriff nachweislich zur Preisverzerrung bei den Inputs führte. Die mit dem Vorliegen nennenswerter Verzerrungen verbundenen Fragen werden in Abschnitt 3.1.1 behandelt.
(45)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte auszuwählen.
(46)
Am 2. Oktober 2019 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (im Folgenden Vermerk vom 2. Oktober 2019)(3), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts verwenden könnte. In diesem Vermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Brasilien, Malaysia, Mexiko und Thailand).
(47)
Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von drei ausführenden Herstellern, einem Einführer und Verwender sowie dem Antragsteller. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.
(48)
Die Kommission berücksichtigte die eingegangenen Stellungnahmen zum Aktenvermerk vom 2. Oktober 2019 in einem zweiten Aktenvermerk — vom 20. Dezember 2019 — zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden Vermerk vom 20. Dezember 2019)(4). Außerdem übermittelte die Kommission die überarbeitete Liste der Produktionsfaktoren. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen nahm die Kommission die Türkei in die Liste der in Betracht kommenden repräsentativen Länder auf und gelangte nach weiteren Untersuchungen zu dem Schluss, dass die Türkei zu diesem Zeitpunkt als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung einzustufen war. Ferner ermittelte die Kommission die Liste der von der Türkei verwendeten Codes und stellte die einschlägigen türkischen Zollstatistiken im einsehbaren Dossier bereit.
(49)
Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von einem ausführenden Hersteller, drei Händlern der untersuchten Ware in der Union und dem Antragsteller ein.
(50)
Die Kommission berücksichtigte die in der Folge des Aktenvermerks vom 20. Dezember 2019 eingegangenen Stellungnahmen in einem dritten Aktenvermerk — vom 30. März 2020 — zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden Vermerk vom 30. März 2020)(5). In diesem Vermerk präzisierte die Kommission einige Quellen für die Ermittlung des Normalwerts und forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Nach dem Vermerk vom 30. März 2020 gingen bei der Kommission nur von drei Händlern der untersuchten Ware in der Union Stellungnahmen ein. Diese Stellungnahmen werden in der vorliegenden Verordnung in den Erwägungsgründen 219, 220, 264, 342 und 343 behandelt.
1.9.
Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Vorgehen
(51)
Am 9. März 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.
(52)
Da keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, wurde keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren vorgenommen.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(53)
Bei der betroffenen Ware(6) handelt es sich um bestimmte Polyvinylalkohole (PVA), auch nicht hydrolysierte Acetatgruppen enthaltend, in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s, und einem Hydrolysegrad von mindestens 80,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, beide gemessen nach ISO 15023-2, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(54)
Bei der Untersuchung hat sich gezeigt, dass die Warendefinition — insbesondere hinsichtlich der Methode zur Messung der Viskosität und des Hydrolysegrads — nicht genau genug war und Anlass zu Fehlinterpretationen und/oder zu einer falschen Einstufung durch nationale Zollbehörden geben könnte. Außerdem bestand die Gefahr, dass sich einige Wirtschaftsbeteiligte aufgrund einer Fehlinterpretation der Warendefinition unter Umständen nicht als interessierte Parteien gemeldet hatten. Aus diesem Grund präzisierte die Kommission den Wortlaut der Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung, indem sie am 7. November 2019 eine weitere Bekanntmachung (im Folgenden „Präzisierungsbekanntmachung” )(7) veröffentlichte. In der Präzisierungsbekanntmachung erhielten die Parteien auch Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu melden und gegebenenfalls einen Fragebogen anzufordern. Ein Verwender der betroffenen Ware, Henkel AG & Co., meldete sich und ersuchte darum, als interessierte Partei in dem Verfahren betrachtet zu werden. Keine interessierte Partei forderte einen Fragebogen an.
(55)
PVA werden als Zusatzstoff, Ausgangsstoff oder Agens hauptsächlich von vier Verwenderindustrien zu folgenden Zwecken verwendet: i) bei der Herstellung von Papier und Karton; ii) bei der Herstellung von PVB-Harzen (Polyvinylbutyral-Harzen) zur Herstellung von PVB-Folien; iii) bei der Herstellung von Polymerisationshilfsmitteln für Kunststoffe; und iv) bei der Herstellung von Emulsionen und Klebstoffen.
2.2.
Gleichartige Ware
(56)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(57)
Die Kommission stellte daher fest, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.3.
Segmentierung
(58)
Die betroffene Ware wird in Form von mehreren verschiedenen Warentypen hergestellt und verkauft, die vom Wirtschaftszweig als „Qualitäten” bezeichnet werden. Jede Qualität besteht aus einer bestimmten Kombination von Viskositäten und Methanol- und Aschegehalten sowie einem Hydrolysegrad, sodass eine Vielzahl an Kombinationen hergestellt wird, um die Spezifikationsanforderungen von Abnehmern aus unterschiedlichen Industriezweigen zu bedienen.
(59)
Die Untersuchung ergab eine große Anzahl von PVA-Qualitäten sowohl bei chinesischen Einfuhren als auch bei der Unionsproduktion und den Unionsverkäufen. Die unterschiedlichen Kombinationen von Eigenschaften dieser Qualitäten wurden von der Kommission unter verschiedenen Warenkennnummern (PCN) eingeordnet. Im Untersuchungszeitraum führten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller 34 PCN der betroffenen Ware in die Union ein, während die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im gleichen Zeitraum etwa 39 unterschiedliche PCN verkauften.
(60)
Die bei der Untersuchung eingeholten Informationen zeigten auch, dass einige dieser (sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von ausführenden Herstellern verkauften) Qualitäten ein breites Anwendungsspektrum haben und im Allgemeinen preisgünstiger sind. Andere spezialisiertere Qualitäten hingegen sind für Anwendungen mit genau festgelegten Spezifikationen vorgesehen (zum Beispiel für Arzneimittel oder die Herstellung von PVB-Folien) und haben im Durchschnitt höhere Preise. Diese Qualitäten werden ebenfalls von Unionsherstellern und ausführenden Herstellern verkauft.
(61)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass es auf dem PVA-Markt trotz der großen Anzahl von Qualitäten keine definierten Segmente gibt. Die verschiedenen Verwender können entsprechend der benötigten technischen Spezifikationen zahlreiche PVA-Qualitäten beziehen. Für manche Verwender ist der Aschegehalt am wichtigsten, für andere die Viskosität, und wiederum andere können zumeist jede Spezifikation verwenden. Jede Verwenderindustrie kann ein unterschiedliches Bündel an PVA-Qualitäten austauschbar verwenden. Obwohl bestimmte Verwender (zum Beispiel die PVB- oder die Pharmaindustrie) nur eine begrenzte Zahl an Qualitäten verwenden können, überschneidet sich ihr Qualitätenspektrum mit dem anderer Verwenderkategorien, für die ein breiteres Qualitätenspektrum infrage kommt.
(62)
Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle Qualitäten zumindest in gewissem Maße miteinander konkurrieren und eine Segmentanalyse somit in diesem Fall weder gerechtfertigt noch zweckmäßig war. Um den Preiseffekt in Bezug auf verschiedene Qualitäten zu untersuchen und gleichzeitig einen fairen Vergleich sicherzustellen, nahm die Kommission Berichtigungen vor, damit den bei einigen Eigenschaften der verschiedenen Qualitäten bestehenden Unterschieden Rechnung getragen wird. Diese Berichtigungen werden in Abschnitt 4.4.2 erläutert.
(63)
Nach der Unterrichtung wandten mehrere interessierte Parteien (Carbochem, Gamma Chimica FAR Polymer, Wacker und Cordial) ein, dass die Kommission versäumt habe, zu berücksichtigen, dass der PVA-Markt in zwei Segmente aufgeteilt sei, nämlich ein Segment für hochwertige PVA und eines für minderwertige PVA. Die Parteien brachten vor, dass die diesen Segmenten angehörenden Waren nicht unmittelbar austauschbar seien und dass die chinesischen Einfuhren überwiegend im Segment für minderwertige PVA vertreten seien. Darüber hinaus trugen sie vor, dass bestimmte Verwender in ihrem Herstellungsverfahren nur ganz bestimmte Qualitäten der betroffenen Ware einsetzen können.
(64)
In der von der Kommission durchgeführten Analyse wird bestätigt, dass die verschiedenen Qualitäten, wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, zumindest in gewissem Umfang untereinander austauschbar sind. Selbst wenn es zutrifft, dass bestimmte Verwender für ihre Anwendung nur ein begrenztes Bündel an Qualitäten beziehen können, so beziehen sich diese Qualitäten nicht ausschließlich auf die nachgelagerte Branche eines Verwenders, sondern überschneiden sich mit Qualitäten, die von anderen nachgelagerten Anwendungen bezogen werden. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller Qualitäten für alle vier Hauptanwendungsbereiche von PVA liefern und in vollem Umfang mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Qualitäten konkurrieren.
(65)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
2.4.
Vorbringen zur Warendefinition
(66)
Ein Verwender, Solutia (ein Hersteller von PVB-Folien), und ein unabhängiger Einführer, Wegochem, vertraten die Ansicht, dass „Low-Ash NMWD PVA” (8) (PVA mit geringem Aschegehalt) aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Die Parteien wiederholten ihr Vorbringen nach der Unterrichtung.
(67)
Ihnen zufolge unterscheide sich „Low-Ash NMWD PVA” grundlegend von Standard-PVA-Qualitäten, da es andere materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweise und einen wertschöpfungsintensiven Produktionsprozess erfordere. Aufgrund dieser spezifischen Eigenschaften sei die Herstellung von „Low-Ash NMWD” technisch schwierig und komplex. Nur wenige Hersteller seien für die Produktion dieser bestimmten, bei der Herstellung von PVB-Folie verwendeten Qualität qualifiziert, und nur einer davon sei in der VR China tätig. Insbesondere die Molmassenverteilung, der Eisengehalt, der niedrige Aschegehalt und der niedrige Methanolgehalt seien keine Standardeigenschaften der betroffenen Ware und machten diese PVA-Qualität einzigartig und besonders schwierig herzustellen, da ihre Eigenschaften bei allen Parametern gleichzeitig innerhalb enger Spezifikationsgrenzen liegen müssten.
(68)
Auf der Grundlage der im Dossier vorliegenden Beweise widersprach die Kommission dieser Analyse. Wie in Erwägungsgrund 58 erwähnt, werden PVA je nach Endverwendung in mehreren verschiedenen Qualitäten verkauft. Jede Qualität besitzt eine einzigartige Kombination von Eigenschaften (z. B. Viskosität, Hydrolysegrad, Asche- und Methanolgehalt), die jeder Verwender bei der Auftragserteilung gezielt beim Hersteller anfordert. Was die verschiedenen chemischen und materiellen Eigenschaften betrifft, so fallen PVA-Erzeugnisse mit niedrigem Aschegehalt — entgegen dem Vorbringen der Parteien — vollständig unter die Warendefinition im Hinblick auf die wesentlichen Eigenschaften (d. h. Viskosität, Hydrolysegrad, Methanol- und Aschegehalt) der Ware. Darüber hinaus stellen alle Hersteller von PVA mit niedrigem Aschegehalt die Ware in einer Standardproduktionslinie ohne Anwendung besonderer Produktionsverfahren her.
(69)
Was die enge Molmassenverteilung (narrow molecular weight distribution — im Folgenden „NMWD” ) betrifft, so ist dies keine mit dem Hydrolysegrad, der Viskosität oder dem Aschegehalt vergleichbare Eigenschaft. Die NMWD bleibt von einer Charge zur nächsten unverändert. Ist eine Produktionslinie einmal für die Herstellung von NMWD-PVA eingerichtet, dann erfüllt die gesamte auf dieser Linie hergestellte PVA-Produktion die Kriterien, da keine zusätzlichen Schritte im Produktionsverfahren erforderlich sind und sich die Eigenschaften der so produzierten PVA nicht grundlegend von denen anderer Qualitäten unterscheiden. Darüber hinaus wird die Linie nicht nur zur Herstellung von PVB-Harzen verwendet, sondern auch für die Herstellung von Klebstoffen und wasserlöslichen Barrierebeschichtungen.
(70)
Schließlich ergab die Untersuchung im Hinblick auf das Angebot, dass mehrere PVA-Hersteller in der Lage sind, NMWD-PVA mit niedrigem Aschegehalt herzustellen. Neben NMWD-PVA mit niedrigem Aschegehalt mit Ursprung in China können PVA mit ähnlich niedrigem Aschegehalt bei Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA” ) und den Unionsherstellern bezogen werden.
(71)
Nach der Unterrichtung behaupteten die Parteien, dass die Kommission versäumt habe, zu berücksichtigen, dass sämtliche maßgeblichen Eigenschaften von „Low-Ash NMWD PVA” gleichzeitig vorliegen müssten und dass es nur wenige Hersteller gebe, die für die Lieferung von NMWD-PVA mit niedrigem Aschegehalt qualifiziert seien.
(72)
Anders als von den Parteien behauptet, berücksichtigte die Kommission sehr wohl, dass sämtliche Parameter von „Low-Ash NMWD PVA” gleichzeitig vorliegen müssen. Sowohl der Methanol- als auch der Aschegehalt entsprechen hinsichtlich ihrer wesentlichen Eigenschaften in vollem Umfang der Warendefinition und fallen vollständig in die auf PCN basierende Einstufung durch die Kommission. Die Untersuchung zeigte auch, dass sowohl die Unionshersteller als auch die ausführenden Hersteller in der Lage sind, die erforderlichen Spezifikationen zu erfüllen. Was die enge Molmassenverteilung in Verbindung mit den anderen beiden Parametern betrifft, so verhält es sich wie in Erwägungsgrund 69 erläutert so, dass dann, wenn eine Produktionslinie einmal für die Herstellung von NMWD-PVA eingerichtet ist, die gesamte auf dieser Linie hergestellte PVA-Produktion die Kriterien für enge Molmassenverteilung erfüllt und anschließend der Anforderung der einzelnen Abnehmer entsprechend mit dem jeweils geeigneten Methanol- und Aschegehalt kombiniert werden kann. Es handelt sich also nicht um ein Merkmal, das ausschließlich für Solutia hergestellte PVA auszeichnet.
(73)
Was den zweiten Punkt betrifft, so verfolgte Solutia eine Multi-Sourcing-Strategie, indem es PVA für den Eigenbedarf produzierte und gleichzeitig in großem Umfang PVA von alternativen Quellen bezog, nämlich vom Wirtschaftszweig der Union, den ausführenden Herstellern in der VR China und den Herstellern in Drittländern. Die Kommission stellte fest, dass es mindestens vier Hersteller auf drei verschiedenen Kontinenten gibt, die in der Lage sind, „Low-Ash NMWD PVA” herzustellen. So trifft es zwar zu, dass die Qualifizierung eines neuen PVA-Lieferanten ein schwieriges und langwieriges Verfahren sein kann, andererseits ergab die Untersuchung, dass es mehrere alternative Quellen gibt, mit deren Hilfe das Risiko einer Angebotsverknappung für Solutia selbst bei geltenden Maßnahmen eingedämmt werden könnte. Nach Auffassung der Kommission würde darüber hinaus die Höhe der Antidumpingzölle Solutias Lieferanten aus der VR China nicht daran hindern, weiterhin PVA zu einem fairen Preis auszuführen.
(74)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(75)
Drei weitere interessierte Parteien, nämlich Cordial, Carbochem und Wacker, wandten wiederholt ein, dass sich die aus der VR China eingeführte betroffene Ware grundlegend von der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware unterscheide; diese Einwände trugen sie nach Unterrichtung erneut vor. Ihr Hauptargument lautete, die aus der VR China eingeführten PVA wiesen im Hinblick auf Aschegehalt, Natriumacetatanteil und Methanolgehalt eine wesentlich größere Toleranz auf als die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften PVA. Während sich diese Eigenschaften bei der Herstellung von PVB-Harzen und bestimmten Emulsionen sehr stark auswirkten, seien sie bei anderen Anwendungen, zum Beispiel bei der Herstellung von Papier, Klebstoffen und Textilhilfsmitteln, hingegen unerheblich. Deshalb unterscheide sich die betroffene Ware wesentlich von der gleichartigen Ware und eigne sich für andere Anwendungen, und der Unionsmarkt sei in höherwertige und minderwertige PVA aufgeteilt.
(76)
Die Untersuchung ergab, dass bei fast allen Anwendungen die Abnehmer den maximal akzeptablen Aschegehalt vorgeben und ohne Weiteres PVA mit weit unter dem gewünschten Grenzwert liegendem Aschegehalt akzeptieren können. Darüber hinaus ist der Unterschied zwischen den Kosten für die Herstellung der angeblichen „Standard” -PVA (d. h. mit einem Aschegehalt von über 0,5 %) und der PVA mit niedrigem Aschegehalt (unter 0,5 %) vernachlässigbar, da sich das Herstellungsverfahren für PVA im Hinblick auf den Aschegehalt nicht verändert. Allerdings fällt der Aschegehalt bei bestimmten Anwendungen wie in den Bereichen Papier oder Klebstoffe tatsächlich weniger ins Gewicht. Die Untersuchung ergab außerdem, dass bis auf einen Verwender alle Verwenderindustrien sowohl PVA mit niedrigem als auch PVA mit hohem Aschegehalt bezogen.
(77)
Was den Methanolgehalt anbelangt, so stellt der Wirtschaftszweig der Union PVA mit wesentlich niedrigerem Methanolgehalt her als die chinesischen Hersteller. Sowohl die betroffene Ware als auch die gleichartige Ware liegen jedoch eindeutig im Rahmen der verschiedenen bei der Untersuchung ermittelten Methanol-Grenzwerte. Außerdem ist auch der unterschiedliche Methanolgehalt eine Frage akzeptabler Höchstwerte und nicht eine Frage genau festgelegter Spezifikationen. Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich der Methanolgehalt sowohl in der VR China als auch in der Union nur unwesentlich auf den Verkaufspreis und die direkten Herstellkosten von PVA auswirkt.
(78)
Hinzu kommt, wie in den Erwägungsgründen 58 bis 62 erläutert, dass die verschiedenen PVA-Qualitäten die gleichen grundlegenden Eigenschaften haben und im Wesentlichen für identische und austauschbare Zwecke verwendet werden. Der Asche- bzw. Methanolgehalt an sich ist nicht allein für den Verwendungszweck oder den Preis der betroffenen Ware entscheidend, denn die Eigenschaften einer Qualität, ihre möglichen Endverwendungen und ihr Verkaufspreis werden von der Kombination des Asche- und Methanolgehalts mit den anderen maßgeblichen Eigenschaften wie Viskosität und Hydrolysegrad bestimmt.
(79)
Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Beweise ergaben, dass der durchschnittliche Preisunterschied zwischen PVA-Qualitäten mit „niedrigem Aschegehalt” einerseits und PVA-Qualitäten mit „standardmäßigem Aschegehalt” andererseits etwa 10 % beträgt. Allerdings können die Preise für PVA-Qualitäten mit gleichem Aschegehalt um bis zu 40 % schwanken. Außerdem können angeblich preiswertere Qualitäten mit „standardmäßigem” Aschegehalt um bis zu 27 % teurer sein als Qualitäten mit „niedrigem Aschegehalt” . Daher kann weder der Schluss gezogen werden, dass der Unionsmarkt — wie von den interessierten Parteien behauptet — auf der Grundlage des Asche- und Methanolgehalts in hochwertige (vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte) PVA und minderwertige (aus der VR China eingeführte) PVA aufgeteilt ist, noch dass sich diese angebliche Marktaufteilung in den Preisen und Herstellkosten niederschlägt. Vielmehr konkurrieren, wie in den Erwägungsgründen 58 bis 62 erläutert, mehrere Qualitäten mit angeblich „standardmäßigen” Spezifikationen auch mit angeblich „hochwertigen” Qualitäten der gleichartigen Ware.
(80)
Nach der Unterrichtung wandte Wacker hinsichtlich der Einschätzung der Kommission, dass sich der Methanolgehalt nur unwesentlich auf den Verkaufspreis und die Herstellkosten von PVA auswirkt, ein, dass dies nicht zutreffe.
(81)
Die Untersuchung ergab, dass für PVA mit sehr niedrigem Methanolgehalt höhere Herstellkosten anfallen als für PVA mit denselben Merkmalen aber höherem Methanolgehalt. Wie jedoch in Erwägungsgrund 77 erläutert, ging aus den im Verlauf der Untersuchung erhobenen Daten auch hervor, dass die unterschiedlichen Methanolgehalte sowohl für die Unionshersteller als auch für die ausführenden Hersteller nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verkaufspreise hatten. Aus diesem Grund stellte die Kommission fest, dass sich der Methanolgehalt nur unwesentlich auf den Verkaufspreis von PVA auswirkt. Es trifft zu, dass der Wirtschaftszweig der Union PVA mit sehr geringem Methanolgehalt herstellen kann. Dabei handelt es sich jedoch um ein in unbedeutenden Mengen verkauftes Nischenprodukt, während der größte Teil der auf dem Unionsmarkt verkauften PVA einen Standard-Methanolgehalt aufweisen.
(82)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(83)
Eine andere Partei, Cordial, brachte vor, die in der Union hergestellten PVA seien nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, da dieser pulverförmige PVA mit einem Hydrolysegrad von über 89 % erfordere.
(84)
PVA werden normalerweise in Form eines weißen, festen Granulats hergestellt. Das Granulat kann jedoch weiterverarbeitet und in einem Mahlverfahren zu Pulver umgewandelt werden. Wie die Untersuchung zeigte, ist der Wirtschaftszweig der Union ohne Weiteres in der Lage, diesen zusätzlichen Verarbeitungsschritt durchzuführen.
(85)
Was den Hydrolysegrad betrifft, so geht aus den im Rahmen des Verfahrens erhobenen Daten hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum PVA mit einem Hydrolysegrad von über 89 % hergestellt und verkauft hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.
DUMPING
3.1.
Normalwert
(86)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(87)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.1.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.1.1.1.
(88)
Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(89)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a u. a. die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(90)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(91)
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China(9) (im Folgenden „Bericht” ) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.
(92)
Der Antrag enthielt Angaben zu einer Reihe von Verzerrungen auf dem PVA-Markt in der VR China. Erstens werden die Preise für die zur Herstellung von VAM benötigten Rohstoffe genannt: Erdöl, Erdgas oder Kohle seien aufgrund von staatlichen Eingriffen in Form von Sektorplänen, staatseigenen Unternehmen und Subventionen verzerrt. Zweitens verweist der Antragsteller auf Verzerrungen bei den Kosten anderer Zwischenprodukte, insbesondere im Chemiesektor. Der Antragsteller weist auf das Problem der Überkapazität im Chemiesektor, auf die Präsenz staatseigener Unternehmen und eine sehr geringe Produktionsauslastung bei Methanol, Essigsäure, Calciumcarbid und Acetylen hin, was sich auf die Preise dieser Produkte auswirke. Drittens führt der Antragsteller Verzerrungen bei den Energiekosten auf, die auf eine staatliche Einflussnahme durch die staatliche Preispolitik, die Präsenz staatseigener Unternehmen und vergünstigte Energiepreise für bestimmte Wirtschaftszweige, etwa für die Hersteller von Calciumcarbid, zurückzuführen seien. Als weitere Faktoren, die die Preise in China beeinflussen, nennt der Antragsteller die Bereitstellung von Kapital, den Zugang zu Finanzmitteln sowie das Fehlen wirksamer Umweltkontrollen. Schließlich wird im Antrag darauf hingewiesen, dass es sich bei den größten Herstellern von PVA um staatseigene Unternehmen handele und dass ehrgeizige Pläne für den weiteren Ausbau des PVA-Sektors in der Inneren Mongolei bestünden, was eine Beteiligung des chinesischen Staates nahelege.
(93)
Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. Erst nach der endgültigen Unterrichtung gab die chinesische Regierung eine Stellungnahme zum Bericht und den Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen ab. Die chinesische Regierung trug erstens vor, dass die Veröffentlichung des Berichts dem Wirtschaftszweig in der EU eine vorteilhafte Position bei der Einreichung von Anträgen verschaffe. Nach Ansicht der chinesischen Regierung ermögliche dies eine Verurteilung ohne Verfahren, liefe dem Geist der Rechtsstaatlichkeit entgegen und führe zur Bestrafung bestimmter Unternehmen unter dem Vorwand nationaler oder branchenweiter Verzerrungen. Zweitens trug die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nur einen Bericht herausgegeben habe, nämlich den Bericht über China. Drittens habe die Kommission laut der chinesischen Regierung nicht bewertet, ob auf dem EU-Markt oder den Märkten ihrer Mitgliedstaaten die Sachverhalte nennenswerter Verzerrungen zuträfen. Ebenso wenig sei im Kontext der Bestimmung des geeigneten repräsentativen Landes in den Untersuchungen eine ähnliche Bewertung vorgenommen worden. Viertens brachte die chinesische Regierung vor, dass der Inhalt des Berichts Falschdarstellungen enthalte, einseitig oder sogar absurd sei und erheblich von den Tatsachen abweiche. Laut dem Vorbringen der chinesischen Regierung ist es offenkundig nicht mit dem Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahren vereinbar, sich auf den Bericht und nicht eine tatsächliche Untersuchung zu verlassen. Fünftens erhob die chinesische Regierung die Frage, ob der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen die Kriterien der Grundverordnung erfülle, nach denen die Kommission einen Bericht zu erstellen, öffentlich zugänglich zu machen und regelmäßig zu aktualisieren hat.
(94)
In ihrer Antwort auf die Stellungnahme der chinesischen Regierung weist die Kommission erstens darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung dann, wenn die Kommission fundierte Hinweise dafür hat, dass in einem Land oder einer Branche möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen, verpflichtet ist, einen Bericht zu erstellen, in dem die maßgeblichen Marktgegebenheiten beschrieben werden. Nach derselben Bestimmung der Grundverordnung wird die für interessierte Parteien bestehende Möglichkeit, sich auf die in einem solchen Bericht enthaltenen Beweise zu stützen, durch eine entsprechende Möglichkeit für andere interessierte Parteien ergänzt, den Bericht und die darin enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Zweitens war, wie die Kommission bei verschiedenen Gelegenheiten öffentlich erklärte, der Auslöser für die Veröffentlichung eines Berichts über China die relative Bedeutung Chinas in der Handelsschutzpraxis der Kommission. Das bedeutet nicht, dass die Kommission beabsichtige, nur diesen Bericht zu veröffentlichen. Die Kommission erwägt ähnliche Berichte über andere Länder. Drittens erinnert die Kommission daran, dass für die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der in dieser Bestimmung aufgeführten Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland geprüft werden. Kostenstruktur und Preisbildungsmechanismen in anderen Märkten wie dem der EU werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Das Verfahren zur Auswahl eines repräsentativen Landes wird in Abschnitt 3.1.2 ausführlich beschrieben. Viertens stellt die Kommission fest, dass die chinesische Regierung nicht im Einzelnen benennt, an welcher Stelle der Bericht ihrer Meinung nach falsche Darstellungen enthält und einseitig oder absurd ist; in Anbetracht dessen sieht sich die Kommission außerstande, auf solche allgemeinen Behauptungen einzugehen. Bezüglich des Grundsatzes eines ordnungsgemäßen Verfahrens weist die Kommission darauf hin, dass die interessierten Parteien, einschließlich der chinesischen Regierung, im Verlauf der hier betroffenen Untersuchung mehrmals Gelegenheit erhielten, sich an den Untersuchungen zu beteiligen, u. a. durch Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen (siehe Erwägungsgründe 3 und 25). Fünftens merkt die Kommission an, dass Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung kein bestimmtes Format für die Berichte über nennenswerte Verzerrungen vorschreibt; ebenso wenig werden in dieser Bestimmung ein Kanal für die Veröffentlichung oder Zeitabstände für die Aktualisierung der Berichte festgelegt. Die Kommission kann nur erneut wiederholen, dass sich die chinesische Regierung, obgleich sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt des Berichts erhielt, entschied, dies nicht zu tun (siehe Erwägungsgründe 37 und 42). Aus diesen Gründen wies die Kommission die von der chinesischen Regierung vorgetragenen Argumente zurück.
(95)
Im Namen aller drei ausführenden Hersteller wurden weitere Stellungnahmen bezüglich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen übermittelt. Erstens wandten sie ein, dass Abschnitte des Berichts, auf die im Antrag verwiesen wird, keine Beweise für etwaige nennenswerte Preisverzerrungen enthielten, die die Anwendung der Methodik nach Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung rechtfertigen würden. Vielmehr werde in dem Bericht lediglich auf das Vorliegen einiger angeblicher staatlicher Eingriffe in bestimmte Märkte in China, insbesondere in den Energiesektor verwiesen.
(96)
Zweitens wandten sie ein, dass die EU nicht von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts abweichen sollte, bei der lediglich die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland Berücksichtigung fänden, sofern das Antidumping-Übereinkommen keine abweichende Regelung vorsehe. In Anbetracht dessen sollte die EU die Standardmethode nach Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens anwenden. Die interessierten Parteien führten ferner an, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen” im Antidumping-Übereinkommen gar nicht vorkomme. Den eingereichten Stellungnahmen zufolge gebe es erstens im Antidumping-Übereinkommen und im GATT 1994 keine Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme, und zweitens sei in der Sache EU — Biodiesel (Argentina) festgestellt worden, dass die untersuchenden Behörden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten zugrunde legen müssen, die den Herstellern bzw. Ausführern tatsächlich entstanden sind. Deshalb sei die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht mit den Artikeln 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens vereinbar.
(97)
In ihrer Erwiderung auf das erste Argument erinnert die Kommission daran, dass in der Einleitungsbekanntmachung(10) auf eine Reihe von Unregelmäßigkeiten auf dem chinesischen PVA-Markt hingewiesen wurde, die unter anderem in folgenden Abschnitten des Länderberichts erwähnt werden: Abschnitt 4.2.1 „Structure of the Chinese Planning System” ( „Aufbau des chinesischen Planungssystems” ), Abschnitt 10.1.1 „Energy Market Overview” ( „Übersicht über den Energiemarkt” ), Abschnitt 10.1.2 „Plans” ( „Pläne” ) im Abschnitt „Energy” ( „Energie” ), Abschnitt 10.2.1.2 „Price Differentiation” ( „Preisdifferenzierung” ), Abschnitt 11.2 „Access to Capital” ( „Zugang zu Kapital” ), Abschnitt 11.4.4.1 „Evergreening and Zombie Companies” ( „Revolvierung von Krediten und Zombie-Unternehmen” ), Abschnitt 11.4.4 „Government Response to Debt at Risk” ( „Reaktion der Regierung auf gefährdete Schulden” ), Abschnitt 16.2.5 „State-Owned Enterprises” ( „staatseigene Unternehmen” ) in der Chemieindustrie, Abschnitt 16.3 „Regulatory Framework/Quantitative Development Targets” ( „Rechtsrahmen/quantitative Entwicklungsziele” ) sowie Abschnitt 16.2.6 „Overcapacity” ( „Überkapazität” ). Des Weiteren wurde in der Einleitungsbekanntmachung auf den 12. und den 13. Fünfjahresplan sowie auf eine Reihe von Berichten Bezug genommen, die der Antragsteller angeführt hatte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufstellung der Beweismittel in der Einleitungsbekanntmachung die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigte.
(98)
Zweitens kam die Kommission für die Zwecke dieser Untersuchung in Erwägungsgrund 171 zu dem Schluss, dass es angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission teilt nicht die Ansicht der interessierten Partei, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 6a nicht anwenden dürfe. Die Kommission ist vielmehr der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 6a anwendbar ist und unter den Umständen des vorliegenden Falles angewendet werden muss. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bestimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass, wie in der Sache DS473 EU — Biodiesel (Argentina) klargestellt, die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass die Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentina) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(99)
Darüber hinaus äußerte sich eine interessierte Partei, nämlich Wacker, in ihrer Stellungnahme zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen. Erstens brachte Wacker vor, die in Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung festgelegte Methode stehe als solche nicht mit den Artikeln 2.1 und 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens in Einklang. Der Begriff „Dumping” betreffe, wie vom Berufungsgremium in der Sache US — Stainless Steel from Mexico, Rn. 86, festgestellt, das Preisbildungsverhalten einzelner Ausführer bzw. ausländischer Hersteller. Außerdem sehe Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht die Möglichkeit vor, die Herstellkosten anhand von Kosten zu berechnen, die in einem anderen Land gelten als dem Ursprungsland der ausgeführten Ware. Schließlich wandte [Wacker] ein, die Kommission beabsichtige, für alle chinesischen Produktionsfaktoren Kosten aus Drittländern heranzuziehen, was — wie auch vom Berufungsgremium in der Sache EU — Biodiesel (Argentina) und vom Panel in der Sache EU — Biodiesel (Indonesia) bestätigt worden sei — nicht mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens in Einklang stehe.
(100)
Die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a mit den WTO-Regeln wurde bereits in Erwägungsgrund 98 erörtert.
(101)
Zweitens brachte Wacker vor, dass — wie vom Berufungsgremium in der Sache US — Carbon Steel (India) klargestellt — die Preise in einem Land nicht allein deshalb niedrig/günstig/verzerrt oder nicht marktkonform seien, weil die Regierung ein marktbeherrschender Anbieter einer Ware in dem betroffenen Land ist.
(102)
Die Kommission erinnerte daran, dass die Sache US — Carbon Steel (India) Ausgleichsmaßnahmen betraf und somit die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen behandelte. Daher sind die Feststellungen in diesem Fall für eine Antidumpinguntersuchung, die dem Antidumping-Übereinkommen unterliegt, nicht maßgeblich.
(103)
Drittens sei die aufgrund der angeblichen Verzerrung unter anderem der Rohstoffkosten und der Arbeitskosten vorgenommene Berichtigung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und der Herstellkosten nicht mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens vereinbar. In jedem Fall, so Wacker, könne die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a nicht gerechtfertigt sein, weil bei den Inputkosten und den VVG-Kosten keine Verzerrung vorliege.
(104)
Die Kommission wies darauf hin, dass, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht zweckmäßig ist, der Normalwert im Ursprungsland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird. Nach derselben Vorschrift der Grundverordnung können auch Inlandskosten herangezogen werden, wenn positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Daher erhielten die ausführenden Hersteller Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ihre individuellen VVG-Kosten und/oder anderen Inputkosten tatsächlich unverzerrt waren. Wie jedoch in den Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.9 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen in der PVA-Branche festgestellt, und es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.
(105)
Viertens führte Wacker an, es sei für diese Antidumpinguntersuchung nicht von Belang, dass es sich bei den chinesischen PVA-Herstellern großenteils um staatseigene Unternehmen handelte, da der chinesische PVA-Markt uneingeschränkt marktwirtschaftlich orientiert sei.
(106)
Die Kommission wies darauf hin, dass staatliches Eigentum nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung ein wichtiger Indikator für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen sein kann. Selbst die privatwirtschaftlichen PVA-Hersteller agieren, wie in den Abschnitten 3.1.1.3 und 3.1.1.4 ausführlich dargelegt, in dem Umfeld, das von der staatlichen Präsenz und von der staatlich gesteuerten Ausrichtung des PVA-Sektors sowie der mit der PVA-Produktion verbundenen Wirtschaftszweige (z. B. Hersteller von Rohstoffen für die PVA-Produktion) bestimmt wird.
(107)
Fünftens brachte Wacker vor, dass die Kosten von Kohle, Gas, Rohöl und Strom in China nicht verzerrt seien, dass China sogar Kohle und Gas einführe und dass die Strompreise in China oftmals höher als in anderen Ländern lägen. Daher sollte die Kommission die chinesischen Preise für die betreffenden Inputs zugrunde legen.
(108)
Die Kommission erinnert daran, dass ihr keine überzeugenden Beweise dafür vorliegen, dass bestimmte Kosten nicht verzerrt sind. Außerdem wird in Erwägungsgrund 169 darauf hingewiesen, dass den im Dossier enthaltenen Beweisen zufolge alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sämtliche der von ihnen benötigten wichtigsten Inputs aus der VR China bezogen. Da die Kommission ein landesweites Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im PVA-Sektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung feststellte und keine Beweise gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung vorliegen, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(109)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung reichte ein Hersteller/Verwender aus der Union erneut eine Reihe von Stellungnahmen ein, die im Wesentlichen den in Erwägungsgrund 99 beschriebenen Stellungnahmen entsprachen; dabei bestand er darauf, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für sich gesehen nicht mit Artikel 2.2 und 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens vereinbar sei, während er gleichzeitig erklärt, dass Artikel 2 Absatz 6a mit den WTO-Verpflichtungen der EU vereinbar sei; allerdings erläutert er die Rechtsgründe, auf die er seine Erklärung stützt, nicht weiter. Stattdessen bringt er vor, dass sich die Kommission selbst widerspreche und sich abmühe, eine rechtliche Begründung für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu finden.
(110)
Der Hersteller/Verwender aus der Union wandte unter Bezugnahme auf Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens ferner ein, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur in drei besonderen, in der genannten Bestimmung aufgeführten Situationen zulässig sei und dass diese Auflistung von Situationen vollständig sei. Nach der Argumentation des Herstellers/Verwenders aus der Union hätte die Kommission, bevor sie auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zurückgriff, das Vorliegen einer der drei in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens umrissenen Situationen feststellen müssen, statt sich auf den Nachweis des Vorliegens angeblicher Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft zu konzentrieren. Nach Ansicht des Herstellers/Verwenders aus der Union lässt Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens keine Ausnahme aufgrund von Kostenverzerrungen zu.
(111)
Ein Verwender brachte eine ähnliche Argumentation vor und zitierte sogar die vorstehenden Argumente des Herstellers/Verwenders aus der Union. Dementsprechend war dieser andere Verwender der Ansicht, dass die von der Kommission angewendete Methodik gegen WTO-Recht verstoße, weil das Antidumping-Übereinkommen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur dann die Verwendung der Herstellkosten zulasse, wenn im Inlandsmarkt keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden, weil oder wenn eine besondere, die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigende Marktlage vorliegt. Der Verwender trägt darüber hinaus vor, dass sich Verzerrungen in gleicher Weise auf die chinesischen Inlands- und Ausfuhrpreise auswirkten, wenn man die Auffassung verträte, dass diese nennenswerten Verzerrungen, auf die sich die Kommission bezieht, auf eine besondere Marktsituation hinausliefen, und somit dürfte die Kommission nicht von der Verwendung der Verkaufspreise in der VR China abweichen.
(112)
Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Herstellertrug in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ähnliche Argumente vor wie der Hersteller/Verwender in der Union und wandte ein, dass die Verwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu verschiedenen Verstößen gegen Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens führe, was nach Ansicht des ausführenden Herstellers in mehreren Berichten des Panels und des Berufungsgremiums bestätigt worden sei.
(113)
Auch in den Stellungnahmen, die andere, in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller zur endgültigen Unterrichtung abgaben, wurden ähnliche Argumente vorgetragen und vorgebracht, dass es die Kommission nicht unterlassen habe, den Normalwert mittels eines strengen Vergleichs mit chinesischen Preisen oder Kosten zu ermitteln, sondern dass sie Artikel 2 des Antidumping-Übereinkommens tatsächlich vollständig ignoriert habe. Zur Verdeutlichung der angeblichen Mängel im Ansatz der Kommission, der nach Meinung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu aufgeblähten Dumpingspannen führt, übermitteln die Hersteller ein Beispiel für einen alternativen Ansatz für die mögliche Ermittlung des Normalwerts. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nahmen ferner auf die Feststellungen des Panels in der Sache DS494 EU — Cost adjustment methodologies (Russland) Bezug. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller trugen vor, dass die Feststellungen des Panels ihre Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regelungen unvereinbar sei, unterstützten, da nach Ansicht der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nichts weiter sei als ein verstärkter Artikel 2 Absatz 5.
(114)
Die chinesische Regierung stufte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung darüber hinaus als mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens unvereinbar ein, da dieser Artikel eine vollständige Auflistung von drei Situationen enthalte, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden könne, von denen aber keine die in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehenen Bedingungen abdecke. Darüber hinaus vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass es nach den WTO-Regeln bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts erforderlich sei, die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrag für Verwaltungs-, Vertriebs-, und Gemeinkosten sowie für Gewinne zugrunde zu legen. In Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung wurde jedoch der Umfang der Datenquellen auf die Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land oder auf internationaler Ebene gewonnene Preise, Kosten oder Vergleichswerte ausgedehnt.
(115)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei, ohne weitere Ausführungen zu ihrem Argument zu machen, vor, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert zurückzugreifen,
(116)
In ihrer Antwort auf die Argumente des Herstellers/Verwenders aus der Union wiederholt die Kommission ihren in Erwägungsgrund 98 erläuterten Standpunkt, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vollständig mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union vereinbar sei. Das Argument des Herstellers/Verwenders aus der Union ist daher zurückzuweisen. Die entsprechenden in den Erwägungsgründen 112 bis 115 beschriebenen Argumente der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, der interessierten Partei und der chinesischen Regierung werden aus denselben Gründen zurückgewiesen. Das Argument bezüglich des von einigen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vorgeschlagenen alternativen Ansatzes zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wird in Erwägungsgrund 271 behandelt. Was die Bezugnahme auf das Streitverfahren DS494 EU — Cost adjustment methodologies (Russland) betrifft, so weist die Kommission darüber hinaus darauf hin, dass das Panel ausdrücklich erklärte, dass die Verordnung 2017/2321(11), mit der Artikel 2 Absatz 6a in die Grundverordnung eingefügt wurde, nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle.
(117)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung trug derselbe Hersteller/Verwender aus der Union weiter vor, dass er wesentliche Beweise aus den eigenen Berichten der Kommission über die Strom- und Gasmärkte bereitgestellt habe, aus denen hervorginge, dass die Kosten für Strom und Flüssigerdgas in China höher seien als in den Mitgliedstaaten der EU und auch 2018 und 2019 in China höher gewesen seien. Der Hersteller/Verwender aus der Union wandte diesbezüglich ein, dass die Kommission sich nicht mit diesen Beweisen befasst, sondern stattdessen die Beweislast umgekehrt habe, indem sie anmerkte, dass keines der chinesischen Unternehmen nachgewiesen habe, dass seine Kosten nicht verzerrt waren. Der Hersteller/Verwender aus der Union argumentierte diesbezüglich, dass die Kommission nicht von ihrer Beweislast befreit würde, indem sie sich in erster Linie auf den Bericht stütze, dessen Grundlage ohnehin historische Angaben aus der Zeit vor dem Untersuchungszeitraum seien, der nicht speziell die PVA-Branche abdecke und der die von der Kommission selbst getroffene Feststellung nicht berücksichtige, dass die Preise für Strom, Gas und Öl in China höher seien als in EU-Mitgliedstaaten.
(118)
In ihrer Antwort auf die Argumente des Herstellers/Verwenders aus der Union erinnert die Kommission daran, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht von den absoluten oder relativen Werten bestimmter Inputs wie Strom, Gas oder Öl abhängt. Das maßgebliche Kriterium für die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen lautet, ob sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Die Kommission führte die in den Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.9 beschriebene Bewertung durch und gelangte auf der Grundlage dieser Prüfung in Abschnitt 3.1.1.10 zu dem Schluss, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten zur Ermittlung des Normalwerts nicht zweckmäßig ist. Die Kommission erinnert ferner daran, dass in Fällen, in denen Preise und Kosten von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind, die Inlandskosten nur in dem Umfang als Quelle für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Nachweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Allerdings gibt es, wie in Erwägungsgrund 108 erläutert, diesbezüglich keine zuverlässigen, geeigneten Nachweise. Das Argument des Herstellers/Verwenders aus der Union, dass die Kommission die Beweislast umgekehrt habe, ist daher zurückzuweisen.
(119)
In einem weiteren auf die endgültige Unterrichtung hin vorgetragenen Argument brachte der Hersteller/Verwender aus der Union vor, dass die Art und Weise, in der die Kommission die rechnerische Ermittlung des Normalwerts durchführte, rechtswidrig sei, weil die Kommission die Anforderungen im letzten Satz von Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht beachtet habe. Der Hersteller/Verwender aus der Union nahm auf die Streitsache EU — Biodiesel (Argentinien) Bezug und trug vor, dass die Kommission dann, wenn sie sich bei der Berechnung der Herstellkosten auf aus anderen Ländern stammende Informationen stützt, verpflichtet sei, sicherzustellen, dass diese Informationen dazu verwendet werden, die Herstellkosten im Ursprungsland zu berechnen. Die Kommission habe jedoch die Herstell-/Inputkosten der PVA ausführenden chinesischen Hersteller einfach durch türkische Kosten ersetzt, ohne die maßgeblichen Berichtigungen vorzunehmen. Dies habe zu aufgeblähten Rohstoffkosten geführt, weil die Kommission einerseits Inlandstransportkosten, internationale Fracht- und Versicherungskosten sowie Einfuhrzölle aus den als Vergleichswert genutzten türkischen Kosten einschloss, sich andererseits aber nicht bemüht habe, die türkischen Einfuhrpreise so anzupassen, dass sie die Herstellkosten in China widerspiegeln. Zur Verdeutlichung der angeblich aufgeblähten, unlogischen türkischen Kosten, die von der Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerte verwendet wurden, trägt der Hersteller/Verwender aus der Union vor, dass er bestimmte Rohstoffe wie Essigsäure oder Kohle auf dem EU-Markt zu einem Preis kaufe, der erheblich niedriger sei als die von der Kommission verwendeten Vergleichspreise aus der Türkei.
(120)
Die gleiche Argumentationsführung wurde von einem Verwender aufgegriffen, der in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorbrachte, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Kommission in der Streitsache EU — Biodiesel (Argentinien) der in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung beschriebenen Methodik ähnlich sei und dass die Kommission daher die Entscheidung des Berufungsgremiums in der Streitsache EU — Biodiesel (Argentinien) nicht einfach zurückweisen könne, indem sie nur erkläre, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung erst später eingeführt worden sei.
(121)
In ihrer Antwort auf das Argument des Herstellers/Verwenders aus der Union wiederholt die Kommission zunächst, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 98 dargelegt, die Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentinien) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a sollte der Normalwert im Ursprungsland den unverzerrten Wert der Rohstoffe im repräsentativen Land widerspiegeln, das im vorliegenden Fall die Türkei ist. Die Verweise des Herstellers/Verwenders aus der Union auf seine eigenen Einkaufspreise in der EU sind folglich für den Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht von Belang. Ebenso wird im Argument des Herstellers/Verwenders aus der Union, dass sich die Kommission nicht bemüht habe, die türkischen Einfuhrpreise so anzupassen, dass sie die verzerrten Herstellkosten in China widerspiegeln, die Tatsache ignoriert, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage von Informationen aus dem repräsentativen Land den unverzerrten Preis der Rohstoffe widerspiegeln muss. Das Argument des Herstellers/Verwenders aus der Union, dass die Inlandstransportkosten, Fracht- und Versicherungskosten sowie die Einfuhrzölle nicht berücksichtigt werden sollten, muss, wie in Erwägungsgrund 269 näher erläutert, ebenfalls zurückzugewiesen werden.
(122)
Das Argument, dass die Kommission nicht durch eine reine Bezugnahme auf die Tatsache, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung nach der Streitsache EU — Biodiesel (Argentinien) eingeführt wurde, von Inlandspreisen abweichen darf, muss ebenfalls zurückgewiesen werden. Wie in Erwägungsgrund 98 bereits erklärt, betraf die Sache EU — Biodiesel (Argentinien) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a. Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die Entscheidung in der Streitsache EU — Biodiesel (Argentinien) im vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist, und zwar nicht aufgrund des Zeitpunkts, an dem Artikel 2 Absatz 6a in die Grundverordnung eingefügt wurde, sondern aufgrund seiner anders gearteten rechtlichen Natur. Auf jeden Fall wird durch die Streitsache EU — Biodiesel (Argentinien) bestätigt, dass es Umstände gibt, unter denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Ursprungsland unter Berücksichtigung von Informationen aus einem repräsentativen Drittland erfolgen kann.
(123)
Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die betroffene Ware.
3.1.1.2.
(124)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept der „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Die staatliche Wirtschaft ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft und der Staat hat Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft zu gewährleisten(12). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln(13).
(125)
Darüber hinaus erfolgt, gemäß dem chinesischen Recht, die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.(14) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(126)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen(15). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.
(127)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten noch konkrete Produktionsziele; in den vorangegangenen Planungszyklen war dies die Regel. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.1.1.5)(16).
(128)
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.1.1.8)(17). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet(18).
(129)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt(19). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie(20).
(130)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(21).
3.1.1.3.
(131)
Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(132)
Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf — insbesondere staatseigene — Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.1.1.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen(22). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst(23).
(133)
Insbesondere im PVA-Sektor ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen Anhui Wan Wei High Tech Materials gehört zur Wan Wei Group und ist ein staatseigenes Unternehmen mit einer Kapazität von 350000 Tonnen pro Jahr, auf das 28 % der nominalen inländischen Produktionskapazität für PVA und 40 % der tatsächlichen Produktionskapazität entfallen(24). Neben Sinopec und Inner Mongolia Shuangxin ist Anhui Wanwei High Tech Materials auch der größte PVA-Hersteller in China(25). Mengwei, das ebenfalls zur Wan Wei Group gehört, soll im Rahmen des Vorhabens zur Industrialisierung der Inneren Mongolei durch gezielte Fördermaßnahmen zu einem bedeutenden PVA-Hersteller ausgebaut werden. Der Website von Mengwei ist Folgendes zu entnehmen: Mit einer geplanten Jahresproduktion von 200000 Tonnen Vinylacetat (VAC) und 100000 Tonnen PVA und einem Investitionsvolumen von insgesamt rund 1,5 Mrd. CNY stellt dies die größte einmalige Investitionskapazität für ein PVA-Projekt in China dar. […] Das Unternehmen plant im Rahmen des „12. Fünfjahresplans” weitere Investitionen in Höhe von mehr als 7 Mrd. CNY und anschließend die Errichtung einer Produktionslinie für 100000 Tonnen PVA […]. Zu dem Zeitpunkt wird eine neue moderne Industriestadt auf dem herrlichen Gebiet der Inneren Mongolei entstanden sein.(26)
(134)
Ein weiterer bedeutender PVA-Hersteller ist die staatseigene chinesische Sinopec Group. Chongqing Chuanwei Chemical Co., Ltd mit einer Kapazität von 160000 Tonnen Polyvinylalkohol pro Jahr(27) wurde als offizielles Vorhaben der chinesischen Regierung gegründet: Am 17. April 2009 wurden die Bauarbeiten für dieses Vorhaben aufgenommen, das vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie als wichtiges Bauvorhaben zur Ankurbelung der Inlandsnachfrage aufgeführt wird.(28)
(135)
Das dritte Unternehmen in der Stichprobe, Inner Mongolia Shuangxin, ist zwar ein Privatunternehmen, aber durch die Parteiorganisation mit der Regierung verbunden (siehe Erwägungsgrund 140).
(136)
Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe im PVA-Sektor und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor können selbst private Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. De facto unterliegen im PVA-Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.1.1.5 dargelegt.
3.1.1.4.
(137)
Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(29); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor(30)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren(31). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben(32). Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller von PVA und die Anbieter ihrer Inputs.
(138)
Wie bereits dargelegt, stehen gerade im PVA-Sektor zahlreiche PVA-Hersteller im Eigentum des Staates. Das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen Mengwei, das zur Wan Wei Group gehört, wird von der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission — im Folgenden „SASAC” ) verwaltet; das Projekt des Unternehmens zur Herstellung von PVA wird beispielsweise wie folgt beschrieben: Phase II des besonderen Projekts von Mengwei zur Herstellung von 100000 Tonnen Polyvinylalkohol-Harz pro Jahr und […] bestehen aus den Finanzierungsvorhaben, die im Rahmen des „Plans für nichtöffentliche Development-Bank-A-Aktien 2015” des Unternehmens vorgesehen sind. Die Vorhaben wurden von der SASAC der Volksregierung der Provinz Anhui genehmigt (Schreiben [2015] 599): „Genehmigung einschlägiger Aspekte in Bezug auf nichtöffentliche Development-Bank-Aktien von Anhui Wan Wei High Tech Materials Co., Ltd” , wie auch auf der ersten außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilseigner 2015 genehmigt.(33) Darüber hinaus unterliegt Wan Wei parteiaufbauenden Maßnahmen: Im Hinblick auf den Aufbau des Arbeitsstils der Partei und eine saubere Führung in der nächsten Phase stellte Wu Shangyi, Leiter der Disziplinarkommission der Aktiengesellschaft, heraus, dass man die Situation im Hinblick auf den Aufbau des Arbeitsstils der Partei genau erfassen müsse, […] sich auf die laufende zentrale Aufgabe der Reform und Entwicklung von Anhui konzentrieren müsse, wobei der Aufbau des Arbeitsstils die wichtigste Linie sei, und die Schaffung eines sauberen und geradlinigen Unternehmensumfelds weiter vorantreiben müsse, um eine starke disziplinarische Garantie für die hochwertige Entwicklung des Konzernunternehmens zu bieten. Wie Tang Xiaohong, der stellvertretende Sekretär der Disziplinarkommission des Konzernunternehmens erklärte, gilt es, […] die Umsetzung des Parteistils und einer sauberen Führung entschlossen zu fördern […](34).
(139)
Sinopec, ein weiteres im Rahmen der Untersuchung in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen, ist auch ein staatseigenes Unternehmen und betont bei zahlreichen Gelegenheiten, dass es sich an die Parteigrundsätze hält. Auf der Website von Sinopec heißt es: Im Jahr 2018 folgte das Unternehmen den Ideen Xi Jinpings über den Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter und dem Geist des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei, setzte die allgemeinen Vorgaben für den Parteiaufbau im neuen Zeitalter vollständig um, konzentrierte sich auf die aktive strategische Weiterentwicklung von Sinopec hin zu einem internationalen Spitzenunternehmen und richtete sich am politischen Aufbau aus; es geht darum, den Kapazitätsaufbau der Parteigremien in staatseigenen Unternehmen zur Steuerung der Gesamtlage entschlossen zu stärken, das Projekt der organisatorischen Verbesserung der Parteibasisorganisation entschlossen umzusetzen, die Tatkraft der Team-Funktionäre und das Unternehmertum entschlossen zu verbessern, die gesamte Parteiaufbauarbeit zu koordinieren und zu stärken und die Qualität des Parteiaufbaus kontinuierlich zu verbessern, um die Entwicklung von Sinopec hin zu einem weltweit wettbewerbsfähigen internationalen Spitzenunternehmen zu gewährleisten. Es gilt, am Studium, an der Verbreitung und der Umsetzung von Xi Jinpings Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter und des Geistes des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei als vorrangige politische Aufgabe festzuhalten und vielfältige Methoden wie Besuche, Sonderschulungen und thematische Parteiveranstaltungen zur Förderung von Lernen, Denken und Praxis umzusetzen. Einigkeit, Ausbildung und Führung von Parteimitgliedern und -kadern stärken weiterhin das Bewusstsein dafür, entschlossen „zwei Sicherheiten” zu erzielen und der Partei gegenüber durch praktisches Handeln Loyalität zu zeigen.(35)
(140)
Das Unternehmen Inner Mongolia Shuangxin beschreibt die Parteiaufbaumaßnahmen auf seiner Website wie folgt: „2005 gründete das Unternehmen eine Zweigstelle der Partei. Im Mai 2012 genehmigte die Organisationsabteilung des Otog-Banner-Komitees der Kommunistischen Partei Chinas unserem Unternehmen formell die Gründung des Parteikomitees der Inner Mongolia Shuangxin Resources Holdings Co., Ltd und berief den ersten Parteitag seiner Mitglieder ein. Verbundene Niederlassungen haben ein Parteikomitee der zweiten Ebene (mit fünf Parteigliederungen in ihrer Zuständigkeit), zwei allgemeine Parteigliederungen (mit drei Parteigliederungen in ihrer Zuständigkeit) und drei Parteigliederungen eingerichtet.” (36)
(141)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.1.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes(37). Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Unternehmen, im PVA-Sektor und anderen damit verbundenen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs, auf die in Abschnitt 3.1.1.7 näher eingegangen wird) — ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.1.1.5.
(142)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(38).
(143)
Die chinesische Regierung stuft den PVA-Sektor als bedeutenden Wirtschaftszweig ein. Dieser Stellenwert wird in zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten bestätigt, die sich gezielt mit dem Chemiesektor und insbesondere mit PVA befassen, darunter die in den folgenden Erwägungsgründen genannten Dokumente.
(144)
PVA werden in dem von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission — im Folgenden „NDRC” ) erlassenen Beschluss zur Änderung des Leitlinien-Katalog für die Anpassung der Industriestruktur aus dem Jahr 2011(39) (anwendbar im UZ) genannt. Darin sind PVA im Kapitel über die geförderten Wirtschaftszweige erwähnt: „19-Leichtindustrie: 14: Neue Verpackungsmaterialien wie vakuumbeschichtetes Aluminium, Siliziumoxid-Spray, PVA-beschichtete Folie, Folie aus funktionalem Polyester (PET), Folie aus orientiertem Polystyrol (OPS), Mehrschicht-Extrusionen oder -Verbindungen auf Papier-Kunststoff-Basis.” Außerdem werden PVA im Kapitel über eingeschränkte Wirtschaftszweige aufgeführt: „Textilien: 13: Einführung von Schlichttechnologie und Produkten aus Polyvinylalkohol-Brei (PVA) (Polyester- und Baumwollerzeugnisse, ausgenommen hochdichte Waren aus reiner Baumwolle)” , und erscheint wie folgt im Kapitel über gestrichene/veraltete Waren: „Polyvinylalkohol und seine Acetale für Innen- und Außenwände (106, 107 Beschichtungen usw.)” . Diese Beispiele zeigen, dass die chinesische Regierung die PVA-Branche und die Verwendung von PVA in verschiedenen Wirtschaftszweigen steuert.
(145)
Am 1. Januar 2020 trat eine aktualisierte Fassung des Leitlinien-Katalogs(40) in Kraft. Darin wird der PVA-Sektor auch wieder als geförderter Wirtschaftszweig erwähnt: „Leichtindustrie 11: Neue Verpackungsmaterialien wie vakuumbeschichtetes Aluminium, Siliziumoxid-Spray, PVA-beschichtete Folie, Mehrschicht-Extrusionen oder -Verbindungen auf Kunststoffbasis.” In Bezug auf die eingeschränkten und gestrichenen Wirtschaftszweige ist die neue Fassung des Leitlinien-Katalogs mit der in Erwägungsgrund 144 wiedergegebenen Fassung identisch.
(146)
Im Plan zur Umgestaltung und Modernisierung des Gebiets Inner Mongolia Wuhai und Umgebung für den Zeitraum 2016 bis 2020(41) werden PVA in Abschnitt IV.2 erwähnt: „Feinchemikalien: - Umfassende Ausschöpfung der Vorteile chemischer Grundstoffindustrien wie Chloralkali, Verkokung und organische Siliziumverbindungen; - Förderung horizontaler Verbindungen zwischen den Industriezweigen und vertikaler Ausbau der industriellen Wertschöpfungskette; - entschiedene Weiterentwicklung hochverarbeiteter Erzeugnisse wie 1,4-Butandiol oder PVA; - Förderung von Waren wie Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel, synthetische Farbstoffe, organische Pigmente, Farben und polymere Funktionsmaterialien; - Schaffung eines Industrie-Clusters für Feinchemikalien; - Entwicklung einer neuen Schlüsselindustrie” ; in Abschnitt VII.2 finden PVA ebenfalls Erwähnung: „aktive Unterstützung von Unternehmen bei der Entwicklung internationaler Kooperationen im Bereich der Produktionskapazität; - Förderung spezifischer wettbewerbsfähiger Waren wie Zement, Verkokung, Polyvinylchlorid, Polyvinylalkohol und Technologien sowie Anlagen, um sie in Verkehr zu bringen - Erkundung und Entwicklung internationaler Märkte.”
(147)
Bei der Unterrichtung trug eine interessierte Partei, nämlich Wacker, vor, dass PVA kein geförderter Wirtschaftszweig sei, und betonte, dass die Kommission selbst in ihren diesbezüglichen zweiten Feststellungen in den Erwägungsgründen 144 und 145 erwähne, das PVA im Kapitel über eingeschränkte Wirtschaftszweige aufgeführt werde. Auf dieser Grundlage trägt Wacker vor, dass die chinesischen PVA-Wirtschaftszweige nicht in den Genuss vermeintlicher Subventionen oder Unterstützungsmaßnahmen kommen könnten, die nur geförderten Wirtschaftszweigen offen stünden. Nach Ansicht von Wacker mangele es der Bewertung der Kommission folglich an Tatsachenbeweisen.
(148)
Die Argumente von Wacker müssen jedoch zurückgewiesen werden. Gegenstand der maßgeblichen Prüfung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung ist nicht die Beurteilung dessen, ob die inländischen Hersteller der gleichartigen Ware staatliche Unterstützung erhalten. Stattdessen befasst sich die Prüfung mit der Frage, ob staatliche Strategien oder Maßnahmen bestehen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird. In dieser Hinsicht beweist die Listung von PVA unter den eingeschränkten Wirtschaftszweigen das Vorherrschen solcher staatlichen Strategien auf die gleiche Weise wie es seine Listung unter den geförderten Wirtschaftszweigen täte, denn das bloße Bestehen solcher Kataloge ist ein klarer Beweis für die Einflussname der chinesischen Regierung auf die Marktkräfte. Aus diesem Grund merkte die Kommission in Erwägungsgrund 144 dann auch an, dass die chinesische Regierung die PVA-Industrie lenkt, denn Lenken beschränkt sich bei Weitem nicht auf Unterstützen, sondern kann eine große Bandbreite an Maßnahmen umfassen, zu denen auch Beschränkungen zählen.
(149)
Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Rahmen unterschiedlichster Instrumente, etwa durch die Bereitstellung von Subventionen. Im Jahresbericht der Wan Wei Group wird eine Reihe von Subventionen für PVA aufgeführt. Der Jahresbericht 2016 umfasst(42) Mittel für technische Neuerungen im Zusammenhang mit dem PVA-Projekt in Höhe von 8,6 Mio. RMB; der Jahresbericht 2017 umfasst „Mittelzuweisungen für technologische Neuerungen im Zusammenhang mit dem PVA-Projekt: 7,666 Mio. RMB, Darlehensnachlass für die technische Erneuerung von PVA-Materialien zur Herstellung von Melasse als Reststoff in Höhe von 2,819 Mio. RMB” (43), sowie Mittelzuweisungen für die technologische Umgestaltung im Zusammenhang mit dem PVA-Projekt in Höhe von 958333 RMB(44). 2018 erhielt das Unternehmen 5,7 Mio. RMB an Mitteln für die technologische Umgestaltung im Zusammenhang mit PVA-Projekten und 2,8 Mio. RMB in Form von Zinsvergünstigungen für die technologische Umgestaltung im Zusammenhang mit PVA-Projekten(45). Im Jahresbericht 2019 wird eine Zuweisung von 0,958 Mio. RMB für technologische Neuerungen im Zusammenhang mit PVA-Projekten genannt(46).
(150)
Auch bei den für die PVA-Produktion benötigten Hauptrohstoffen wie Kohle, Gas, Calciumcarbid, Essigsäure und Kalkstein bestehen zahlreiche Verzerrungen. Kohle ist in verschiedenen Plänen und anderen Dokumenten erfasst, beispielsweise auf nationaler Ebene im 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen und auf lokaler Ebene im Plan zur Entwicklung der Kohlenindustrie in der Provinz Hebei(47). Die Kohleindustrie ist einer der größten Subventionsempfänger in China, was zu Überkapazitäten und Preisverzerrungen führt(48). Auch Erdgas unterliegt einer Reihe von Plänen, unter anderem dem 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen auf nationaler Ebene, aber auch lokalen Plänen wie dem Plan zur Entwicklung von Erdgas in der Provinz Hebei. Für die Herstellung von Calciumcarbid gilt in einigen Provinzen wie Chongqing und Shaangxi ein Vorzugstarif für Strom(49). Der Sektor ist zudem im 13. Fünfjahresplan für die petrochemische und die chemische Industrie erfasst. Essigsäure unterliegt dem Leitlinien-Katalog der NDRC für die Anpassung der Industriestruktur, der detaillierte Regeln für verschiedene Industriezweige vorschreibt. Essigsäure ist in der eingeschränkten Liste für Petrochemikalien aufgeführt: Caprolactam oder Ethylen-Essigsäure mit einer Jahresproduktion von weniger als 100000 Tonnen, Essigsäure aus Oxo-Synthese oder Methanol aus Erdgas mit einer Jahresproduktion von weniger als 300000 Tonnen.(50) Durch diese und andere Maßnahmen unterliegen die bei der PVA-Produktion eingesetzten Rohstoffe staatlichen Eingriffen.
(151)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.
3.1.1.6.
(152)
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren(51).
(153)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht(52). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus(53). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne(54).
(154)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die PVA-Hersteller den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den PVA-Sektor zutreffen.
(155)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im PVA-Sektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird, auch in Bezug auf die betroffene Ware.
3.1.1.7.
(156)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert(55). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär(56). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung(57). Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.
(157)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der PVA-Sektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im PVA-Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. der wichtigsten Rohstoffe für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des Arbeitsrechtssystems der VR China gelten).
3.1.1.8.
(158)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.
(159)
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet(58), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(59); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten(60). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(61).
(160)
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(161)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen(62).
(162)
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden(63). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(163)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(164)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(165)
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” geführt hat — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(166)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.
(167)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der PVA-Sektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
3.1.1.9.
(168)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.1.1.1 bis 3.1.1.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.1.1.6 bis 3.1.1.8 sowie in Teil B des Berichts.
(169)
Die Kommission erinnert daran, dass zur Herstellung von PVA folgende Hauptrohstoffe benötigt werden: Kohle, Erdgas und Essigsäure. Den aktenkundigen Belegen zufolge bezogen alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sämtliche der von ihnen benötigten Inputs aus der VR China. Wenn Hersteller von PVA diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.
(170)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für PVA zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.
3.1.1.10.
(171)
Die in den Abschnitten 3.1.1.2 bis 3.1.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den PVA-Sektor einschließlich der betroffenen Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(172)
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
(173)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung trug die chinesische Regierung vor, dass die ausführenden Hersteller keinen Fragebogen zur Marktverzerrung erhalten hätten. Nach Aussage der chinesischen Regierung habe dies die ausführenden Hersteller im Unklaren über die Größenordnung der Frage der Marktverzerrung gelassen und hinsichtlich der wichtigsten anzusprechenden Punkte und der vorzulegenden, zulässigen Nachweise Verwirrung gestiftet. Dies habe die legitimen Rechte der chinesischen Unternehmen beeinträchtigt und sie ihrer Chancen zur Verteidigung ihrer Interessen beraubt.
(174)
Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Die Kommission bemerkt zunächst, dass am 30. Juli 2019 ein Fragebogen zur Marktverzerrung an die chinesische Regierung ausgegeben worden ist. Die chinesische Regierung beantwortete diesen nicht. Darüber hinaus enthalten die für Ausführer vorgesehenen Fragebogen zur Marktverzerrung den Punkt f.4, in dem erläutert wird, wie ausführende Hersteller geltend machen könnten, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.1.2.
Repräsentatives Land
3.1.2.1.
(175)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:
(176)
Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 50 dargelegt, veröffentlichte die Kommission drei Aktenvermerke(64) zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen.
3.1.2.2.
(177)
In ihrem Vermerk vom 2. Oktober 2019 erläuterte die Kommission, dass die untersuchte Ware offenbar nur in Japan, Singapur, Taiwan und den USA hergestellt wird und dass keines dieser Länder einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China gemäß den in Erwägungsgrund 175 genannten Kriterien aufweist.
(178)
Da alle Länder, in denen PVA hergestellt wird, einen anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand haben als die VR China, prüfte die Kommission die Herstellung einer Ware aus derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die untersuchte Ware. Daher gab die Kommission an, dass sie zur Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Herstellung von PVB, einer PVA ähnlichen Ware, heranziehen werde.
(179)
Dementsprechend benannte die Kommission in ihrem Vermerk vom 2. Oktober 2019 die folgenden vier Länder, in denen PVB hergestellt wird: Brasilien, Malaysia, Mexiko und Thailand. Diese Länder werden von der Weltbank als Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China betrachtet, d. h. sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens (im Folgenden „BNE” ) als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft.
(180)
Drei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der VR China nahmen zum Vermerk vom 2. Oktober 2019 Stellung. Sie stimmten mit der Einschätzung überein, dass alle vier von der Kommission benannten Länder einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufzuweisen scheinen wie die VR China. Sie wandten jedoch ein, dass Malaysia eher am oberen Ende des wirtschaftlichen Entwicklungsstands zu liegen schien und daher weniger repräsentativ sein könnte als die anderen drei Länder. Sie wiesen zudem darauf hin, dass den ihnen vorliegenden Informationen zufolge PVB nicht in Brasilien hergestellt wird, da das in dem Land ausgewählte Unternehmen die Produktion von PVB eingestellt habe. Darüber hinaus äußerten diese Ausführer Vorbehalte gegenüber Brasilien in Bezug auf die Angemessenheit des Sozial-, Arbeits- und Umweltschutzniveaus. Ihrer Ansicht nach kommt Mexiko unter den betrachteten Ländern den Arbeitsnormen der ILO am umfassendsten nach. Daher käme aus ihrer Sicht von den im Vermerk vom 2. Oktober 2019 benannten Ländern Mexiko am ehesten als geeignetes repräsentatives Land für die Bestimmung des Normalwerts in Betracht.
(181)
In der Grundverordnung werden keine weiteren Voraussetzungen für die Auswahl des Landes mit dem dem Ausfuhrland ähnlichsten Entwicklungsstand genannt. Daher ist der Umstand, dass ein Land ein ähnlicheres BNE hat als ein anderes, für die Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes kein ausschlaggebender Faktor. Wie bereits erwähnt, ist das im Hinblick auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand maßgebende Kriterium, ob das betreffende Land im einschlägigen Zeitraum von der Weltbank als Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, eingestuft wird. Diese Datenbank versetzt die Kommission in die Lage, bei der Suche nach der am besten geeigneten Quelle für unverzerrte Kosten und Preise aus einer hinreichenden Zahl an möglicherweise geeigneten Ländern mit einem ähnlichen Entwicklungsstand auszuwählen. Da alle vier Länder in die gleiche Kategorie der Datenbank der Weltbank fallen, wird davon ausgegangen, dass sie alle das Kriterium des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung erfüllen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(182)
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass es in Brasilien keine PVB-Produktion zu geben scheint. In Abschnitt 3.1.2.3 werden Verfügbarkeit und Qualität der Finanzdaten untersucht, die zu den verschiedenen Unternehmen in Brasilien vorliegen.
(183)
In Bezug auf das Vorbringen zum Sozial-, Arbeits- und Umweltschutzniveau gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung stellte sich heraus, dass, wie in Erwägungsgrund 221 dargelegt, eine Prüfung der verschiedenen Schutzniveaus in diesen vier Ländern nicht erforderlich war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(184)
Wie außerdem in den Erwägungsgründen 188 und 208 erläutert, wurde auf der Grundlage der Stellungnahmen zum Vermerk vom 2. Oktober 2019 die Türkei in die Liste der potenziell geeigneten repräsentativen Länder aufgenommen. Die Türkei wird von der Weltbank als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China eingestuft.
3.1.2.3.
(a)
Auswahl der PVA-ähnlichen Ware
(185)
Wie in den Erwägungsgründen 177 und 178 dargelegt, teilte die Kommission im Vermerk vom 2. Oktober 2019 mit, dass sie beabsichtigte, PVB als ähnliche Ware heranzuziehen, um ein geeignetes repräsentatives Land für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu ermitteln. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Auswahl von PVB als PVA-ähnliche Ware Stellung zu nehmen.
(186)
In seiner Stellungnahme zum Vermerk vom 2. Oktober 2019 wandte der Antragsteller ein, dass zwischen PVB-Folie und PVB-Harz unterschieden werden müsse und dass PVB-Folie aus folgenden Gründen nicht als geeignete ähnliche Ware herangezogen werden könne:
(187)
Der Antragsteller argumentierte, dass stattdessen Polyvinylacetat (im Folgenden „PVAc” ) als geeignete ähnliche Ware herangezogen werden sollte, da die Herstellungsverfahren von PVA und PVAc vergleichbar seien. Insbesondere würde PVAc ähnlich wie PVA durch Polymerisation von VAM hergestellt. Außerdem weise PVAc auch als Endprodukt im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungen und potenziellen Endverwender und Abnehmer Ähnlichkeit mit PVA auf.
(188)
Der Antragsteller benannte außerdem einen Hersteller von PVAc in der Türkei, einem Land mit gleichem wirtschaftlichem Entwicklungsstand wie die VR China. Bei dem vom Antragsteller benannten Unternehmen handelte es sich um Organik Kimya San. ve Tic. A.Ș. Daher schlug der Antragsteller vor, die Türkei als repräsentatives Land für die Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.
(189)
Die Behauptung des Antragstellers, PVB-Folie sei als ähnliche Ware ungeeignet, wurde durch keine Belege gestützt. Vielmehr lässt die Sichtbarkeit der Hersteller von PVB-Folie auf den öffentlich zugänglichen Informationsplattformen vermuten, dass die Anwendungen oder die Zahl potenzieller Verwender von PVB-Folie nicht begrenzt ist.
(190)
Die Kommission führte eigene Untersuchungen durch und beriet sich mit der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA” ). Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, verwendeten Rohstoffen und Herstellkosten sowohl PVB als auch PVAc als geeignete ähnliche Waren für PVA in Betracht kommen. Für die Herstellung von PVB und PVAc werden im Wesentlichen die gleichen Produktionsfaktoren benötigt wie für PVA, und in Bezug auf die direkten Herstellkosten liegen PVA zwischen PVB und PVAc.
(191)
Daher wurde das Vorbringen des Antragstellers, PVAc anstelle von PVB als geeignete ähnliche Ware heranzuziehen, zurückgewiesen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen akzeptierte die Kommission jedoch das Argument, dass PVAc zusammen mit PVB als mögliche geeignete ähnliche Ware erachtet werden könnten.
(192)
In seiner Stellungnahme zum Vermerk vom 2. Oktober 2019 stellte das Unternehmen Solutia, das ebenfalls als die untersuchte Ware einführender Verwender(65) eingestuft wurde, die Frage, ob die Kommission PVB-Harz oder PVB-Folie als PVA-ähnliche Ware betrachtete.
(193)
Wie in Erwägungsgrund 189 erläutert, wurde in Bezug auf die Frage der Tauglichkeit als geeignete ähnliche Ware nicht zwischen PVB-Harz und PVB-Folie unterschieden. Solutia teilte der Kommission auch mit, dass eines seiner verbundenen Unternehmen in Mexiko, Solutia Tlaxcala, S.A. de C.V., PVB-Folie herstellte und dass sein verbundenes Unternehmen in Malaysia, Flexsys Chemical (M) SDN BHD, PVB-Harz herstellte. Der Fall dieser beiden Unternehmen wird in den Erwägungsgründen 199 und 200 behandelt.
(b)
Herstellung der ähnlichen Ware im repräsentativen Land und Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
(194)
Im Vermerk vom 2. Oktober 2019 gab die Kommission an, dass für die Länder, in denen nachweislich PVB hergestellt wurde, d. h. für Brasilien, Malaysia und Thailand, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden musste, insbesondere die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten eines Herstellers der ähnlichen Ware.
(195)
Zusätzlich zu den im Vermerk vom 2. Oktober 2019 benannten Unternehmen führte die Kommission auf der Grundlage der oben unter Buchstabe a gezogenen Schlussfolgerung weitere Untersuchungen zu Unternehmen durch, die in den berücksichtigten Ländern PVAc herstellten. Die Kommission ermittelte ein zusätzliches Unternehmen in der Türkei und eines in Mexiko, wie sie den Parteien im Vermerk vom 20. Dezember 2019 mitteilte.
(196)
Wie oben unter Buchstabe a erwähnt, prüfte die Kommission auch die vom Antragsteller vorgelegten Informationen über ein zusätzliches türkisches Unternehmen sowie die von einem Einführer vorgelegten Informationen zu zwei weiteren Unternehmen in Mexiko bzw. Malaysia.
(197)
In Bezug auf Brasilien teilte ein Einführer und Verwender der untersuchten Ware der Kommission mit, dass eines der im Vermerk vom 2. Oktober 2019 als PVB-Hersteller in Brasilien benannten Unternehmen, Solutia Brasil Ltda. (Eastman Chemical Company), die Herstellung von PVB-Folie eingestellt habe und somit für die Bestimmung der Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne ungeeignet sei. Dies deckte sich, wie in Abschnitt 3.1.2.2 dargelegt, mit den Stellungnahmen der Ausführer.
(198)
Da der Kommission keine anderen aktenkundigen Informationen über die Präsenz anderer Unternehmen vorlagen, die PVB und/oder PVAc in Brasilien herstellten und deren Finanzdaten öffentlich verfügbar waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Brasilien nicht mehr als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte.
(199)
In Bezug auf Malaysia wurde die Datenverfügbarkeit für das im Vermerk vom 2. Oktober 2019 benannte Unternehmen — Samchem Nusajaya Sdn Bhd — sowie für das von Solutia vorgeschlagene Unternehmen — Flexsys Chemical (M) Sdn Bhd, das ebenfalls PVB herstellt, — geprüft. Die öffentlich verfügbaren Finanzdaten für Samchem Nusajaya Sdn Bhd. und Flexsys Chemical (M) Sdn Bhd stammten in beiden Fällen aus dem Jahr 2017 und konnten somit nicht als für den Untersuchungszeitraum geeignet angesehen werden, da für andere Hersteller aktuellere Daten verfügbar waren. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Malaysia für diese Untersuchung nicht als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte. Diese Schlussfolgerung wurde durch die in Erwägungsgrund 203 dargelegte Analyse der Einfuhren nach Malaysia weiter untermauert.
(200)
In Bezug auf Mexiko untersuchte die Kommission auch die Verfügbarkeit von Finanzdaten für den von Solutia vorgeschlagenen PVB-Hersteller, Solutia Tlaxcala S.A. de C.V., sowie für das von der Kommission selbst ermittelte Unternehmen Wyn De Mexico Productos Quimicos S.A. de C.V.
(201)
In Bezug auf den Jahresabschluss 2018 von Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. legte die interessierte Partei den vollständigen von Wirtschaftsprüfern bestätigten Jahresabschluss nur in einer vertraulichen Fassung vor. Die Partei erklärte ferner, dieser der Kommission vorgelegte umfassende Jahresabschluss sei nicht öffentlich verfügbar. Die Kommission stellte daher fest, dass sie die Daten dieses Unternehmens in dem Verfahren nicht verwenden konnte.
(202)
Was Wyn De Mexico Productos Quimicos S.A. de C.V. anbelangt, so lagen die jüngsten öffentlich verfügbaren Daten nur für die ersten sechs Monate des Jahres 2018 vor, sodass das Unternehmen nicht berücksichtigt werden konnte. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Mexiko für diese Untersuchung nicht als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte.
(203)
In Bezug auf Thailand waren zu dem Unternehmen Sekisui S-Lec Co Ltd Daten aus dem Jahr 2018 verfügbar, die sich zeitlich teilweise mit dem Untersuchungszeitraum überschnitten, sodass das Unternehmen prinzipiell als geeignet betrachtet werden konnte. Das Unternehmen war im Jahr 2018 rentabel. In ihrem Vermerk vom 20. Dezember 2019 untersuchte die Kommission auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei, nach Mexiko, Thailand und Malaysia. Die Untersuchung der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Thailand und Malaysia von den Einfuhren aus der VR China beeinflusst wurden, sodass weder Thailand noch Malaysia als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte. Diese Untersuchung ergab auch, dass die Türkei und Mexiko als geeignetes repräsentatives Land in Betracht kamen, weil ihre Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nicht wesentlich von Einfuhren aus der VR China oder aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder beeinflusst wurden(66).
(204)
Zusätzlich zu den vom Antragsteller über das türkische Unternehmen Organik Kimya San. Ve Tic. A.S. vorgelegten Angaben überprüfte die Kommission mit Blick auf die Lage in der Türkei auch die Datenverfügbarkeit für dieses Unternehmen, das im Vermerk vom 2. Oktober 2019 nicht erfasst worden war. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen Hersteller von PVAc, das, wie oben unter Buchstabe a erläutert, als geeignete PVA-ähnliche Ware eingestuft wurde. Die jüngsten für dieses Unternehmen verfügbaren Finanzdaten stammen aus dem Jahr 2018. Das Unternehmen war rentabel. Wie jedoch festgestellt wurde, umfassten die zu diesem Unternehmen in der Orbis-Datenbank öffentlich verfügbaren Daten nicht die entsprechenden Daten über die Umsatz- und VVG-Kosten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Daten dieses Unternehmens nicht für die Untersuchung herangezogen werden konnten, solange diese Daten nicht zur Verfügung standen.
(205)
Die Kommission untersuchte auch andere in Betracht kommende Hersteller von PVB und/oder PVAc in der Türkei. Den Feststellungen zufolge stellte ein weiteres türkisches Unternehmen, Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S., PVAc-Klebstoffe her. Die jüngsten für dieses Unternehmen verfügbaren Daten stammten aus dem Jahr 2018, und das Unternehmen war auf Ebene des Betriebsergebnisses rentabel. Allerdings fielen die Finanzaufwendungen im Jahr 2018 außergewöhnlich hoch aus, sodass das Unternehmen in dem Jahr Verluste machte. Die Kommission verglich die Finanzdaten für das Unternehmen mit den vorangegangenen Jahren, in denen keine solche Ausnahmesituation bestand, und kam zu dem Schluss, dass die Finanzaufwendungen des Jahres 2018 tatsächlich als Ausnahme betrachtet und entsprechend berichtigt werden sollten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Daten von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. — nach entsprechender Berichtigung um die außerordentlichen Finanzaufwendungen — als für diese Untersuchung geeignet betrachtet werden konnten. Diese Schlussfolgerung wurde den interessierten Parteien im Vermerk vom 30. März 2020 mitgeteilt. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von drei Händlern der untersuchten Ware. Auf diese Stellungnahmen wird in den Erwägungsgründen 219 und 220 eingegangen.
(206)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit dem Vermerk vom 20. Dezember 2019 mit, dass sie beabsichtigte, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land und das türkische Unternehmen Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte heranzuziehen.
(207)
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung der Türkei als repräsentatives Land und zur Eignung von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. sowie, falls die entsprechenden Finanzdaten verfügbar werden, von Organik Kimya San. Ve Tic. A.S. als Hersteller in dem repräsentativen Land Stellung zu nehmen.
(208)
Im Anschluss an den Vermerk vom 20. Dezember 2019 argumentierte ein ausführender Hersteller, dass die Türkei im Gegensatz zu Mexiko nicht im Vermerk von 2. Oktober 2019 über die Quellen für die Ermittlung des Normalwerts erwähnt worden sei.
(209)
Die ursprüngliche Auswahl in Betracht kommender repräsentativer Länder und geeigneter Unternehmen mit öffentlich verfügbaren Daten hindert die Kommission nicht daran, die betreffende Auswahl und ihre Recherchen zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen oder zu verfeinern oder neue Vorschläge im Hinblick auf mögliche repräsentative Länder und ähnliche Waren einzubringen. So haben die Vermerke zu den Produktionsfaktoren gerade den Zweck, die interessierten Parteien zur Stellungnahme zu den ersten Recherchen der Kommissionsdienststellen aufzufordern und, falls gerechtfertigt, Alternativvorschläge zur weiteren Prüfung durch die Kommissionsdienststellen einzuholen. Die Vermerke enthalten sogar einen speziellen Anhang, in dem beschrieben wird, wie die Parteien vorgehen müssen, um etwaige zusätzliche repräsentative Länder und/oder Unternehmen für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorzuschlagen. Aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers im Zusammenhang mit der Türkei und einer anderen möglichen ähnlichen Ware — PVAc — führte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 204 bis 206 dargelegt, in Zusammenarbeit mit der ECHA zusätzliche Recherchen durch. Bei diesen Recherchen zeigte sich, dass sowohl PVAc als auch PVB gleichermaßen gut als PVA-ähnliche Waren in Betracht kamen. Bei den zusätzlichen Recherchen bestätigte sich auch, dass PVAc in der Türkei hergestellt wird. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission die Türkei in die Liste in Betracht kommender repräsentativer Länder auf und benannte PVAc als ähnliche Ware. Daher wird der Einwand, die Türkei sei nicht als repräsentatives Land zu betrachten, weil sie im Vermerk vom 2. Oktober 2019 nicht aufgeführt war, zurückgewiesen.
(210)
Derselbe ausführende Hersteller brachte vor, dass Mexiko unter anderem aufgrund der Verfügbarkeit von Daten für Kohle und Erdgas als repräsentatives Land geeigneter wäre. Weiter argumentierte er, eine Reihe wichtiger Inputfaktoren würde in beträchtlichen Mengen aus China in die Türkei ausgeführt, während die mexikanischen Einfuhrdaten beträchtliche Käufe aus den USA auswiesen. Zudem sei, so der ausführende Hersteller, die Menge der Einfuhren anderer Produktionsfaktoren in die Türkei im Vergleich zu der Menge der Einfuhren nach Mexiko begrenzt. Auf der Grundlage dieser Überlegungen vertrat dieser ausführende Hersteller die Auffassung, dass die Daten von Wyn De Mexico Productos Quimicos S.A. de C.V. herangezogen werden sollten, auch wenn sie nur für die ersten sechs Monate des Jahres 2018 zur Verfügung standen.
(211)
Im Vermerk vom 30. März 2020 wurde die Situation der chinesischen Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei im Vergleich zu den entsprechenden Einfuhren nach Mexiko weiter untersucht. Bei dieser Untersuchung bestätigte sich — im Einklang mit der im Vermerk vom 20. Dezember 2019 vorgenommenen und in Erwägungsgrund 203 erwähnten Analyse —, dass der Umfang der chinesischen Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei, die von den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern eingesetzt werden und die nicht von den Einfuhren aus der VR China beeinflusst sind, repräsentativ war. Daher rechtfertigten die Einfuhren aus der VR China in die Türkei nicht die Feststellung, dass die Türkei als repräsentatives Land im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ungeeignet ist. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(212)
Die Kommission stellte im Vermerk vom 30. März 2020 außerdem klar, dass für keines der im Vermerk vom 20. Dezember 2019 genannten mexikanischen Unternehmen aktualisierte Finanzdaten verfügbar geworden sind. Im Falle von Wyn De Mexico Productos Quimicos S.A. de C.Vc. erstreckten sich die letzten öffentlich verfügbaren Finanzdaten nur auf die ersten sechs Monate des Jahres 2018. Es wurde daran erinnert, dass keine zeitliche Überschneidung zwischen diesen Daten und dem Untersuchungszeitraum bestand und dass sich die Daten nur auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogen. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist, unter anderem aufgrund saisonaler Schwankungen bei den Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, grundsätzlich nicht als repräsentativ für ein ganzes Jahr anzusehen. Darüber hinaus hat ein vollständiges Geschäftsjahr ein Anfangs- und ein Abschlussdatum, an denen Prüfungen durchgeführt, entsprechende Rückstellungen gebildet und notwendige Korrekturen vorgenommen werden. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage eines Sechsmonatszeitraums durchgeführt werden können. Außerdem, selbst wenn ein Unternehmen innerhalb eines Sechsmonatszeitraums Gewinne verzeichnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es auch bezogen auf das Gesamtjahr rentabel bleibt. So war das von dem ausführenden Hersteller vorgeschlagene Unternehmen im Jahr 2017, dem letzten vollständig verfügbaren Jahr, unrentabel. Aus all diesen Gründen widersprach die Kommission dem Vorbringen dieses ausführenden Herstellers, wonach sich anhand dieser Sechsmonatsdaten ein zuverlässigerer Normalwert ermitteln ließe als anhand von Daten aus der Türkei. Was das andere im Vermerk vom 20. Dezember 2019 genannte in Betracht kommende Unternehmen aus Mexiko, Solutia Tlaxcala S.A. de C.V., anbelangt, so waren keine Jahresabschlüsse dieses Unternehmens öffentlich verfügbar. Daher waren die zu den beiden mexikanischen Unternehmen verfügbaren Daten nach Auffassung der Kommission nicht als geeignet anzusehen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(213)
In Bezug auf das türkische Unternehmen Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. erläuterte die Kommission im Vermerk vom 20. Dezember 2019, dass die Daten für die Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne im Rahmen dieser Untersuchung als geeignet angesehen werden konnten. Wie in Erwägungsgrund 205 ausgeführt, wurde auch festgestellt, dass die Finanzaufwendungen im Jahr 2018, aufgrund deren das Unternehmen Verluste machte, als Ausnahme eingestuft werden sollten.
(214)
Übereinstimmend mit der Feststellung der Kommission wies derselbe ausführende Hersteller auch darauf hin, dass das Unternehmen Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. aufgrund finanzieller Posten Verluste verzeichnet habe. Diese Partei führte weiter an, dass die für dieses Unternehmen verfügbaren Finanzinformationen keine Aufschlüsselung nach Gemeinkosten und VVG-Kosten erlaubten.
(215)
In Bezug auf die Gemeinkosten und die VVG-Kosten ist anzumerken, dass die Quelle für die Gemeinkosten normalerweise nicht auf das Unternehmen im repräsentativen Land zurückgreift. Darüber hinaus waren, entgegen dem Vorbringen der interessierten Partei, die VVG-Kosten von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. durchaus den in der Orbis-Datenbank öffentlich verfügbaren Finanzdaten des Unternehmens zu entnehmen. Ferner ist anzumerken, dass die für dieses Unternehmen öffentlich verfügbaren Daten insgesamt den gleichen Detaillierungsgrad aufweisen wie alle normalerweise von der Kommission bei diesen Untersuchungen herangezogenen Finanzdaten. Daher liefert der gegenwärtig für dieses Unternehmen verfügbare Detaillierungsgrad alle erforderlichen Informationen und beeinträchtigt nicht die Eignung des Unternehmens für diese Untersuchung. In Bezug auf die finanziellen Posten weist die Kommission darauf hin, dass deren in der Gewinn- und Verlustrechnung 2018 verzeichnete anormale Höhe wie in Erwägungsgrund 205 erläutert als Ausnahme betrachtet werden sollte. Aus den vorstehenden Gründen war die Kommission der Auffassung, dass die Daten für Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. nach Vornahme der in Erwägungsgrund 307 dargelegten entsprechenden Berichtigungen für die außergewöhnlichen finanziellen Posten als geeignet betrachtet werden können. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(216)
Im Anschluss an den Vermerk vom 20. Dezember 2019 brachten drei Händler der untersuchten Ware vor, das Unternehmen Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. sei ungeeignet, weil es nicht auf die Herstellung von PVAc spezialisiert sei und diese Ware nur einen begrenzten Teil seiner gesamten Produktpalette ausmache. Diese Parteien wandten ein, dass die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne dieses Unternehmens nicht nur der PVAc-Produktion zugerechnet würden, dass die „Produktionsfaktoren, Strom sowie die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne für PVAc stark von den allgemeinen Produktions- und Verkaufstätigkeiten beeinflusst” seien und dass die Herstellkosten je nach Warenkategorie schwankten. Die Parteien behaupteten insbesondere, bei Nicht-PVAc-Waren seien die Umsatz- und Kundendienstkosten wesentlich höher als bei PVAc-Waren. Darüber hinaus könne Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. mangels analytischer Rechnungslegung für PVAc-Herstellkosten und -Gewinne nicht als zuverlässige Datenquelle angesehen werden.
(217)
Die Behauptung, die Umsatzkosten von Nicht-PVAc-Waren und deren Kundendienstkosten seien wesentlich höher als die der PVAc-Waren, wurde nicht mit Beweisen belegt. Zudem ist es nicht unüblich, dass die im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung als geeignet betrachteten Unternehmen mehr als eine Ware herstellen. Außerdem ist es durchaus üblich, dass der Detaillierungsgrad öffentlich verfügbarer Finanzdaten geeigneter Unternehmen im repräsentativen Land keine differenziertere Analyse der VVG-Kosten und Gewinne auf Ebene einzelner Waren zulässt. Im Hinblick auf Herstellkosten, Produktionsfaktoren und Strom wird zudem daran erinnert, dass die Auswahl eines bestimmten Einzelunternehmens für das Ergebnis unerheblich ist, weil die betreffenden Daten aus anderen Quellen bezogen werden, wie insbesondere Einfuhrstatistiken oder inländischen Daten des repräsentativen Landes, sowie Daten ausführender Hersteller. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(218)
In der Folge des Vermerks vom 20. Dezember 2019 führte der Antragsteller an, dass die Finanzdaten von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S für das Jahr 2018 von außergewöhnlichen Ereignissen beeinflusst worden seien, insbesondere von den durch politische Entwicklungen in der Türkei ausgelösten Wechselkursschwankungen und der Ausweitung der Kapazität des Unternehmens. Daher könnten, so der Antragsteller, die Finanzdaten von 2018 für dieses Unternehmen herangezogen werden, „aber nur solche ohne Gewinn vor Steuern” . Allerdings hat der Antragsteller weder die möglichen Ursachen für die anormalen Finanzaufwendungen im Jahr 2018 weiter untermauert, noch stellte er die von der Kommission vorgeschlagene Vorgehensweise infrage, entsprechende Berichtigungen für die außergewöhnlich hohen Finanzaufwendungen im Jahr 2018 vorzunehmen. Daher teilte die Kommission in ihrem Vermerk vom 30. März 2020 mit, dass sie die im Vermerk vom 20. Dezember 2019 vorgeschlagene Vorgehensweise beizubehalten beabsichtigte und folglich die um außergewöhnliche Finanzaufwendungen berichtigten Daten von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. heranziehen werde.
(219)
Nach dem Vermerk vom 30. März 2020 gingen bei der Kommission wiederholt Stellungnahmen von drei Händlern der untersuchten Ware ein. Diese Parteien bekräftigen ihre Auffassung, dass Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. ein ungeeignetes Unternehmen sei, weil dessen Umsatzkosten und Kundendienstkosten für Nicht-PVAc-Waren wesentlich höher seien als die für PVAc-Waren. Unter Verweis auf die Website von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. führten diese Parteien an, die Warenpalette zeige, dass Produktlinien der Nicht-PVAc-Waren das Kerngeschäft des Unternehmens bildeten und dass PVAc nur ein Nebengeschäft seien. Zudem erforderten die Nicht-PVAc-Wirtschaftszweige mehr Ressourcen für Forschung und Entwicklung, mehr technische Unterstützung sowie höhere Investitionen, mehr Vertriebsorganisation und Kundendienst, und die Gewinne in diesen Nicht-PVAc-Wirtschaftszweigen seien „normalerweise recht hoch” . Diese interessierten Parteien erbrachten jedoch keine zusätzlichen Beweise zur Stützung ihres Vorbringens. Daher werden diese Vorbringen wie bereits in Erwägungsgrund 217 ausgeführt zurückgewiesen.
(220)
In ihrer Stellungnahme zum Vermerk vom 30. März 2020 wiederholten dieselben Parteien außerdem mehrfach ihren Einwand, die Rechnungslegungsdaten von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. seien ungeeignet, weil die PVAc-Produktion nur einen geringen Teil der gesamten Warenpalette ausmache und die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne dieses Unternehmens nicht allein der PVAc-Produktion zugerechnet würden. Die Finanzdaten von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. seien, so die Parteien weiter, für die Ermittlung der Kosten, VVG-Kosten und Gewinne ungeeignet, sofern das Unternehmen der Kommission nicht auf die PVAc-Produktlinie beschränkte Finanzdaten vorlege. Wie bereits in Erwägungsgrund 217 ausgeführt, ist eine differenzierte Analyse der VVG-Kosten und Gewinne auf Ebene einzelner Waren normalerweise nicht möglich und auch nicht erforderlich, damit ein Unternehmen im Rahmen des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung als geeignet angesehen wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.1.2.4.
(221)
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
3.1.2.5.
(222)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
(223)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung nahm ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller auf seine Stellungnahme zum Vermerk vom 20. Dezember 2019 Bezug, in der er der Wahl der Türkei als geeignetes repräsentatives Land widersprochen hatte.
(224)
Die Kommission merkte an, dass im Vermerk vom 30. März 2020 (sowie in Abschnitt 3.1.2.3) auf die genannte Stellungnahme eingegangen wurde und dass der ausführende Hersteller keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Vermerk übermittelte. Da diese Einwände bereits beantwortet worden waren und der ausführende Hersteller keine neuen Argumente oder Beweise vorlegte, wurden sie zurückgewiesen.
(225)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung widersprachen ein Verwender und ein Hersteller/Verwender aus der Union der Wahl der Türkei als repräsentatives Land und wandten ein, dass die Türkei Arbeitsübereinkommen und -normen nicht beachte und die Vorschriften zum Klima- und Umweltschutz nicht einhalte. Der Verwender widersprach darüber hinaus der Nutzung von Daten der Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S., weil die Herstellung von PVAc nur einen begrenzten Teil von deren Geschäftsbetrieb darstelle. Dementsprechend würden laut Verwender die Kosten, Gemeinkosten, VVG-Kosten und die mit PVAc erzielten Gewinne des Unternehmens durch allgemeine Herstell- und Verkaufsaktivitäten beeinflusst. Der Verwender trug weiter vor, dass die Kommission durch die Nutzung der VVG-Kosten und Gewinne des türkischen Herstellers den Normalwert aufblähe. Der Verwender bat die Kommission, den rechnerisch ermittelten Normalwert entsprechend anzupassen.
(226)
Die Kommission teilte diese Ansichten nicht. Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass der Verwender keines dieser Argumente als Reaktion auf die Vermerke vom 2. Oktober 2019, 20. Dezember 2019 und 30. März 2020 vorgetragen habe, in denen die Kommission ausdrücklich um Stellungnahmen innerhalb bestimmter Fristen gebeten hatte. Anschließend wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung dann, wenn mehr als ein potenzielles repräsentatives Land zur Auswahl steht, gegebenenfalls Länder zu bevorzugen sind, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht. Nachdem die Türkei, wie in Erwägungsgrund 221 erwähnt, in diesem Fall als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(227)
Hinsichtlich der Wahl von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. merkte die Kommission zunächst an, dass es mit Ausnahme der VVG-Kosten die Kosten und die Gemeinkosten des Unternehmens nicht verwendet habe. Was die VVG-Kosten und den Gewinn angeht, so legte der Verwender keine Beweise dafür vor, warum diese durch die Verwendung der unternehmensweiten Zahlen des türkischen Herstellers aufgebläht würden. Darüber hinaus nahm der Verwender die in Erwägungsgrund 220 dargelegte Erläuterung zur Kenntnis, dass eine differenzierte Analyse der VVG-Kosten und Gewinne auf Ebene einzelner Waren normalerweise nicht möglich und auch nicht erforderlich ist, damit ein Unternehmen im Rahmen des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung als geeignet angesehen wird. Der Verwender widersprach diesem Argument und trug vor, dass keine detaillierte Beweise dafür vorgelegt werden müssten, dass ein Unternehmen, dessen PVAc-Herstellung nur ein Nebenprodukt ist, eine wesentlich andere Kostenstruktur und Gewinnmarge habe als ein Unternehmen, dessen Hauptschwerpunkt auf der Herstellung von PVA liege. Hierzu merkte die Kommission an, dass Einwände generell mit gültigen Beweisen, gleich welchen Detaillierungsgrads, belegt werden sollten. Darüber hinaus standen die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gemeldeten VVG-Kosten und Gewinne nicht im Widerspruch zu den vom Hersteller im repräsentativen Land gemeldeten Zahlen. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(228)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung trug ein Hersteller/Verwender aus der Union vor, dass die Daten in der Türkei nicht öffentlich zugänglich seien, weil sie beispielsweise bei Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) gekauft werden müssten. Die Kommission wies darauf hin, dass die Daten nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht „öffentlich zugänglich” sein müssen, sondern „ohne Weiteres verfügbar” . Die Kommission merkte an, dass „öffentlich zugänglich” bedeutet, dass etwas der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht, während unter „ohne Weiteres verfügbar” zu verstehen ist, dass etwas jedem zur Verfügung steht, sofern bestimmte Voraussetzungen wie die Zahlung einer Gebühr erfüllt sind. Wichtig zu erwähnen ist hier, dass alle zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten Angaben im einsehbaren Dossier bereitgestellt wurden. Das bedeutet, dass auch dann, wenn die Informationen nur gegen Zahlung verfügbar waren, sämtliche interessierte Parteien Zugang zu ihnen hatten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(229)
Zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller führten in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung an, dass die Finanzdaten für Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ohne Weiteres verfügbar seien und die Kommission daher Mexiko zu Unrecht als potenziell geeignetes repräsentatives Land abgelehnt habe. Wie in Erwägungsgrund 201 erwähnt, wurden der Kommission die Finanzdaten für Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. von Solutia nur in einer vertraulichen Fassung vorgelegt, weil sie, wie der Verwender erläuterte, nicht öffentlich zugänglich waren. Nach Aussage der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestünde zwischen „ohne Weiteres verfügbar” im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und „öffentlich zugänglich” ein Unterschied. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller argumentierten, dass „öffentlich zugänglich” bedeute, dass etwas der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung stehe, während unter „ohne Weiteres verfügbar” zu verstehen sei, dass etwas jedem zur Verfügung stehe, sofern bestimmte Voraussetzungen wie die Zahlung einer Gebühr erfüllt seien. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller trugen weiter vor, dass aufgrund dessen, dass die Daten für Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. angeblich gegen eine Gebühr in der Datenbank Dun&Bradstreet(67) abrufbar waren, diese Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ohne Weiteres zur Verfügung gestanden hätten.
(230)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Zu Beginn wies die Kommission darauf hin, dass die ausführenden Hersteller keines dieser Argumente als Reaktion auf die Vermerke vom 20. Dezember 2019 und 30. März 2020 vorgetragen haben, obgleich sie ausdrücklich um Stellungnahmen innerhalb bestimmter Fristen gebeten wurden. Anschließend erläuterte die Kommission, dass sie die Finanzdaten von Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. als nicht ohne Weiteres verfügbar betrachtete, weil Solutia um Vertraulichkeit ersucht und bestätigt hatte, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich sind. Die Kommission betrachtete die Daten als nicht ohne Weiteres verfügbar, weil sie in den Diensten, zu denen sie zu diesem Zweck Zugang hatte, nicht auffindbar waren. Darüber hinaus legte keine andere interessierte Partei, auch nicht die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, diese Daten in nicht vertraulicher Form vor, obwohl sie in den Vermerken vom 2. Oktober 2019, 20. Dezember 2019 und 30. März 2020 ausdrücklich darum ersucht worden waren. Zum Schluss merkte die Kommission an, dass die ausführenden Hersteller nicht einmal in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung angeblich ohne Weiteres verfügbare Daten der Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. vorlegten. Sie wiesen nur auf eine gebührenpflichtige Datenbank hin, die diese Daten angeblich enthält, und bezeichneten sie später als „Anscheinsbeweis, dass die Finanzdaten von Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. ohne Weiteres aus anderen Quellen beschafft werden können” . Die Kommission kann keine Daten nutzen, zu denen sie keinen Zugang hat bzw. die nicht von einer der interessierten Parteien in nicht vertraulicher Form vorgelegt worden sind. Ohne eine Gegenprobe durchführen zu können, ob die angeblich ohne Weiteres verfügbaren Daten die erforderlichen Zahlen enthalten bzw. ob diese Zahlen den in den von Solutia vertraulich übermittelten Daten enthaltenen Zahlen entsprechen, war die Kommission nicht in der Lage, Letztere für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zu nutzen. Ein reiner Anscheinsbeweis für die Verfügbarkeit der Daten von Solutia, wie es die ausführenden Hersteller darstellen, reicht für diesen Zweck nicht aus. Und schließlich merkte die Kommission an, dass alle zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendeten Angaben, sofern sie nicht allgemein verfügbar sind, allen interessierten Parteien im einsehbaren Dossier bereitgestellt werden müssen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass sie auch dann, wenn sie auf bezahlte Daten zurückgreift, die vertragliche Erlaubnis hat, den interessierten Parteien die im Rahmen der Untersuchung verwendeten, maßgeblichen Angaben zugänglich zu machen. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(231)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandten dieselben in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ein, dass Mexiko aus folgenden Gründen das am besten geeignete repräsentative Land für die Bestimmung des Normalwerts sei: i) Es habe einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, ii) es verfüge über eine etablierte PVB-Herstellung, iii) die maßgeblichen Daten seien kraft der Jahresabschlüsse von Solutia Tlaxcala S.A. de C.V. ohne Weiteres verfügbar und iv) in Mexiko bestehe ein höheres Niveau des Sozial- und Umweltschutzes als in der Türkei.
(232)
Die Kommission teilte diese Bewertung nicht. Die Kommission wies darauf hin, dass die ersten beiden Argumente in gleicher Weise auf die Türkei zutreffen. Wie in Erwägungsgrund 230 erläutert, ist das dritte Argument sachlich unrichtig, wodurch das vierte Argument hinfällig wird. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(233)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachten dieselben in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, dass die Kommission, wenn sie darauf bestünde, die VVG-Kosten und den Gewinn des Herstellers im repräsentativen Land zu verwenden, zumindest in Betracht ziehen sollte, Mexiko im Hinblick auf die unverzerrten Vergleichswerte heranzuziehen.
(234)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission merkte an, dass sie, wie in den Abschnitten 3.1.2.2 und 3.1.2.3 erläutert und anders als behauptet, tatsächlich in Betracht gezogen hat, auf Mexiko als geeignetes repräsentatives Land zurückzugreifen, dies aber verwarf, weil sie keine ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten für PVAc oder PVB herstellende Unternehmen in diesem Land fand. Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass die ausführenden Hersteller weder in Beantwortung der Vermerke vom 2. Oktober 2019 oder 30. März 2020 noch in der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung ein gültiges Argument vorgetragen haben, warum die Türkei nicht als Quelle für unverzerrte Vergleichswerte zum Einsatz kommen sollte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(235)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandeten dieselben in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Nutzung der Daten des türkischen Herstellers Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. als Quelle für VVG-Kosten und Gewinn und stützten sich dabei auf das Argument, dass dessen gemeldete Finanzaufwendungen außergewöhnlich hoch gewesen seien und, wie in Erwägungsgrund 205 erläutert, berichtigt werden mussten. Die ausführenden Hersteller brachten vor, dass die VVG-Kosten und Gewinndaten aufgrund ihres Berichtigungsbedarfs nicht als unverzerrt angesehen werden und deshalb nicht genutzt werden könnten. Die ausführenden Hersteller stellten im weiteren Verlauf infrage, ob die Daten der türkischen Hersteller von ihrer Art her ohne Weiteres verfügbar seien, wenn sie vor ihrer Nutzung berichtigt werden müssten. Die ausführenden Hersteller stellten auch die Zuverlässigkeit der öffentlich zugänglichen Finanzinformationen von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. in der Datenbank Orbis infrage und übermittelten alternative Finanzdaten für dieses Unternehmen, die sie einer anderen Quelle — „EMIS”  — entnommen haben und die für das Jahr 2018 eine andere Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen als die für die Dumpingberechnung verwendete Rechnung. Die ausführenden Hersteller wandten ein, dass man die Türkei auf dieser Grundlage als potenziell repräsentatives Land hätte außer Acht lassen müssen oder dass man sowohl die Türkei als auch Mexiko hätte in Betracht ziehen müssen, weil der Hersteller im zuletzt genannten Land angeblich ohne Weiteres verfügbare Daten gehabt habe. Und schließlich erinnerten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller daran, dass die Kommission ihr Ersuchen um eine nähere Aufschlüsselung der VVG-Kosten des Herstellers im repräsentativen Land abgelehnt habe. Die ausführenden Hersteller machten in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass es nützlich gewesen wäre, den Hersteller im repräsentativen Land zu bitten, eine ausführliche Gewinn- und Verlusttabelle auszufüllen, die die Kommission dann hätte überprüfen können.
(236)
Die Kommission teilte diese Ansichten nicht. Die Kommission merkte zunächst an, dass die ausführenden Hersteller nach der Veröffentlichung des Vermerks vom 30. März 2020, in dem der nunmehr kritisierte Ansatz und die Zahlen umrissen wurden und ausdrücklich um Stellungnahmen innerhalb einer bestimmten Frist ersucht wurde, keine dieser Fragestellungen zur Sprache brachten. Was die Verzerrung der Daten des türkischen Unternehmens betrifft, so war die Kommission, wie im Vermerk vom 30. März 2020 sowie im Erwägungsgrund 205 erläutert, tatsächlich der Ansicht, dass die VVG-Kosten außerordentliche Aufwendungen enthielten, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt werden sollten. Aus diesem Grund berichtigte die Kommission die Daten, indem sie diese Aufwendungen herausnahm. Anders als von den ausführenden Herstellern vorgetragen beeinträchtigt die Berichtigung nicht die Beschaffenheit der Daten als ohne Weiteres verfügbar. Die Berichtigung wurde ausschließlich auf der Grundlage der ohne Weiteres verfügbaren Zahlen vorgenommen und im Vermerk vom 30. März 2020 sowie im Erwägungsgrund 205 ausführlich erläutert. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(237)
Was die aus anderen Quellen stammenden widersprüchlichen Daten zum türkischen Unternehmen betrifft, so merkte die Kommission erstens an, dass diese Daten nicht innerhalb der gesetzten Frist in Beantwortung des Vermerks vom 30. März 2020 übermittelt wurden. Die ausführenden Hersteller gaben nicht im Einzelnen an, auf welcher Grundlage der von ihnen übermittelte Bericht erstellt wurde, das heißt, ob er auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussrechnungen basiert, oder beispielsweise auf einer speziellen Berichtsvorlage und anderen Rechnungslegungsrichtlinien, die für EMIS spezifisch sind. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die aus einer etablierten, weitverbreiteten Datenbank — Orbis — bezogenen Daten für die Zwecke dieser Untersuchung weiterhin eine geeignete, zuverlässige Quelle sind. Darüber hinaus liegt der aus der Datenbank Orbis entnommene kombinierte Wert der VVG-Kosten und des Gewinns (21,6 %) für den Hersteller im repräsentativen Land nur geringfügig unter dem in EMIS gemeldeten Wert (22,4 %). Tatsächlich würde sich aus der Verwendung der Daten aus EMIS daher für alle ausführenden Hersteller eine (geringfügige) Erhöhung der Dumpingspanne ergeben.
(238)
Hinsichtlich des Ersuchens um eine genauere Aufschlüsselung der VVG-Kosten des Herstellers im repräsentativen Land verwies die Kommission auf ihre Antwort, dass solche ausführlichen Daten nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Was den zusätzlichen Fragebogen zur ausführlichen Gewinn- und Verlustrechnung angeht, der an den Hersteller im repräsentativen Land geschickt und von der Kommission überprüft werden sollte, so schreibt die Grundverordnung vor, dass die Kommission ohne Weiteres verfügbare Daten verwenden muss, und Ersuchen bei Herstellern im repräsentativen Land nicht vorgesehen sind. Auch wenn es möglich wäre, Angaben dieser Art bei diesen Herstellern anzufragen und zu überprüfen, stellten die erfassten Daten vertrauliche Geschäftsinformationen dar und stünden interessierten Parteien daher nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Daher werden diese Daten als nicht ohne Weiteres verfügbar im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angesehen.
(239)
Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
3.1.3.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(240)
In ihrem Vermerk vom 2. Oktober 2019 erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware verwenden, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
(241)
Anschließend erklärte die Kommission in ihrem Vermerk vom 20. Dezember 2019, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Kosten für Arbeit(68) und Energie(69) anhand von Daten des Statistikinstituts der Türkei ermitteln wird. Des Weiteren teilte die Kommission mit, dass sie die Wasserkosten für die industrielle Nutzung anhand der vom Investitionsbüro der Präsidentschaft der Republik Türkei(70) veröffentlichten Preise festlegten werde, die auf Daten der Wasser- und Abwasserverwaltung Istanbul, der Wasser- und Abwasserverwaltung Eskișehir und der Wasser- und Abwasserverwaltung Antalya basieren.
(242)
In ihrem Vermerk vom 20. Dezember 2019 teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die vollständige Angaben gemacht hatten, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.
(243)
Nach dem Vermerk vom 20. Dezember 2019 gingen bei der Kommission von einem ausführenden Hersteller in der Stichprobe, dem Antragsteller und drei Händlern der untersuchten Ware Stellungnahmen zu den Produktionsfaktoren ein.
(244)
Der ausführende Hersteller in der Stichprobe brachte vor, laut GTA werde keine Kohle(71) und kein Erdgas in die Türkei eingeführt. Die Partei bezweifelte, ob türkische Preise unter diesen Umständen herangezogen werden könnten, da das Fehlen von Einfuhren dieser beiden Inputs nahelegen könnte, dass auf dem türkischen Markt bestimmte Hemmnisse bestehen, die Einfuhren verhinderten, wodurch es zu überhöhten bzw. verzerrten Preisen auf dem türkischen Inlandsmarkt kommen könnte.
(245)
Tatsächlich sind unter dem HS-Code 270119 keine Einfuhren von Kohle und keine Einfuhren von Erdgas in die Türkei verzeichnet. Allerdings wurden die Behauptungen des ausführenden Herstellers im Hinblick auf Handelshemmnisse und Preisverzerrungen nicht durch Beweise belegt. Die Kommission prüfte zudem, inwieweit Ausfuhrbeschränkungen vorliegen; den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge bestehen auf dem türkischen Markt keine derartigen Hemmnisse oder Preisverzerrungen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(246)
Nach Eingang der Stellungnahmen zum Vermerk vom 20. Dezember 2019 befasste sich die Kommission jedoch genauer mit den von den ausführenden Herstellern in China verwendeten Kohlearten und forderte auch Inspektionsberichte zu diesen Kohlearten an. Die Prüfung dieser Inspektionsberichte ergab, dass Kohle, die auf Vorschlag einiger ausführender Hersteller zunächst unter dem HS-Code 270119 eingereiht werden sollte, auch unter dem HS-Code 270112 eingereiht werden könnte. Im GTA werden unter diesem HS-Code Einfuhrdaten für die Türkei im Umfang von 37113666 Tonnen im Untersuchungszeitraum genannt — darunter keine Einfuhren aus der VR China. Daher teilte die Kommission den interessierten Parteien im Vermerk vom 30. März 2020 mit, dass sie die im GTA unter dem HS-Code 270112 veröffentlichten Daten als Vergleichswert für alle Kohlearten heranzuziehen beabsichtigte. Nach dem Vermerk vom 30. März 2020 gingen keine weiteren Stellungnahmen der interessierten Parteien betreffend die Heranziehung der im GTA unter dem HS-Code 270112 veröffentlichten Daten als Vergleichswert für alle Kohlearten ein.
(247)
In ihrem Vermerk vom 30. März 2020 vertrat die Kommission die Ansicht, dass der vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichte Gaspreis für industrielle Verwender in der Türkei in Ermangelung von Beweisen für das angebliche Vorliegen von Handelshemmnissen oder Preisverzerrungen in Bezug auf Erdgas in der Türkei einen für diese Untersuchung geeigneten Vergleichswert darstellt. Nach dem Vermerk vom 30. März 2020 gingen von keiner interessierten Partei weitere Stellungnahmen zu diesem Punkt oder zu der vorgeschlagenen Vorgehensweise ein.
(248)
In ihrem Vermerk vom 20. Dezember 2019 erklärte die Kommission, dass sie die vom Statistikinstitut der Türkei für 2016 veröffentlichten Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe für den Wirtschaftszweig C.23 ( „Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden” ) nach der Systematik NACE Rev. 2 als Vergleichswert zugrunde legen werde. Auf diesen Vermerk hin wandte der Antragsteller ein, der Wirtschaftszweig C.20 ( „Herstellung von chemischen Erzeugnissen” ) sei im Vergleich zur Verarbeitung von nichtmetallischen Mineralerzeugnissen besser geeignet, um die Arbeitskosten im PVA-Sektor (als chemisches Erzeugnis) abzubilden.
(249)
Die Kommission prüfte diesen Einwand und untersuchte, welcher Wirtschaftszweig übergeordneten Wirtschaftstätigkeiten angesichts des hohen vertikalen Integrationsgrads der chinesischen Hersteller und der Vielfalt der betroffenen Arbeitstätigkeiten besser entspricht. Sie stellte fest, dass der Wirtschaftszweig C.20 ( „Herstellung von chemischen Erzeugnissen” ) geeigneter wäre. Daher legte die Kommission den Wirtschaftszweig C.20 als Vergleichswert für die Arbeitskosten zugrunde.
(250)
In Reaktion auf den Vermerk vom 20. Dezember 2019 erklärten drei Händler der untersuchten Ware, sie könnten nicht nachvollziehen, weshalb die Kommission eine „solch lange Liste” von Rohstoffen unter den Produktionsfaktoren ausgewiesen hatte, und gaben an, einige der aufgeführten Produktionsfaktoren würden bei der Herstellung von PVA nicht verwendet.
(251)
Diesem Einwand scheint ein Missverständnis über die Herkunft der in den Vermerken vom 2. Oktober und 20. Dezember 2019 ausgewiesenen Daten zu den Produktionsfaktoren zugrunde zu liegen. Wie im Vermerk vom 2. Oktober 2019 erläutert, basierten die Angaben zu den Produktionsfaktoren in erster Linie auf Informationen, die von den interessierten Parteien und insbesondere den mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelt worden waren. Außerdem wird daran erinnert, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in unterschiedlichem Maße integriert sind und unterschiedliche Herstellungsverfahren verwenden, was die vergleichsweise lange Liste der Inputs erklärt, die für die Ermittlung der entsprechenden unverzerrten Kosten im repräsentativen Land benötigt wird. Daher wurde dieser Einwand durch die von den chinesischen ausführenden Herstellern übermittelten und von der Kommission geprüften Daten widerlegt und folglich zurückgewiesen.
(252)
Dieselben interessierten Parteien forderten die Kommission auch auf, allen interessierten Parteien mitzuteilen, anhand von welchem spezifischen Herstellungsverfahren sie den Normalwert für PVA zu bewerten beabsichtigte. Zunächst wird daran erinnert, dass der Normalwert nicht auf der Grundlage eines bestimmten Herstellungsverfahrens als solches rechnerisch ermittelt wird; Grundlage ist vielmehr der Wert der Produktionsfaktoren und der Umfang, in dem diese von den einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Herstellungsverfahren tatsächlich verbraucht werden. Des Weiteren wird daran erinnert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Rahmen ihrer Antworten auf den Antidumping-Fragebogen ihre Herstellungsverfahren beschrieben und ihre Produktionsfaktoren dargelegt haben. Die nichtvertraulichen Fassungen dieser Antworten stehen bereits seit September 2019 allen interessierten Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung. Daher war dieses Ersuchen hinfällig.
(253)
Im Anschluss an den Vermerk vom 20. Dezember 2019 brachten dieselben interessierten Parteien (drei Händler der untersuchten Ware) auch Einwände in Bezug auf Produktionsfaktoren, Berechnung des Normalwerts und Vergleich vor. Diese Vorbringen werden in den Erwägungsgründen 264, 342 bis 346 und 359 erörtert. Im Anschluss an den Vermerk vom 30. März 2020 bekräftigten diese Parteien mehrfach ihre Argumente, legten jedoch keine weiteren Informationen oder Beweise zur Stützung ihrer Einwände vor.
3.1.4.
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.1.4.1.
(254)
Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, legte die Kommission im Vermerk vom 2. Oktober 2019 eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen im Hinblick auf PVA vor, die sie für alle von ausführenden Herstellern bei der Herstellung von PVA eingesetzten Produktionsfaktoren (z. B. Werkstoffe, Energie und Arbeit) heranzuziehen beabsichtigte.
(255)
Darüber hinaus legte die Kommission‚ wie bereits in Erwägungsgrund 48 ausgeführt, im Vermerk vom 20. Dezember 2019 eine überarbeitete Liste der Produktionsfaktoren vor und ermittelte die Warencodes, die den in der Türkei als dem repräsentativen Land verwendeten einschlägigen Produktionsfaktoren entsprechen.
(256)
Zum Vermerk vom 2. Oktober 2019 gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zur Aufstellung der Produktionsfaktoren ein. Wie in Erwägungsgrund 243 ausgeführt, nahmen ein ausführender Hersteller in der Stichprobe, der Antragsteller und drei Händler der untersuchten Ware zum Vermerk vom 20. Dezember 2019 Stellung. Wie in den Erwägungsgründen 246 bis 249 ausgeführt, befasste sich die Kommission im Vermerk vom 30. März 2019 mit diesen Stellungnahmen und überarbeitete die Codes in Bezug auf Kohle und Arbeit.
(257)
Zum Vermerk vom 30. März 2020 gingen bei der Kommission keine weiteren Stellungnahmen zur Liste der Produktionsfaktoren ein.
(258)
Nach Prüfung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen erhobenen Angaben wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls HS-Codes ermittelt:
(1)
Rohstoffe und Nebenprodukte/Abfälle
(259)
Bei ihren Kontrollbesuchen kontrollierte die Kommission die eingesetzten Rohstoffe und die Nebenprodukte bzw. Abfälle, die bei der Herstellung der betroffenen Ware anfallen.
(260)
In Ermangelung von Informationen über den Markt des repräsentativen Landes stützte sich die Kommission bei allen Rohstoffen mit Ausnahme von Sauerstoff und Acetaldehyd auf die Einfuhrpreise. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(72) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in den Erwägungsgründen 171 und 172 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Auch nach Ausschluss der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern repräsentativ: Auf sie entfielen zwischen 34 %(73) und 100 % der Gesamteinfuhren der in der Tabelle oben aufgeführten Produktionsfaktoren in die Türkei.
(261)
Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erwähnt, waren keine öffentlichen Referenzpreise für Sauerstoff (Sauerstoff 99,6 %, 2,5 Bar Pipeline-Transport) und Acetaldehyd (industrielles Acetaldehyd) verfügbar. Laut GTA wird zwar unter HS-Code 280440 Sauerstoff in die Türkei eingeführt, allerdings erfolgen diese Einfuhren in Form von Sauerstoffflaschen. Der Preis für diese Einfuhren dürfte von Transport- und Lagerkosten bestimmt sein, die nicht zum Tragen kommen, wenn Sauerstoff nahe dem Produktionsstandort aufgenommen und mittels Pipeline dorthin befördert wird. In diesem Fall werden die Kosten hauptsächlich durch die Kosten für die Anlagen und die Installation bestimmt. Deshalb erschien die Verwendung des GTA-Vergleichswerts nicht angebracht. Da der Markt für mittels Pipeline beförderten Sauerstoff von der Nähe zwischen dem Hersteller bzw. Verkäufer und dem Abnehmer geprägt ist, wird Sauerstoff nicht auf dem Spotmarkt gehandelt. Demzufolge werden an den nationalen oder internationalen Handelsplätzen keine Richtpreise veröffentlicht, und es liegen keine öffentlich verfügbaren Referenzpreise vor. Aus diesen Gründen war es angezeigt, die Kosten für Sauerstoff in die Kostenkategorie der Verbrauchsmaterialien einzubeziehen. Im Gegensatz zu Sauerstoff wurden in der GTA-Datenbank keine Einfuhren von Acetaldehyd (HS-Code 291212) in die Türkei verzeichnet; in Ermangelung anderer öffentlich verfügbarer Referenz- oder Richtpreise für Acetaldehyd in der Türkei wurde es als vertretbar erachtet, auch die Kosten für Acetaldehyd in die Kosten der Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.
(262)
Bei einer Reihe von Produktionsfaktoren handelte es sich lediglich um Katalysatormaterialien, die hinsichtlich der den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum einen unbedeutenden Anteil an den Gesamtrohstoffkosten ausmachten. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keinen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in den Erwägungsgründen 301 und 302 erläutert in die Verbrauchsmaterialen einzubeziehen.
(263)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt und die inländischen Transportkosten auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen. Die inländischen Transportkosten für alle Rohstoffe und die Versicherungskosten wurden auf der Grundlage der überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller geschätzt und nicht in die in der Tabelle oben genannten Vergleichswerte einbezogen.
(264)
Nach dem Vermerk vom 20. Dezember 2019 brachten drei Händler der untersuchten Ware vor, dass die den chinesischen ausführenden Herstellern entstandenen Kosten für VAM nicht verzerrt seien und den Kosten auf dem internationalen offenen Markt entsprächen. Die interessierten Parteien brachten Angaben zu den Akten, um zu belegen, dass der VAM-Preis in China im Untersuchungszeitraum höher war als der VAM-Preis in Europa und Russland. Die interessierten Parteien forderten die Kommission auf, diesem Vorbringen bei der Ermittlung des Normalwerts Rechnung zu tragen. Nach dem Vermerk vom 30. März 2020 bekräftigten dieselben Parteien ihr Vorbringen wiederholt, ohne jedoch weitere Beweise vorzulegen. Erstens wird daran erinnert, dass Inlandskosten nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung nur herangezogen werden können, soweit positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Das Vorbringen dieser Parteien stützt sich auf allgemeine aggregierte Zahlen zu Preisen für VAM in der VR China im Vergleich zu der Union oder Russland. Die Untersuchung ergab jedoch nicht, dass die VAM-Preise in der VR China unverzerrt waren. Zweitens ist VAM aufgrund seines Herstellungsverfahrens für keinen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller überhaupt ein wichtiger Produktionsfaktor. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(265)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wiederholten drei Einführer ihre in Erwägungsgrund 264 zusammengefasste und behandelte Behauptung, dass die VAM-Preise in der VR China nicht verzerrt seien. In ihrer Wiederholung dieses Arguments trugen sie vor, dass die Kommission die Beweise, die sie als Beleg der Unverzerrtheit der VAM-Preise vorgelegt hatten, ignoriert habe, weil sie nicht von ausführenden Herstellern stammten. Sie wiesen auf den angeblichen Widerspruch hin, nach dem die Kommission VAM einerseits nicht als bedeutenden Produktionsfaktor betrachte, sie in der Schadensanalyse in Erwägungsgrund 462 andererseits aber als wichtigen Rohstoff bezeichne.
(266)
Die Kommission teilte diese Ansichten nicht. Die Kommission wiederholte zunächst ihre Schlussfolgerung aus Erwägungsgrund 264, dass allein der Umstand, dass chinesische VAM-Preise ähnlich hoch oder mitunter höher sind als internationale VAM-Preise, kein Beweis für das Nichtvorliegen von Verzerrungen ist. Wie Erwägungsgrund 264 zu entnehmen ist und anders als von den drei Einführern behauptet, ignorierte die Kommission dieses Vorbringen und die Beweise zu dessen Stützung nicht. Die Kommission war nur der Auffassung, dass das Preisniveau allein kein Beweis für das Nichtvorliegen von Verzerrungen ist. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(267)
Was VAM als wichtigen Produktionsfaktor betrifft, so betrachtet die Kommission VAM als wichtigen Rohstoff für die Herstellung von PVA im Allgemeinen, aber als eher unerheblichen Produktionsfaktor vom Standpunkt der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus betrachtet. In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung merkten die drei Einführer selbst an, dass die ausführenden Hersteller vertikal integriert seien und daher ihr VAM selbst herstellten. Sie kaufen es nicht in bedeutenden Mengen ein und aus diesem Grund gilt es für die ausführenden Hersteller nicht als wichtiger Produktionsfaktor. In Erwägungsgrund 462 nimmt die Kommission auf den Wirtschaftszweig der Union Bezug, der VAM nicht intern herstellt, sondern kauft. In letzterem Fall beeinflussen folglich Schwankungen der VAM-Preise am Markt die Herstellkosten von PVA. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(268)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen drei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, ein Hersteller/Verwender aus der Union und drei Einführer vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Vergleichswerte für Produktionsfaktoren keine Einfuhrzölle und inländischen Transportkosten hätte hinzuaddieren sollen. Insbesondere die drei Einführer nahmen auf VAM und Kohle Bezug. Darüber hinaus trugen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Hersteller/Verwender aus der Union vor, dass der aus der Einfuhrstatistik entnommene Einfuhrpreis vom CIF- (Kosten, Versicherung, Fracht) auf das EXW-Niveau (ab Werk) hätte gesenkt werden müssen; folglich müssten die Kosten im Ursprungsland (einschließlich zusätzlicher Verpackungskosten bei manchen Produktionsfaktoren), Fracht und Versicherung abgezogen werden. Diesem Einwand lag der Umstand zugrunde, dass alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Rohstoffe lokal beschafften.
(269)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission merkte an, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung der Normalwert den unverzerrten Wert der Rohstoffe im repräsentativen Land, im vorliegenden Fall der Türkei, widerspiegeln sollte. Er sollte daher den Preis widerspiegeln, den ein PVA-Hersteller in der Türkei für einen an das Werktor gelieferten Rohstoff zahlen würde. Wie in Erwägungsgrund 263 erwähnt, entspricht die von der Kommission angewendete Methodik diesem Ansatz. Nähme man die von den interessierten Parteien vorgeschlagenen Berichtigungen vor, würde der sich daraus ergebende Preis nicht den unverzerrten Preis auf dem türkischen Markt widerspiegeln, sondern den durchschnittlichen EXW-Preis (bei Ausfuhrverkäufen) in den Ländern, die an die Türkei verkaufen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(270)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung stellten zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller zunächst die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln infrage und schlugen dann vor, dass die Kommission ihren Ansatz vereinfachen solle, indem sie den Vergleichswert für PVA, der betroffenen Ware, mit dem Ausfuhrpreis der einzelnen ausführenden Hersteller vergleicht.
(271)
Die Kommission stimmte diesem Ansatz nicht zu. Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass die Vereinbarkeit der in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verankerten Methode mit den WTO-Regeln in Erwägungsgrund 98 erörtert wurde. Anschließend merkte die Kommission an, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern vorgeschlagene Methode Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verletzen würde, in dem vorgeschrieben wird, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf der Grundlage der Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Vergleichswerte für jeden einzelnen Ausführer und Hersteller getrennt widerspiegeln, zu erfolgen hat. Im Wesentlichen schreibt diese Bestimmung der Kommission vor, das besondere Produktionsverfahren und den Verbrauch von Inputs jedes einzelnen ausführenden Herstellers individuell zu berücksichtigen, statt einen generellen Vergleichswert für alle ausführenden Hersteller ohne Rücksicht auf deren besondere Herstellungsverfahren anzuwenden. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(272)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen dieselben in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, dass der Vergleichswert für Kohle gegenüber den von der U.S. Energy Information Administration [US-Behörde für Energieinformationen] notierten Preisen unverhältnismäßig viel höher sei als das Preisniveau am Markt. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten das Argument an, dass die Kommission in Anbetracht dessen, dass China reiche Kohlevorkommen habe, die Verwendung der US-Preise in Betracht ziehen sollte.
(273)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission legte zunächst dar, dass, wie in Erwägungsgrund 246 ausgeführt, der Vergleichswert für Kohle im Vermerk vom 30. März 2020 ausführlich erörtert wurde. In diesem Erwägungsgrund erwähnt sie auch, dass hierzu innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen eingingen. Das einzige Argument des in die Stichprobe einbezogenen Herstellers lautet, dass die tatsächlich verwendeten Preise erheblich höher seien als die in den USA notierten Preise. Die Kommission wies darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Preise für Energie und Energiequellen in den USA vergleichsweise niedrig sind. Da kein weiteres Argument bezüglich der Zuverlässigkeit des Vergleichswerts vorlag, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(2)
Bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendete intern hergestellte Inputs
(274)
Die ausführenden Hersteller stellten bestimmte Produktionsfaktoren intern her, darunter selbst erzeugter Dampf, Strom, Kühlleistung, geklärtes Wasser und Ähnliches. Ungeachtet der Vorgabe im Antidumping-Fragebogen hatten es einige ausführende Hersteller versäumt, der untersuchten Ware die Verbrauchsmengen der für diese selbst hergestellten Produktionsfaktoren verwendeten Inputs zuzuordnen. Stattdessen hatten diese ausführenden Hersteller der untersuchten Ware nur die Verbrauchswerte und -mengen der selbst hergestellten Produktionsfaktoren zugeordnet. Die Kommission hat versucht, den unverzerrten Preis für die selbst hergestellten Produktionsfaktoren zu ermitteln. Die Kommission nahm anhand der unverzerrten Rohstoffpreise und Arbeitskosten, die wie in den Erwägungsgründen 259 bis 263 und 276 beschrieben ermittelt wurden, eine Neuberechnung der unverzerrten Preise der selbst hergestellten Produktionsfaktoren vor. Diese unverzerrten Preise wurden anschließend in der in Abschnitt 3.1.4.4 dargelegten Berechnung des Normalwerts angewandt.
(275)
Diese Rohstoffe und selbst hergestellten Produktionsfaktoren, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten des ausführenden Herstellers ebenso wie auf der Ebene der PCN nur ein unbedeutender Anteil entfiel, wurden unter den „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.
(3)
Arbeit
(276)
Das Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die im verarbeitenden Gewerbe der Türkei für 2016 angegebenen Löhne für den Wirtschaftszweig C.20 ( „Herstellung von chemischen Erzeugnissen” )(74) nach der Systematik NACE Rev. 2(75). Der monatliche Durchschnittswert für 2016 wurde berichtigt, um der Inflation gebührend Rechnung zu tragen; dabei wurde auf den vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise(76) zurückgegriffen.
(277)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, dass die Kommission die Löhne für den Wirtschaftszweig C.22 ( „Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren” ) nach der Systematik NACE Rev. 2 hätte verwenden sollen und nicht die für C.20. Die ausführenden Hersteller brachten vor, dass der Grund dafür sei, dass PVA eine Art von „Polymer” oder Kunststoff sei, d. h. ein nur durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen verbundenes Vinylpolymer. Die Verknüpfung sei dieselbe wie bei typischen Kunststoffen wie Polyethylen, Polypropylen und Polystyrol sowie bei wasserlöslichen Polymeren wie Polyacrylamid und Polyacrylsäure.
(278)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie wies darauf hin, dass nach den Eurostat-Leitlinien zur Systematik nach NACE Rev. 2(77) der Wirtschaftszweig C.20, den die Kommission verwendete, unter anderem die Herstellung von Harzen, Kunststoffen und nichtvulkanisierbaren thermoplastischen Elastomeren sowie das Mischen und Verschneiden von Harzen nach Kundenwunsch und die Herstellung von synthetischen Harzen nach eigener Spezifikation umfasst (C.20.16). Diese Klasse umfasst die Herstellung von Kunststoffen in Primärformen: einschließlich Polymeren, auch von Ethylen, Propylen, Styrol, Vinylchlorid, Vinylacetat und Acryl, Polyamide, Phenol- und Epoxidharze und Polyurethane, Alkyd- und Polyesterharze und Polyether, Silicone, Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren. In denselben Leitlinien wird der Wirtschaftszweig C.22 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) beschrieben als „Verarbeitung von neuen oder gebrauchten (d. h. rückgewonnenen) Kunststoffharzen zu Halbfertig- oder Fertigwaren durch Formpressen, Extrudieren, Spritzgießen, Blasformen und -gießen” . Der Wirtschaftszweig C.22 ist unterteilt in: Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen, Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen und Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren (wie Geschirr, Schulbedarf usw.). Daher ist klar, dass die Löhne im Wirtschaftszweig C.20 als Vergleichswert für die Arbeitskosten in der PVA-Herstellung besser geeignet sind als die Löhne im Wirtschaftszweig C.22. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(4)
Strom und Erdgas
(279)
Zur Festlegung eines Vergleichswerts für Strom und Erdgas stützte sich die Kommission auf die Strom- und Gaspreisstatistiken, die das Statistikinstitut der Türkei(78) in seinen regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlicht. Diesen Statistiken entnahm die Kommission die Strom- und Gaspreise in TRY/kWh, die im Untersuchungszeitraum in der entsprechenden Verbrauchsspanne von der Industrie gezahlt wurden.
(280)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachten ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller und ein Hersteller/Verwender aus der Union vor, dass die türkischen Erdgaspreise als Vergleichswert ungeeignet seien und stattdessen die Preise von der US-Golfküste verwendet werden sollten. Der ausführende Hersteller trug vor, dass die türkischen Erdgaspreise doppelt so hoch wie die Erdgaspreise in der Union und mehr als doppelt so hoch wie die Preise an der US-Golfküste seien. Der ausführende Hersteller trug vor, dass die Gaspreise in der Türkei während des Untersuchungszeitraums gestiegen seien und 75 % höher gewesen seien als Ende 2017, obgleich die weltweiten Gaspreise im gleichen Zeitraum im Wesentlichen stabil geblieben seien. Der ausführende Hersteller führte diesen Anstieg auf verschiedene Umstände zurück, und zwar: i) die Abhängigkeit von Einfuhren, ii) geopolitische Spannungen mit Russland, die sich auf die Gaslieferungen an die Türkei auswirken, iii) Sanktionen gegen ölfördernde Länder wie Iran und Venezuela, iv) politische Spannungen mit den USA und v) die Abwertung der türkischen Lira. In Anbetracht der angeblich unnatürlich hohen Erdgaspreise brachte der ausführende Hersteller vor, dass entweder die Preise an der US-Golfküste oder die durchschnittlichen Erdgaspreise in der Türkei im Zeitraum von 2015 bis 2017 als Vergleichswert verwendet werden sollten.
(281)
Der Hersteller/Verwender aus der Union wies ferner darauf hin, dass die Türkei einen vergleichsweise kleinen nicht liberalisierten Erdgasmarkt habe. Darüber hinaus bezögen sich die türkischen Gaspreise auf die Nutzung von Gas zu Heizzwecken und zur Stromerzeugung, nicht aber die Nutzung in großem Maßstab für die Herstellung von Chemikalien. Der Verwender wandte ein, dass die Preise an der US-Golfküste als Vergleichswert herangezogen werden sollten.
(282)
Die Kommission teilte diese Ansichten nicht. Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass die Aussage, die Erdgaspreise seien in der Türkei während des Untersuchungszeitraums doppelt so hoch gewesen wie die in der Union, sachlich unrichtig ist. Laut Gaspreise für Nichthaushaltskunden, ab 2007 — halbjährliche Daten(79), veröffentlicht von Eurostat, lag der durchschnittliche Erdgaspreis für Nichthaushaltskunden in der Union im Untersuchungszeitraum mit 0,028 EUR/kWh (oder 0,3 EUR/m3) 43 % über dem durchschnittlichen Gaspreis in der Türkei (0,020 EUR/kWh oder 0.21 EUR/m3). Die türkischen Gaspreise für Nichthaushaltskunden waren folglich im Untersuchungszeitraum erheblich niedriger als die Preise in der Union.
(283)
Anschließend merkte die Kommission an, dass das durch den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gezeichnete Bild der Entwicklung der Erdgaspreise in der Türkei dadurch stark beeinflusst wurde, dass er die in diesem Zeitraum eingetretene erhebliche Abwertung der türkischen Lira nicht berücksichtigte. Der ausführende Hersteller stellte die Abwertung als Einflussfaktor fest, wirkte ihr aber nicht mittels Anwendung eines Umrechnungskurses zum USD oder EUR entgegen, um auf der Grundlage einer während des betreffenden Zeitraums relativ stabilen Währung die Preisentwicklung mit der Entwicklung der Preise an der US-Golfküste oder in der Union zu vergleichen. Auch der CNY wäre nützlich, da dies die Währung ist, in die die Werte der Produktionsfaktoren zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts umgerechnet werden.
(284)
Auf der Grundlage der von Eurostat(80) bereitgestellten Daten in EUR waren die Erdgaspreise in der Türkei während des Untersuchungszeitraums 12 % (nicht 75 %) höher als 2017(81). Laut Eurostat stiegen im gleichen Zeitraum die Preise für Nichthaushaltskunden in der Union um etwa 11 %(82). Darüber hinaus waren im Zeitraum zwischen 2017 und dem ersten Halbjahr 2019 (also dem Zeitraum, in den der gesamte Untersuchungszeitraum fällt) in der Türkei bei Betrachtung in einer stabilen Währung die niedrigsten Erdgaspreise zwischen 2015 und 2019 zu verzeichnen. Würde die Kommission dem Ersuchen des ausführenden Herstellers folgen und die durchschnittlichen Erdgaspreise in der Türkei im Zeitraum von 2015 bis 2017 als Vergleichswert verwenden, würde dies dem ausführenden Hersteller in der Stichprobe zum Nachteil gereichen. Ein solcher Durchschnittspreis betrüge etwa 1,70 CNY/m3 und läge somit etwa 4 % über dem Preis, den die Kommission tatsächlich in ihrer Berechnung einsetzte.
(285)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen werden die Erdgaspreise, wenn sie in türkischen Lira ausgedrückt werden, zwar durch die erhebliche Abwertung dieser Währung beeinflusst, dieser Effekt wird aber durch die Methode, diese Preise vor ihrer Verwendung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in RMB neu zu berechnen, aufgehoben. Bei Betrachtung in USD, EUR oder CNY ist an diesen Preisen und ihrer Entwicklung in der Zeit von 2015 bis 2019 nichts Ungewöhnliches zu bemerken. Es besteht daher kein Grund, einen Vergleichswert von außerhalb des Landes oder einen Durchschnittspreis aus dem Zeitraum von 2015 bis 2017 zu verwenden.
(286)
Hinsichtlich des Arguments, dass die Türkei einen vergleichsweise kleinen, nicht liberalisierten Erdgasmarkt habe und dass sich die türkischen Gaspreise auf die Nutzung von Gas zu Heizzwecken und zur Stromerzeugung, nicht aber auf die Nutzung in großem Maßstab für die Herstellung von Chemikalien bezögen, merkt die Kommission an, dass keine Beweise vorgelegt wurden, um diese Einwände zu stützen. Darüber hinaus lässt das Bestehen eines separaten Gastarifs für Nichthaushaltskunden andere Schlüsse zu.
(287)
Aus den vorstehend umrissenen Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.
(288)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung bringt derselbe in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller hinsichtlich der Strompreise ähnliche Bedenken zum Ausdruck wie die im Hinblick auf Erdgas geäußerten und in Erwägungsgrund 280 zusammengefassten Bedenken. Laut ausführendem Hersteller stiegen die Strompreise in der Türkei während des Untersuchungszeitraums ebenfalls dramatisch (entsprechend dem bei Erdgas beobachteten Preisanstieg). Der ausführende Hersteller schlug vor, die durchschnittlichen Strompreise im Zeitraum von 2015 bis 2017 statt der Daten für den Untersuchungszeitraum zu verwenden.
(289)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission merkte zunächst an, dass der ausführende Hersteller keine Zahlen als Beleg übermittelte. Die Kommission konnte nur vermuten, dass sich die Behauptung auf die Strompreisentwicklung in türkischen Lira bezieht, wie in dem in Erwägungsgrund 285 beschriebenen Fall in Bezug auf Erdgas. Wie bei Erdgas wirkt die von der Kommission benutzte Methode, bei der die Vergleichswerte in CNY neu berechnet wurden, dem Effekt der Schwankungen der türkischen Lira entgegen.
(290)
Die Kommission prüfte die in Eurostat(83) gemeldeten Strompreise für Nichthaushaltskunden in EUR. Während die Preise in der Türkei im Untersuchungszeitraum um circa 12,7 % höher waren als 2017, stiegen die Preise in der Union im gleichen Zeitraum ebenfalls, und zwar um 10,7 %. Darüber hinaus war der durchschnittliche Strompreis während des Untersuchungszeitraums in der Türkei, wenn man ihn in EUR ausdrückt, etwa 1 % niedriger als der Durchschnittspreis im Zeitraum von 2015 bis 2017, dessen Verwendung der ausführende Hersteller vorschlägt. Daraus folgt, dass anders als von dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller behauptet, während des Untersuchungszeitraums in der Türkei eindeutig kein dramatischer Anstieg der Strompreise zu verzeichnen war, wenn man die Auswirkungen der Lira-Abwertung abzieht.
(291)
Aus den vorstehend umrissenen Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.
(292)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen drei Einführer vor, dass die Gas- und Stromkosten in der Türkei aufgrund politischer Entscheidungen aufgebläht seien. Als Beleg für dieses Argument verwiesen sie auf die mit ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2020 eingereichten Beweise. In dieser Stellungnahme trugen sie auf der Grundlage einer E-Mail des Chief Compliance Officer eines türkischen Chemieunternehmens vor, dass der türkische Gas- und Strommarkt nicht liberalisiert sei und die Preise behördlich festgesetzt würden. Diese Schlussfolgerung wurde angeblich durch eine Analyse des türkischen Gas- und Strommarkts gestützt, die Einführer bezogen sich aber nicht auf einen bestimmten Teil dieser Analyse. Sie trugen vor, dass die Kommission auf der Grundlage dieses Arguments überdenken sollte, ob die Türkei das geeignete repräsentative Land sei, oder aber die angeblich höheren Gas- und Stromkosten um mindestens 300 % reduzieren sollte.
(293)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Selbst wenn die Kommission die E-Mail eines Chief Compliance Officer eines türkischen Chemieunternehmens als gültigen Beweis für die Inflation der Energiepreise in der Türkei betrachten wollte, merkt sie an, dass die E-Mail mit folgender Aussage beginnt: „Die Türkei hat einen in vielerlei Hinsicht sehr liberalen Energiemarkt” . Dies widerspricht bereits der Charakterisierung der E-Mail im Rahmen der Stellungnahme. Was die in Erwägungsgrund 282 erwähnte Aussage betrifft, dass die türkischen Gaspreise höher als die Weltmarktpreise seien, so sind die türkischen Gaspreise für Nichthaushaltskunden erheblich niedriger als die Preise in der Union. Und schließlich scheint die Abwärtsberichtigung der Gas- und Strompreise um 300 % auf einer Behauptung in der E-Mail des Chief Compliance Officer eines türkischen Chemieunternehmen zu beruhen, dass „die Öl- und Dieselpreise mit einem Satz von 300 % besteuert” würden. Unabhängig davon, ob dies zutrifft oder nicht, ist dies für die Gas- und Strompreise nicht von Belang. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(294)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wiesen ein ausführender Hersteller und ein Hersteller/Verwender aus der Union darauf hin, dass die Vergleichswerte für Strom und Erdgas Mehrwertsteuer enthielten. Sie trugen vor, dass es Standardpraxis sei, bei der Berechnung des Normalwerts inländische Verkaufspreise und Kosten ohne Mehrwertsteuer zu verwenden.
(295)
Die Kommission nahm diese Stellungnahme zur Kenntnis und berichtigte den Vergleichswert für Strom und Erdgas, indem sie die Mehrwertsteuer (18 %) abzog. Der Normalwert und die Dumpingspanne wurden für alle ausführenden Hersteller entsprechend neu berechnet. Die neuen Feststellungen wurden im Rahmen der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung erneut bekannt gegeben.
(296)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen drei ausführende Hersteller vor, dass die Kommission bei der Anwendung des Vergleichswerts für Strom anstatt des Durchschnitts sämtlicher Preisspannen die Preisspanne verwenden sollte, die für die Stromverbrauchsstufe des betreffenden ausführenden Herstellers gilt.
(297)
Die Kommission nahm diese Stellungnahme zur Kenntnis und berichtigte den Vergleichswert für Strom, indem sie Preisspannen für große und mittelgroße Stromkunden anwandte, wo dies angemessen war. Diese Bewertung stützte sich auf die Stromkäufe durch die ausführenden Hersteller und nicht ihren Verbrauch, denn einige von ihnen erzeugen einen Teil des von ihnen verbrauchten Stroms selbst. Der Normalwert und die Dumpingspanne wurden für alle ausführenden Hersteller entsprechend neu berechnet. Die neuen Feststellungen wurden im Rahmen der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung erneut bekannt gegeben.
(298)
In seiner Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung trug der Antragsteller vor, dass die Größenordnung der Reduzierung der Dumpingspannen nach den in den Erwägungsgründen 295 und 297 erörterten Berichtigungen nicht mit seiner Kenntnis des Anteils von Erdgas und Strom an den Herstellkosten von Sinopec vereinbar sei. Der Antragsteller trug vor, dass es in der Tat zutreffen könne, dass ein zu Sinopec gehörendes herstellendes Unternehmen bedeutende Mengen an Erdgas verbraucht, während dies bei einem anderen Unternehmen nicht der Fall ist.
(299)
In seiner Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung stellte ein Verwender auch die Berechnungen im Anschluss an die in den Erwägungsgründen 295 und 297 erörterten Berichtigungen infrage. Sie waren der Ansicht, dass in Anbetracht des hohen Energieanteils an den Herstellkosten für PVA zu erwarten sei, dass die Auswirkungen der Berichtigung höher sind. Sie baten die Kommission um eine Überprüfung ihrer Berechnungen.
(300)
Die Kommission teilte diese Ansichten nicht. Die Kommission merkte an, dass, während diese Einwände auf Annahmen basierten, die im Anschluss an die Berichtigung durchgeführten Berechnungen der Kommission für den Normalwert von Sinopec dagegen auf präzisen Verbrauchsmengen beruhen, die vom ausführenden Hersteller übermittelt und von der Kommission überprüft worden waren. Im Hinblick auf Sinopec Ningxia, dem Unternehmen, das in der PVA-Herstellung angeblich keine bedeutenden Mengen an Erdgas verbrauchte, nutzte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 329 erläutert, aufgrund dessen, dass sie nach Artikel 18 der Grundverordnung verfügbare Informationen zugrunde legte, für jede von Sinopec Ningxia gemeldete PCN den höchsten rechnerisch ermittelten Normalwert der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Diese Werte wurden durch die Herausnahme der Mehrwertsteuer aus den Erdgas- und Strompreisen zwar tatsächlich nicht wesentlich beeinflusst, aber der Einfluss einzelner Unternehmen auf die Dumpingspanne des Konzerns insgesamt fällt je nach Anteil der Verkäufe der jeweiligen Unternehmen an den gesamten Ausfuhrverkäufen des Konzerns in die Union unterschiedlich aus. Und schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Berichtigung, obgleich sie sich auf Erdgas und Strom bezog, einen Nebeneffekt mit sich brachte, beispielsweise für die als Prozentsatz an den unverzerrten direkten Herstellkosten berechneten Gemeinkosten. Wenn diese Kosten aufgrund der Herausnahme der Mehrwertsteuer aus den Erdgas- und Strompreisen zurückgehen, trifft dies auch auf die Gemeinkosten zu. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(5)
Verbrauchsmaterialien/unbedeutende Mengen
(301)
Aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden einige der Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten des ausführenden Herstellers wie auch auf der Ebene des Warentyps nur ein vernachlässigbarer Anteil entfiel, als „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst.
(302)
Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.
(303)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung merkte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller an, dass eine erhebliche Anzahl an Produktionsfaktoren, die die Kommission als unbedeutend betrachtete, als Verbrauchsmaterialien behandelt und daher für diese Produktionsfaktoren keine einzelnen Vergleichswerte ermittelt würden. Der ausführende Hersteller beanstandete diesen Ansatz zwar nicht grundsätzlich, stellte aber dessen Ausführung infrage. Erstens führte der ausführende Hersteller an, dass die Hersteller unverhältnismäßig ausführliche Angaben hätten melden müssen, die letztendlich nicht für die Berechnung des Normalwerts verwendet worden seien. Zweitens merkte der ausführende Hersteller an, dass die Kommission für Verbrauchsmaterialien Werte in der Weise ermittelt hätte, dass sie auf der Grundlage von Vergleichswerten den Anteil dieser Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten der Ware auf die unverzerrten Werte für diese Kosten anwandte. Der ausführende Hersteller trug vor, dass die Kommission auf diese Weise Verbrauchsmaterialien effektiv als verzerrt behandelt hätte, obgleich keine Verzerrung festgestellt worden sei. Der ausführende Hersteller führte darüber hinaus das Argument an, dass die Kommission nicht davon ausgehen könne, dass die Verbrauchsmaterialien um den gleichen Prozentsatz verzerrt waren wie die der Ware zugeordneten Rohstoffe. Der ausführende Hersteller äußerte ähnliche Vorbehalte zur Art und Weise, in der die Kommission Gemeinkosten behandelte. In Anbetracht dieser Fragestellungen ersuchte der ausführende Hersteller die Kommission, für die Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten eine Obergrenze in Höhe der Werte einzuführen, die der ausführende Hersteller für Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten meldete.
(304)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission wies darauf hin, dass eine detaillierte Aufschlüsselung der Warentypen nach sämtlichen Produktionsfaktoren erforderlich ist, wenn man feststellen und überprüfen will, ob der Wert eines Produktionsfaktors unbedeutend ist. Der Umfang der angeforderten Informationen war daher für die Feststellung und Überprüfung sämtlicher für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts verwendeten Angaben, darunter auch des Anteils der Verbrauchsmaterialien an den Kosten der unmittelbar der Ware zugeordneten Rohstoffe, angemessen. Was das Argument, dass die Verbrauchsmaterialien nicht verzerrt seien und ihr Wert auf die vom ausführenden Hersteller gemeldeten Höchstwerte begrenzt werden sollte, angeht, wies die Kommission darauf hin, dass in Abschnitt 3.1.1 erhebliche Verzerrungen festgestellt wurden. In diesem Fall können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Nachweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Solche Nachweise bezüglich der Verbrauchsmaterialien sowie der Gemeinkosten wurden weder von den ausführenden Herstellern vorgelegt noch von der Kommission gefunden. Hinsichtlich der Annahme, dass die Verbrauchsmaterialien um den gleichen Prozentsatz verzerrt waren wie die der Ware zugeordneten Rohstoffe, erinnerte die Kommission zunächst daran, dass der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller dem Grundsatz, unerhebliche Produktionsfaktoren als Verbrauchsmaterialien zu behandeln, nicht widersprochen hat. Während die Kommission auf die Faktoren den durchschnittlichen Verzerrungsfaktor der anderen der Ware zugeordneten Rohstoffe anwandte, legte der ausführende Hersteller keinen Beweis dafür vor, dass diese Vermutung falsch war. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(6)
Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(305)
Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(306)
Für die VVG-Kosten und die Gewinne verwendete die Kommission die Finanzdaten der Chemiesparte des türkischen Unternehmens Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. für 2018, wie im Vermerk vom 30. März 2020 angekündigt und in Erwägungsgrund 218 vermerkt.
(307)
Wie in Erwägungsgrund 205 ausgeführt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzaufwendungen von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. im Jahr 2018 außergewöhnlich hoch waren und entsprechend berichtigt werden sollten. Daher ließ die Kommission die Finanzaufwendungen des Jahres 2018 bei der Berechnung der VVG-Kosten unberücksichtigt und ersetzte sie durch die durchschnittlichen Finanzaufwendungen des Unternehmens in den Jahren 2017, 2016 und 2015. Diese Berichtigung hatte einen höheren prozentualen Anteil der VVG-Kosten, jedoch einen niedrigeren prozentualen Anteil der Gewinne zur Folge. Daher bewirkten die außergewöhnlich hohen Finanzaufwendungen von 2018 nur eine Verlagerung zwischen VVG-Kosten und Gewinnen und hatten keinen Einfluss auf die Höhe der VVG-Kosten und Gewinne als Ganzes. Somit hatte dies insgesamt gesehen keinen Einfluss auf die VVG-Kosten und Gewinne insgesamt.
(308)
Wie in Erwägungsgrund 303 näher erläutert, trug ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor, dass die Gemeinkosten ebenso wie die Verbrauchsmaterialien nicht als verzerrt behandelt werden und ihre Werte auf die vom ausführenden Hersteller gemeldeten Werte begrenzt werden sollten. Dieser Einwand wurde in Erwägungsgrund 304 behandelt und zurückgewiesen.
(309)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller vor, dass seine indirekten Arbeitskosten für den Zweck der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in die Gemeinkosten aufgenommen worden seien, anstatt als Produktionsfaktor berücksichtigt zu werden, obgleich die Kommission einen präzisen Vergleichswert für Arbeit ermittelt habe. Der in die Stichprobe aufgenommene ausführende Hersteller merkte an, das man genauere unverzerrte Kosten erhalte, wenn man den Vergleichswert für Arbeit auf die indirekte Arbeit anwende, anstatt die Arbeitskosten in die Gemeinkosten einzuschließen.
(310)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission merkte an, dass der ausführende Hersteller die indirekten Arbeitskosten selbst in die Gemeinkosten der Herstellkosten aufgenommen und gleichzeitig die indirekte Arbeit als einzelnen Produktionsfaktor übermittelt hat. Um eine doppelte Zählung zu vermeiden, entfernte die Kommission die direkten Arbeitskosten als Produktionsfaktor und behielt sie als Teil der Gemeinkosten bei. In Anbetracht der Beschaffenheit indirekter Arbeitskosten als Gemeinkosten, unter Berücksichtigung des bedeutenden Unterschieds bei den Gehältern und Qualifikationen des an der Fertigung der Ware beteiligten Personals und in der Absicht, doppelte Zählungen zu vermeiden und die Kohärenz sicherzustellen, erkannte die Kommission keinen Grund, den ursprünglichen Ansatz des ausführenden Herstellers zu ändern und behielt die indirekten Arbeitskosten als Gemeinkosten bei. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(311)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller vor, dass die Kommission die VVG- und Gewinndaten von mehr als einem Hersteller hätte verwenden sollen. Die ausführenden Hersteller stützten diese Argumente auf Feststellungen des Berufungsgremiums in der Sache EU — Bed Linen (DS141).
(312)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie merkte an, dass in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Verwendung von VVG-Daten eines einzigen Herstellers nicht untersagt wird. Die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den WTO-Regeln wurde in Erwägungsgrund 98 behandelt. Wie in Abschnitt 3.1.2.3 erläutert, fand die Kommission darüber hinaus im repräsentativen Land nur ein Unternehmen mit Daten, die ohne Weiteres verfügbar waren. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(313)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung beanstandeten drei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, dass die Kommission bestimmte Frachtkosten vom Ausfuhrpreis ausgeschlossen habe, während diese Kosten (zusammen mit Bearbeitungskosten usw. sowie Finanzaufwendungen wie Bankgebühren) nicht aus den VVG-Kosten des Herstellers im repräsentativen Land ausgeschlossen worden seien.
(314)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission merkte an, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Kosten dieser Art in den für den Hersteller im repräsentativen Land gemeldeten VVG-Kosten eingeschlossen waren. Darüber hinaus legten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keinen Beweis des Gegenteils vor. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(315)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung stimmte ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller zu, dass die Finanzaufwendungen des Herstellers im repräsentativen Land extrem hoch seien und die VVG-Kosten dieses Unternehmens entsprechend berichtigt werden mussten. Derselbe ausführende Hersteller war jedoch mit der Berichtigung des Gewinns dieses Unternehmens aufgrund derselben außergewöhnlichen Aufwendungen nicht einverstanden. Der ausführende Hersteller behauptete, dass die Berichtigung der Gewinne die an den VVG-Kosten vorgenommene Berichtigung zunichte mache, da der kombinierte Wert der VVG-Kosten und des Gewinns gleich geblieben sei.
(316)
Die Kommission teilte diese Bewertung nicht und erklärte, dass sowohl die VVG-Kosten als auch der Gewinn durch die außergewöhnlichen Finanzaufwendungen beeinträchtigt wurden. Es wäre nicht sinnvoll, einen Wert zu berichtigen, ohne auch den anderen zu berichtigen. Nach Ansicht der Kommission hebt die am Gewinn vorgenommene Berichtigung die an den VVG-Kosten vorgenommene Berichtigung nicht auf, sondern ergänzt sie. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.1.4.2.
(317)
Bei der Prüfung der Antworten von Wan Wei, Mengwei und Shuangxin auf die Antidumping-Fragebogen stellte die Kommission fest, dass die Produktionsfaktoren für die selbst hergestellten Inputs (selbst erzeugter Dampf, Strom und Ähnliches) in den Abschnitten der Antworten, die sich mit den Herstellkosten und folglich mit der Berechnung des Normalwerts befassten, der untersuchten Ware nicht angemessen zugerechnet worden waren. Dies widersprach den von der Kommission im Antidumping-Fragebogen dargelegten Anweisungen. Im darauffolgenden Schriftverkehr, unter anderen in Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen und in Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs, forderte die Kommission Wan Wei, Mengwei und Shuangxin erneut auf, ihre Antworten nach den im Antidumping-Fragebogen dargelegten Anweisungen zu vervollständigen.
(318)
In ihren entsprechenden Antworten wandten die drei genannten Unternehmen ein, ihres Erachtens sei es nicht möglich, den Fragebogen in der von der Kommission verlangten Form auszufüllen. Diese Unternehmen argumentierten insbesondere, es gebe keine objektive oder genaue Grundlage, um den Verbrauch jedes selbst hergestellten Werkstoffs bzw. jeder selbst hergestellten Energie einzeln aufzuschlüsseln und es sei nicht machbar, Verbrauch und Materialbeschaffung für jeden selbst hergestellten Werkstoff bzw. jede selbst hergestellten Energie getrennt auszuweisen. Die anschließend vorgelegten überarbeiteten Fassungen der Antworten waren diesbezüglich weiterhin unzureichend.
(319)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie erläuterte, dass diese Unternehmen die Inputs bereits für die Herstellung der selbst hergestellten Produktionsfaktoren ausgewiesen hatten und diese Inputs somit ebenso gut der untersuchten Ware zugeordnet werden könnten.
(320)
Die Kommission unterrichtete Wan Wei(84), Mengwei(85) und Shuangxin(86), dass sie aufgrund dieser dargelegten Unzulänglichkeiten der von diesen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen beschlossen habe, ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen, soweit die bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendeten selbst hergestellten Inputs betroffen sind.
(321)
In ihren Antworten auf die Schreiben nach Artikel 18 erläuterten die ausführenden Hersteller erneut, weshalb sie sich nicht in der Lage sahen, die verlangten Daten vorzulegen.
(322)
Die Kommission ermittelte die unverzerrten Preise für die selbst hergestellten Inputs und legte diese Preise wie in den Erwägungsgründen 274 und 275 erläutert bei der Berechnung des Normalwerts zugrunde.
(323)
Bei dem Kontrollbesuch vom November 2019 in den Betrieben von Mengwei nahm das Unternehmen mehrere Überarbeitungen seiner Antwort auf den Fragebogen vor, auch im Abschnitt über die Herstellkosten.
(324)
Ganz am Ende des letzten Tages des Kontrollbesuchs legte das Unternehmen eine weitere Fassung seiner Antwort vor, wodurch ein Teil der zuvor im Rahmen des Kontrollbesuchs und der damit verbundenen Vorbereitungen geleisteten Arbeit hinfällig wurde. Der betroffene Teil betraf die Herstellkosten und hatte Auswirkungen auf die Berechnung des Normalwerts. In dieser neuen Fassung wurde unter anderem eine wesentlich niedrigere Zahl an Arbeitsstunden als in den früheren Fassungen ausgewiesen. Daher teilte die Kommission dem Unternehmen mit, dass eine Überprüfung dieser im letzten Moment des Kontrollbesuchs geänderten Angaben unmöglich sei.
(325)
Nach den Kontrollbesuchen unterrichtete die Kommission Mengwei(87), dass die zuletzt vorgelegten, ganz am Ende des Besuchs eingegangen Daten nicht überprüft werden konnten und dass die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf diese zuletzt vorgelegten Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen werde. Mengwei nahm zu diesem Schreiben bezüglich Artikel 18 nicht Stellung.
(326)
Die Kommission beschloss, einen Teil der im letzten Moment des Kontrollbesuchs vorgelegten nicht überprüfbaren Informationen unberücksichtigt zu lassen und griff in dieser Situation auf die vor Erhalt dieser letzten Fassung übermittelten, von der Kommission überprüfbaren Informationen zurück, auf deren Grundlage sie ihre Feststellungen traf.
3.1.4.3.
(327)
Bei dem Kontrollbesuch in den Betrieben von Sinopec Ningxia, der vom 9. bis 12. Dezember 2019 in Yinchuan (Ningxia) stattfand, stellte die Kommission fest, dass im Hinblick auf die gemeldeten Herstellkosten einige wesentliche und schwerwiegende Mängel bestanden. Durch diese Mängel wurde der normale Ablauf der Untersuchung in Bezug auf den betreffenden Abschnitt der Fragebogenantwort erheblich behindert. Konkret hatte Sinopec Ningxia den Wert und den Verbrauch der Produktionsfaktoren für die vorgelagerten Phasen der Herstellung von PVA (d. h. VAM, Acetylen, Dampf usw.) falsch zugeordnet, was zu einer deutlichen Über- bzw. Unterbewertung der meisten indirekt für die Herstellung von PVA verwendeten Produktionsfaktoren führte. Aus diesem Grund waren die Herstellkosten je PCN nicht verlässlich.
(328)
Nach Auffassung der Kommission wurde der normale Ablauf der Untersuchung aufgrund dieser erheblichen und schwerwiegenden Mängel im Zusammenhang mit den im Fragebogen ausgewiesenen Herstellkosten je Warentyp in Bezug auf diesen Abschnitt des Fragebogens erheblich beeinträchtigt. Daher informierte die Kommission Sinopec Ningxia über ihre Absicht, in Bezug auf die Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verfügbare Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden.
(329)
Diesbezüglich wurde der Normalwert für Sinopec Ningxia anhand der von den anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelten Informationen (d. h. Herstellkosten und Verbrauch der Produktionsfaktoren je Warentyp) rechnerisch ermittelt. Konkret legte die Kommission für jede von Sinopec Ningxia gemeldete PCN den höchsten rechnerisch ermittelten Normalwert der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugrunde.
(330)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller und ein Hersteller/Verwender aus der Union vor, dass die Kommission durch die Verwendung des höchsten rechnerisch ermittelten Normalwerts der anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller als Normalwert für Sinopec Ningxia Artikel 18 der Grundverordnung benachteiligend einsetze. Darüber hinaus brachte der ausführende Hersteller vor, dass die Kommission durch die Verwendung von Daten anderer ausführender Hersteller, die ebenfalls der Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung unterliegen, nicht die besten verfügbaren Informationen genutzt, sondern — gewissermaßen — Artikel 18 doppelt auf Sinopec Ningxia angewendet habe. Der ausführende Hersteller führte ferner an, dass die Kommission stattdessen die Daten von Sinopec Chongqing hätte verwenden sollen, weil dieses Unternehmen nicht Artikel 18 der Grundverordnung unterlag. Nach Aussage des ausführenden Herstellers lasse der Umstand, dass sich das Herstellungsverfahren von Sinopec Chongqing vom Herstellungsverfahren von Sinopec Ningxia unterscheidet, die Daten von Sinopec Chongqing nicht unbrauchbar werden, weil das Herstellungsverfahren keinen Einfluss auf die PVA-Preise habe.
(331)
Die Kommission teilte diese Ansichten nicht. Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf die Wan Wei Group und Shuangxin, wie in den Erwägungsgründen 317 bis 322 erläutert, auf die selbst hergestellten Produktionsfaktoren beschränkt war. Wie in Erwägungsgrund 274 und in den Berechnungsbögen, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt wurden, näher erläutert, nutzte die Kommission für die Feststellung von Werten für selbst hergestellte Produktionsfaktoren, die hinsichtlich der anteiligen Kosten von Bedeutung waren, die von den betreffenden ausführenden Herstellern übermittelten und von der Kommission überprüften Verbrauchsmengen. Diese Mengen wurden, wie bei jedem anderen Produktionsfaktor auch, auf unverzerrte Werte angewendet. Wie in Erwägungsgrund 275 erläutert, wurden selbst hergestellte Produktionsfaktoren, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten des ausführenden Herstellers nur ein unbedeutender Anteil entfiel, wie andere unbedeutende Produktionsfaktoren unter den Verbrauchsmaterialien zusammengefasst. Die Kommission nutzte daher, wie bei jedem anderen Produktionsfaktor auch, ausschließlich überprüfte, von diesen Unternehmen bereitgestellte Daten sowie die Vergleichswerte, wobei sie Artikel 18 der Grundverordnung in sehr begrenztem Umfang auf die Wan Wei Group und Shuangxin anwandte. Die Kommission war daher der Auffassung, dass die für die Wan Wei Group und Shuangxin ermittelten Normalwerte als beste verfügbare Informationen genutzt werden konnten, ohne Sinopec Ningxia zu benachteiligen.
(332)
Hinsichtlich der Eignung der Daten von Sinopec Chongqing als beste verfügbare Informationen merkten sowohl die Kommission als auch der ausführende Hersteller an, dass sich das bei Sinopec Chongqing eingesetzte Herstellungsverfahren von dem bei Sinopec Ningxia eingesetzten Verfahren unterscheidet. Was die grundlegenden Rohstoffe angeht, so ist das Herstellungsverfahren bei Sinopec Ningxia dem bei der Wan Wei Group und Shuangxin eingesetzten Verfahren ähnlicher. Dies mag sich vielleicht nicht auf die PVA-Preise auswirken, hat aber erheblichen Einfluss auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts, der sich auf Produktionsfaktoren (einschließlich der Rohstoffe), deren Anwendungsquote und Vergleichswerte stützt. Die Sinopec Group erkannte selbst den Einfluss des Herstellungsverfahrens auf die Höhe des rechnerisch ermittelten Normalwerte und demzufolge auf die Dumpingspannen an. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2020 brachte Sinopec vor, dass „in mehreren Antidumpinguntersuchungen in den USA der Umstand, dass sich sein Herstellungsverfahren und die besonderen Merkmale seiner Waren erheblich von denen anderer chinesischer Hersteller unterscheiden, für Sinopec Chongqing zu einer Dumpingspanne von Null oder sehr geringer Höhe führte” . Da sich das Herstellungsverfahren von Sinopec Chongqing auch von dem bei Sinopec Ningxia eingesetzten Verfahren erheblich unterscheidet, können die Daten des ersten Unternehmens nicht als beste verfügbare Informationen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für das zweite Unternehmen betrachtet werden.
(333)
Was schließlich die Verwendung des höchsten Normalwerts je Warentyp betrifft, so betrachtet die Kommission diesen Ansatz nicht als benachteiligend. Da die Kommission nicht in der Lage war, die von Sinopec Ningxia übermittelten Daten zu überprüfen und folglich für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zu verwenden, gibt es keinen Beweis, aus dem hervorginge, dass der Normalwert pro Warentyp von Sinopec Ningxia unter dem höchsten Normalwert pro Warentyp der anderen mitarbeitenden Hersteller, die ähnliche Rohstoffe verwenden, liegen würde.
(334)
Aus den vorstehend umrissenen Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.
3.1.4.4.
(335)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:
(336)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Kosten der Herstellung von PVA. Sie wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an.
(337)
Dann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 305 beschrieben ermittelten Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen.
(338)
Zuletzt wurden auf die, wie in Erwägungsgrund 337 beschrieben ermittelten Herstellkosten die VVG-Kosten und Gewinne von Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S, wie in den Erwägungsgründen 205 und 218 erläutert, angewandt.
(339)
Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 17,6 %.
(340)
Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten Gewinne beliefen sich auf 4,0 %.
(341)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
(342)
Nach dem Vermerk vom 20. Dezember 2019 brachten drei Händler der untersuchten Ware vor, dass Mengenrabatte für Produktionsfaktoren, Strom, Wasser und Erdgas bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden sollten. Diese Parteien führten an, derartige Rabatte würden in allgemeinen Indizes nicht berücksichtigt und würden beim Kauf großer Mengen gewährt. Diese Parteien forderten eine Berichtigung des Normalwerts auf der Grundlage dieser geltend gemachten Rabatte auf Produktionsfaktoren, Strom, Wasser und Erdgas. Die interessierten Parteien behaupteten auch, dass es sich bei der überwiegenden Zahl der PVA-Hersteller um Großunternehmen handele, denen beim Kauf von Rohstoffen und Energie Preisnachlässe gewährt würden. Dieselben interessierten Parteien brachten ihren Einwand im Anschluss an den Vermerk vom 30. März 2020 erneut vor, ohne ihn jedoch durch die Vorlage weiterer Beweise zu stützen. Später behaupteten dieselben Parteien auch, der türkische Gas- und Strommarkt sei nicht liberalisiert und die Preise würden von staatlichen Stellen festgelegt.
(343)
Es wird daran erinnert, dass die in Erwägungsgrund 279 genannten, für Strom und Erdgas herangezogenen Quellen Daten zu industriellen Verwendern enthalten. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die interessierten Parteien lediglich allgemeine Aussagen zu den Mengenrabatten und deren Höhe gemacht haben, ohne diese jedoch zu quantifizieren oder in irgendeiner Form zu begründen. Schließlich wurde der Einwand dieser Parteien, der Gas- und Strommarkt sei nicht liberalisiert und die Preise würden von staatlichen Stellen festgelegt, nicht durch die von ihnen vorgelegten Informationen gestützt. Im Gegenteil, in den von diesen Parteien vorgelegten Berichten sind die Merkmale des liberalisierten Energiemarkts der Türkei und die Rolle der zuständigen Regulierungsbehörden beschrieben, die nur darauf ausgerichtet ist, die ordnungsgemäße Funktionsweise des Marktes sicherzustellen. Deshalb werden die Einwände als unbegründet zurückgewiesen.
(344)
Im Anschluss an den Vermerk vom 20. Dezember 2019 wandten dieselben interessierten Parteien ein, dass die chinesischen Ausführer, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, keine „bedeutenden Umsatzkosten” oder Finanzkosten für PVA-Waren verzeichneten und dass die Kommission weder Umsatz- noch Finanzkosten der ausführenden Hersteller in die Berechnung des Normalwerts einbeziehen sollte. Dieselben Parteien äußerten später ähnliche Einwände in Bezug auf geringere Umsatzkosten.
(345)
Der im Zusammenhang mit der Berechnung des Normalwerts vorgebrachte Einwand ähnelte dem, den dieselben interessierten Parteien im Zusammenhang mit der Wahl des Unternehmens Ilkalem Ticaret Ve Sanayi A.S. als geeignetes Unternehmen im repräsentativen Land vorgebracht hatten, der bereits in den Erwägungsgründen 216 und 217 erläutert und behandelt wurde. Die Kommission weist auch darauf hin, dass der Einwand, den chinesischen ausführenden Herstellern seien in Verbindung mit ihren PVA-Waren keine bedeutenden Umsatz- oder Finanzosten entstanden, in keiner Weise stichhaltig begründet wurde und durch die Untersuchung nicht bestätigt wurde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(346)
Im Anschluss an den Vermerk vom 20. Dezember 2019 äußerten sich dieselben drei interessierten Parteien auch zu geeigneten Methoden für die Berücksichtigung der Abschreibung von Investitionen im Rahmen der Berechnung des Normalwerts. Später ergänzten dieselben Parteien ihren Einwand um die Behauptung, PVA mit Ursprung in China erforderten keine Kosten für Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE” ).
(347)
Die allgemeine Methodik zur Berücksichtigung der Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne, die auch die Abschreibungs- und FuE-Kosten umfasst, wurde bereits in Erwägungsgrund 305 dargelegt. Außerdem wurden die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in ihren jeweiligen Unterlagen zur Unterrichtung über die bei jedem Unternehmen angewandte genaue Methode in Kenntnis gesetzt. Entsprechend der gängigen Praxis erhält jeder dieser ausführenden Hersteller immer Gelegenheit, zu den ihn betreffenden Berechnungen und Methoden Stellung zu nehmen. Daher wurde dieser Einwand der Händler der untersuchten Ware als sachlich falsch eingestuft und folglich zurückgewiesen.
(348)
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung trug die chinesische Regierung vor, dass die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für chinesische Unternehmen die Kostendaten des türkischen Herstellers für PVB (einschließlich der Preise für dessen eingeführte Rohstoffe) übernommen habe, ohne angemessene Berichtigungen vorzunehmen. Nach Aussage der chinesischen Regierung weicht der rechnerisch ermittelte Normalwert erheblich von der tatsächlichen Produktionssituation der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ab und lässt die in den WTO-Regeln vorgesehenen Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Preise gegenstandslos werden.
(349)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission wies darauf hin, dass sie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht die Kostendaten des türkischen Herstellers für PVB (einschließlich der Preise für eingeführte Rohstoffe) verwendete. Tatsächlich nutzte sie die VVG-Kosten und den prozentualen Gewinnanteil des Herstellers im repräsentativen Land. Die Kostenstruktur dagegen (einschließlich der Anwendungsquote der Rohstoffe) basierte auf den von den ausführenden Herstellern übermittelten und von der Kommission überprüften Daten, auf die unverzerrte Vergleichswerte angewendet wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.2.
Ausfuhrpreis
(350)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die als Einführer fungierten.
(351)
Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union ist der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(352)
Führen die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen in die Union aus, wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung unter Zugrundelegung des Preises bestimmt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle dem verbundenen Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich VVG-Kosten sowie für Gewinne (in Höhe von 6,89 %) vorgenommen, die den Angaben von mitarbeitenden unabhängigen Einführern entnommen wurden.
(353)
Einer der ausführenden Hersteller verkaufte bestimmte Mengen von PVA an unabhängige inländische Händler in dem Wissen, dass diese Verkäufe für den Unionsmarkt bestimmt waren. Diese Verkäufe werden bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises ebenfalls berücksichtigt.
(354)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung trug ein ausführender Hersteller vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Kreditkosten die Zinssätze für Darlehen in USD und nicht in RMB verwenden sollte, weil die Ausfuhrgeschäfte in USD in Rechnung gestellt würden.
(355)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission wies darauf hin, dass die Ausfuhrgeschäfte zwar in USD in Rechnung gestellt, die Zahlungen aber in RMB umgerechnet und eingezahlt wurden. Darüber hinaus wies der ausführende Hersteller nicht nach, dass bei ihm Darlehen in USD bestehen; daher ist der auf Kreditkosten angewandte, korrekte Zinssatz der Satz für RMB. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.3.
Vergleich
(356)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.
(357)
Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen des mitarbeitenden Unternehmens wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung von Bereitstellungsgebühren und Frachtkosten, Kreditkosten, Bankgebühren, Provisionen und indirekten Steuern vorgenommen.
(358)
Bei zwei Gruppen von Unternehmen in der Stichprobe wurde für Verkäufe durch verbundene Unternehmen eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen. Beide Gruppen verkauften PVA durch den mit ihnen verbundenen Händler bzw. Händler und Hersteller in die Union. Es wurde festgestellt, dass die Aufgaben des verbundenen Händlers bzw. Händlers und Herstellers denen eines Vermittlers ähnelten. Diese verbundenen Unternehmen suchten mögliche Abnehmer und nahmen zu ihnen Kontakt auf. Daher waren sie für den Verkaufsprozess verantwortlich. Die Berichtigung bestand aus den VVG-Kosten der jeweiligen verbundenen Unternehmen zuzüglich eines Gewinns (von 6,89 %), der den Angaben von mitarbeitenden unabhängigen Einführern entnommen wurde.
(359)
Im Anschluss an den Vermerk vom 20. Dezember 2019 wandten drei Händler der untersuchten Ware ein, dass die Kommission bei dem Vergleich des Ausfuhrpreises und des Normalwerts die in Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung festgelegten Elemente wie materielle Eigenschaften, Preisnachlässe und Mengenrabatte, Handelsstufe, Kreditgewährung, Kundendienstkosten, Provisionen und „andere Faktoren” (insbesondere in Bezug auf die Kosten für die Zertifizierung einer hochwertigeren Ware) berücksichtigen sollte. Dieselben Parteien äußerten später ähnliche Einwände auch in Bezug auf Kreditkosten und den technischen Kundendienst.
(360)
Wie in Erwägungsgrund 357 erläutert, nahm die Kommission, wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Deshalb werden die Einwände aus Gründen der Redundanz zurückgewiesen.
(361)
In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandte ein Verwender ein, dass die Kommission den auf GTA-Werten, VVG-Kosten und Gewinnen des Herstellers in den repräsentativen Ländern basierenden Normalwert nicht mit dem Ausfuhrpreis vergleichen sollte, der auf Rohstoffpreisen, VVG-Kosten und Gewinnspannen, wie sie den chinesischen ausführenden Herstellern in der VR China entstehen, basiert. Nach Aussage des Verwenders müssten sowohl der Ausfuhrpreis als auch der Normalwert auf den gleichen Rohstoff- und VVG-Kosten beruhen.
(362)
Die Kommission stimmte dieser Charakterisierung der Dumpingberechnung nicht zu. Wie in Abschnitt 3.1.4.4 erläutert, ermittelte die Kommission den Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Wie in Abschnitt 3.2 erläutert und anders als vom Verwender behauptet, legte die Kommission dem Ausfuhrpreis die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern erhobenen tatsächlichen Preise zugrunde, nicht die Kosten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(363)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller vor, dass die Kommission den Ausfuhrpreis von über verbundene Händler getätigten Verkäufen zu Unrecht nach Artikel 2 Absatz 10 Buchtstabe i um Provisionen berichtigt habe. Sie trugen ferner vor, dass die Kommission keine Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Berichtigung vorgelegt habe. Beide ausführende Hersteller wandten ein, dass die herstellenden und verkaufenden Unternehmen in ihren jeweiligen Konzernen eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
(364)
Die Kommission teilte diese Ansichten nicht. Aus Gründen, die beiden Gruppen ausführender Hersteller in der Unterlage zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung offengelegt wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass keine der Gruppen eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Einzelheiten der in diesen Unterlagen erläuterten Argumente enthalten vertrauliche Geschäftsinformationen und können an dieser Stelle nicht ausführlicher zusammengefasst werden. In ihrer Bewertung berücksichtigte die Kommission insbesondere: i) ob tatsächlich eine Aufteilung der Funktionen zwischen den betreffenden Unternehmen besteht, dass also ein Unternehmen nur verkauft und das andere nur produziert und ii) ob die Hauptfunktion dieser Verkaufsunternehmen darin besteht, Waren des Konzerns zu verkaufen oder den Verkauf dieser Waren zu fördern. Die Kommission betrachtete auch den Standort der Unternehmen und prüfte eingehend deren Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten. Die Einwände wurden auf der Grundlage dieser Bewertung zurückgewiesen.
(365)
In ihrer Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung widersprach die Sinopec Group der Schlussfolgerung der Kommission, dass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung gerechtfertigt sei. Der ausführende Hersteller führte zunächst an, dass die Direktverkäufe von Sinopec Chongqing in die USA begrenzt und „ungewöhnlich” seien. Die Sinopec Group merkte auch an, dass Sinopec Ningxia keine direkten Ausfuhrverkäufe habe. Die Sinopec Group trug vor, dass die Berichtigung nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn derartige direkte Ausfuhrverkäufe (sehr) bedeutend seien. Sie brachte anschließend vor, dass der Umstand, dass herstellende Unternehmen bedeutende Direktverkäufe im Inland tätigen, für den Zweck der Feststellung, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, irrelevant sei. Die Sinopec Group trug darüber hinaus vor, dass sich die Verkaufskosten von Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia nur auf Inlandsverkäufe und, im Fall von Sinopec Chongqing, auf Ausfuhrverkäufe in die USA bezögen und daher nicht von Belang seien. Die Sinopec Group wies anschließend darauf hin, dass der Umstand, dass Sinopec Central China bei unabhängigen Herstellern PVA kaufe, nicht bedeute, dass das Unternehmen mit den herstellenden Unternehmen keine wirtschaftliche Einheit bilden könne. Darüber hinaus stufte die Sinopec Group diese Käufe als sehr begrenzt ein und wandte ein, dass die Berichtigung nur dann vorgenommen werden könne, wenn Käufe bei nicht verbundenen Parteien erheblich seien. Und schließlich trug Sinopec vor, dass die Entfernung zwischen den herstellenden Unternehmen und dem Händler unwesentlich sei.
(366)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission wies darauf hin, dass die Sinopec Group in ihrer Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung die Sachverhalte, die der Bewertung der Kommission zugrunde lagen, nicht bestritt und auch keine zusätzlichen Sachverhalte vortrug. Hinsichtlich des Umstands, dass Sinopec Central China, Sinopec Chongqing und Sinopec Ningxia sämtlich von der Sinopec Group kontrolliert werden, erinnerte die Kommission daran, dass das Bestehen einer gemeinsamen Kontrolle eine erforderliche Voraussetzung für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit und Anlass zur Prüfung der Frage ist, ob die Gesamtheit der maßgeblichen Sachverhalte bezüglich des verbundenen Händlers das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit beweist. Dies dient dem Zweck, festzustellen, ob die vom verbundenen Händler erfüllten Aufgaben denen einer internen Verkaufsabteilung ähnlich sind oder nicht. Diese Prüfung muss auf der Grundlage der in jedem einzelnen Fall festgestellten Sachverhalte durchgeführt werden; aus diesem Grund sind Vergleiche mit anderen Untersuchungen, in denen die Entscheidung für (oder gegen) eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung getroffen wurde, nicht immer zweckmäßig.
(367)
Auf der Grundlage der unbestrittenen Sachverhalte und nach Berücksichtigung der von der Sinopec Group in ihrer Antwort zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung vorgetragenen Argumente gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass dies hier nicht zutrifft.
(368)
Erstens verzeichnete Sinopec Chongqing erhebliche Direktverkäufe an Drittländer. Ihr prozentualer Anteil an den gesamten Ausfuhrverkäufen mag zwar unter dem in einigen anderen Fällen festgestellten Anteil gelegen haben, die Kommission erachtete sie aber immer noch als beträchtlich. Die Sinopec Group brachte vor, dass die Ausfuhrverkäufe von Sinopec Chongqing in Drittländer „ungewöhnlich” seien, weil sie in die USA erfolgten und dazu dienten, nach den maßgeblichen Antidumping-Rechtsvorschriften der USA in den Genuss eines Zollsatzes von Null zu kommen. Die Kommission konnte zwar den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung nicht überprüfen, stellte aber fest, dass dies nicht die Tatsache widerlegt, dass Sinopec Chongqing echte Ausfuhrverkäufe in Märkte von Drittländern tätigt, die von den Behörden des betreffenden Einfuhrlandes als solche anerkannt werden. Darüber hinaus erkannte Sinopec selbst an, dass diese Verkäufe die Ursache für einen Teil der Vertriebskosten von Sinopec Chongqing waren.
(369)
Die Kommission stimmte nicht zu, dass das Bestehen von Direktverläufen des Herstellers auf dem Inlandsmarkt irrelevant ist. Laut Feststellung des Gerichts(88) besteht eine wirtschaftliche Einheit, wenn ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise in den Verantwortungsbereich einer internen Verkaufsabteilung fallen, einem Vertriebsunternehmen anvertraut. Wie in Erwägungsgrund 368 erörtert, fallen Inlandsverkäufe ebenso wie Ausfuhrverkäufe normalerweise in den Verantwortungsbereich einer internen Verkaufsabteilung. Hier nahm die Kommission zur Kenntnis, dass Sinopec im Hinblick auf Inlandsverkäufe (und einen Teil der Ausfuhrverkäufe) Vertriebskosten nicht bestritt und äußerte, dass „es nur normal ist, dass diesen Unternehmen Vertriebskosten entstanden” .
(370)
Die Kommission merkte an, dass Sinopec auch nicht bestritt, dass Sinopec Central China nicht nur ausschließlich von der Gruppe hergestellte PVA verkauft oder ausführt, sondern auch mit PVA handelt, die von anderen, unabhängigen Unternehmen hergestellt wurden. Der Umstand, dass das Unternehmen diese von Dritten stammenden PVA nicht ausführte, sondern auf dem Inlandsmarkt verkaufte, widerspricht nicht der Schlussfolgerung, dass es sich dabei eher wie ein Händler als wie eine interne Verkaufsabteilung verhielt.
(371)
Und schließlich stimmte die Kommission bezüglich der Käufe der Sinopec Central China bei unabhängigen PVA-Herstellern dem Argument nicht zu, dass nur dann, wenn die Käufe bei nicht verbundenen Parteien erheblich sind, eine Berichtigung vorgenommen werden kann. Nur weil dies in der Rechtssache Musim Mas(89) der Fall war, bedeutet dies nicht, dass der in diesem Fall festgestellte Anteil der Käufe der Schwellenwert ist, unterhalb dessen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und oberhalb dessen nicht von einer wirtschaftlichen Einheit die Rede sein kann. Tatsächlich ist keines der vorstehend erörterten Elemente für sich genommen entscheidend. Sie sollten als Ganzes im Kontext jedes einzelnen Falls betrachtet werden.
(372)
Abschließend erinnerte die Kommission daran, dass der Zweck der Prüfung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung darin besteht, den Status des verbundenen Handelsunternehmens unter Berücksichtigung der Gesamtheit relevanter Sachverhalte zu bestimmen. Für die Schlussfolgerung, dass ein bestimmtes Unternehmen in der Gruppe als ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter anzusehen ist, muss nicht für alle Sachverhalte festgestellt werden, dass sie in allen Unternehmen innerhalb der Gruppe bestehen. Aus diesem Grund ist das Argument, dass Sinopec Central China im Verhältnis zu einem Unternehmen der Gruppe als ein solcher Vertreter, aber in Bezug auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe als interne Verkaufsabteilung angesehen werden könnte, nicht überzeugend.
(373)
In Anbetracht des Gesamtbilds der Sinopec Group und der Tätigkeiten von Sinopec Central China innerhalb dieser Gruppe bestätigte die Kommission, dass Letzteres nicht als interne Verkaufsabteilung betrachtet werden kann, sondern die Voraussetzungen als Händler im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung erfüllt.
(374)
Aus den vorstehend umrissenen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(375)
In ihrer Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung widersprach die Wan Wei Group der Schlussfolgerung der Kommission, dass für die über Wan Wei erfolgten Verkäufe von Mengwei eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung gerechtfertigt sei. Die Wan Wei Group beanstandete, dass ihr für die Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung statt des vorgeschriebenen Minimums von zehn Tagen nur fünf Tage eingeräumt worden seien; dadurch seien ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden. Wan Wei erklärte ferner, dass die Kommission während des Kontrollbesuchs angeblich bemerkt habe, dass Mengwei nur eine Fabrik bzw. ein Produktionsstandort von Wan Wei sei. Anschließend brachte der ausführende Hersteller vor, dass Wan Wei Mengwei kontrolliere und die beiden daher eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Laut dem ausführenden Hersteller habe die Kommission dies stillschweigend anerkannt, indem sie der Wan Wei Group eine einzige Dumpingspanne zuwies.
(376)
Der ausführende Hersteller trug anschließend vor, dass Mengweis Ausfuhrverkäufe in Drittländer im Vergleich zu seinen Verkäufen insgesamt unerheblich seien. Der ausführende Hersteller behauptete, dass nur dann, wenn solche direkten Ausfuhrverkäufe (sehr) erheblich seien, eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen werden könne. Er trug weiter vor, dass Mengweis direkte Inlandsverkäufe bei der Beurteilung der Frage, ob Wan Wei als Mengweis Verkaufsabteilung handele, unerheblich seien. Der ausführende Hersteller brachte vor, dass das Bestehen direkter Verkäufe durch das herstellende Unternehmen die Feststellung nicht ausschließe, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliege. Er bestätigte, dass Wan Wei bei unabhängigen Herstellern PVA kaufe, brachte aber vor, dass diese Käufe gegenüber den Käufen bei Mengwei eine kleine Menge darstellten. Der ausführende Hersteller trug vor, dass der Umstand, dass der Händler auch bei anderen Unternehmen Waren kaufe, nicht bedeute, dass er keine wirtschaftliche Einheit mit einem herstellenden Unternehmen bilden kann. Zum Schluss behauptete der ausführende Hersteller, dass die Entfernung zwischen Wan Wei und Mengwei unwesentlich sei.
(377)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Teils des Einwands merkte die Kommission an, dass in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung für Stellungnahmen zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung ausdrücklich eine kürzere Frist als zehn Tage vorgesehen ist. In Anbetracht dessen, dass die eingegangenen Stellungnahmen nur einen Aspekt der Untersuchungsfeststellungen betrafen, hielt die Kommission eine Frist von fünf Tagen für ausreichend. Darüber hinaus hätte der in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller eine Verlängerung beantragen können, wenn er die Frist für unzureichend hielt. Eine solche Verlängerung wurde von einer anderen interessierten Partei beantragt und von der Kommission gewährt.
(378)
Was den sachlichen Teil des Einwands betrifft, wies die Kommission darauf hin, dass Wan Wei in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung die Sachverhalte, die der Bewertung der Kommission zugrunde lagen, nicht bestritt und auch keine zusätzlichen Sachverhalte vortrug. Hinsichtlich des Umstands, dass Mengwei von Wan Wei kontrolliert wird, erinnerte die Kommission daran, dass die Kontrolle des Herstellers durch das Handelsunternehmen (oder umgekehrt) eine erforderliche Voraussetzung für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit und Anlass zur Prüfung der Frage ist, ob die Gesamtheit der maßgeblichen Sachverhalte bezüglich des verbundenen Händlers das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit beweist. Dies dient dem Zweck, festzustellen, ob die vom verbundenen Händler erfüllten Aufgaben denen einer internen Verkaufsabteilung ähnlich sind oder nicht. Diese Prüfung muss auf der Grundlage der in jedem einzelnen Fall festgestellten Sachverhalte durchgeführt werden; aus diesem Grund sind Vergleiche mit anderen Untersuchungen, in denen eine Entscheidung für (oder gegen) eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung getroffen wurde, sinnlos.
(379)
Auf der Grundlage der unbestrittenen Sachverhalte und nach Berücksichtigung der von Wan Wei in seiner Antwort zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung vorgetragenen Argumente gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass dies hier nicht zutrifft.
(380)
Was erstens den Einwand betrifft, dass Wan Wei und Mengwei eine Einheit bilden, weil sie als Gruppe betrachtet werden und daher eine einzige Dumpingspanne erhalten, merkte die Kommission an, dass dies nicht bedeutet, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten. Die Kommission wies auch darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt während der Untersuchung zugestimmt hat, dass Mengwei nur eine Fabrik bzw. ein Produktionsstandort von Wan Wei ist. Dass die Kommission beabsichtigt, Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung auf Verkäufe, die Mengwei durch Wan Wei tätigt, anzuwenden, bestätigt, dass die Kommission diese Ansicht nicht teilt.
(381)
Zweitens stimmte die Kommission zu, dass der Anteil von Mengweis Direktverkäufen in Drittländer an den Gesamtverkäufen (Ausfuhr und Inland) relativ niedrig war. Der Grund dafür ist, dass Mengwei erhebliche Direktverkäufe auf dem Inlandsmarkt verzeichnete. Vergliche man Mengweis direkte Ausfuhrverkäufe mit seinen gesamten Ausfuhrverkäufen (d. h. ohne Inlandsverkäufe), läge deren Anteil erheblich höher.
(382)
Drittens war die Kommission nicht der Auffassung, dass das Bestehen von Direktverläufen des Herstellers auf dem Inlandsmarkt irrelevant ist. Laut Feststellung des Gerichts(90) besteht eine wirtschaftliche Einheit, wenn ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise in den Verantwortungsbereich einer internen Verkaufsabteilung fallen, einem Vertriebsunternehmen anvertraut. Direkte Inlandsverkäufe fallen (ebenso wie die vorstehend erörterten Ausfuhrverkäufe) normalerweise in den Verantwortungsbereich einer internen Verkaufsabteilung. Zu diesem Punkt merkte die Kommission auch an, dass die Wan Wei Group das Argument der Kommission, das sich auf die Verkaufskosten von Mengwei stützt, nicht bestritt. Diese Kosten beweisen eindeutig, dass Mengwei eine eigene Verkaufsabteilung hat und nicht nur eine reine Fabrik bzw. ein Produktionsstandort von Wan Wei ist, wie der ausführende Hersteller behauptet. Die Kommission erinnerte daran, dass Mengwei, wie vorstehend erläutert, erhebliche direkte Ausfuhrverkäufe verzeichnete; dies belegt für sich gesehen bereits, dass das Unternehmen eine echte Verkaufsabteilung für Ausfuhrverkäufe hat.
(383)
Die Kommission merkte an, dass die Wan Wei Group auch nicht bestritt, dass Wan Wei nicht nur ausschließlich von der Gruppe hergestellte PVA verkauft oder ausführt, sondern auch mit PVA handelt, die von anderen, nicht verbundenen Unternehmen hergestellt wurden. Dies stützt ebenfalls die Schlussfolgerung, dass Wan Wei eher als Händler und weniger als interne Verkaufsabteilung von Mengwei tätig war.
(384)
Bezüglich der von Wan Wei getätigten Käufe bei nicht verbundenen PVA-Herstellern stimmte die Kommission dem Argument nicht zu, dass nur dann, wenn die Käufe bei nicht verbundenen Parteien erheblich sind, eine Berichtigung vorgenommen werden kann. Nur weil dies in der Rechtssache Musim Mas(91) der Fall war, bedeutet dies nicht, dass der in diesem Fall festgestellte Anteil der Käufe der Schwellenwert ist, unterhalb dessen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und oberhalb dessen nicht von einer wirtschaftlichen Einheit die Rede sein kann. Tatsächlich ist keines der vorstehend erörterten Elemente für sich genommen entscheidend. Sie sollten als Ganzes im Kontext jedes einzelnen Falls betrachtet werden.
(385)
In Anbetracht des Gesamtbilds der Wan Wei Group und der Tätigkeiten von Wan Wei bezüglich der PVA von Mengwei bestätigte die Kommission, dass Erstere nicht als interne Verkaufsabteilung Letzterer betrachtet werden kann, sondern die Voraussetzungen als Händler im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung erfüllt.
(386)
Aus den vorstehend umrissenen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(387)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung trugen drei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller und ein Hersteller / Verwender aus der Union vor, dass für nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer keine Berichtigung vorgenommen werden sollte. Diese interessierten Parteien führten insbesondere an, dass die Kommission die Notwendigkeit einer solchen Berichtigung, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Normalwert unter (teilweiser) Verwendung von Daten aus einem Drittland rechnerisch ermittelt werde, nicht erklärt habe. Dieselben interessierten Parteien brachten außerdem vor, dass die Kommission die Gründe, aus denen ohne Mehrwertsteuerberichtigung eine Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis und dem rechnerisch ermittelten Normalwert entstehe, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirke, nicht erläutert habe. Da der Normalpreis auf einer rechnerischen Ermittlung basiere, erfolge ihrer Ansicht nach keine Erstattung von Vorsteuern und daher sollte keine Berichtigung für Differenzen in der Mehrwertsteuererstattung vorgenommen werden.
(388)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie nahm nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung zwischen den Ausfuhrverkäufen aus der VR China in die Union und dem Normalwert, bei dem indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer ausgenommen wurden, eine Berichtigung für die Differenz bei den indirekten Steuern vor. Die Kommission braucht nicht nachzuweisen, dass für den rechnerisch ermittelten Normalwert tatsächlich Mehrwertsteuer entsteht, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt in voller Höhe erstattet werden kann, da dies unerheblich ist. Der gemäß den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 335 bis 347 und 295 rechnerisch ermittelte Normalwert enthielt keine Mehrwertsteuer, weil die unverzerrten Werte im repräsentativen Land für die Berechnung des Normaltwerts im Ausfuhrland ohne die jeweilige Mehrwertsteuer verwendet werden. Hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt und bei der Ausfuhr beschränkt sich die tatsächliche Lage vollständig auf die VR China. Die Untersuchung ergab, dass den ausführenden Herstellern in der VR China während des Untersuchungszeitraums bei der Ausfuhr Mehrwertsteuerschulden von 13 % oder 16 % entstehen (13 % gelten von April bis Juni 2019 und 16 % gelten von Juli 2018 bis März 2019), während 5 %, 9 % oder 10 % erstattet werden (5 % gelten im Juli und August 2018, 9 % im September und Oktober 2018 und 10 % gelten von November 2018 bis Juni 2019). Die Kommission nahm daher im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine ordnungsgemäße Berichtigung des Normalwerts für die Differenz bei der indirekten Besteuerung, hier der teilweise erstatteten Mehrwertsteuer bei Ausfuhrverkäufen, vor. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(389)
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wiederholten drei Einführer ihre Stellungnahmen, dass die Kommission den Ausfuhrpreis berichtigen sollte, um Folgendes zu berücksichtigen: i) Chinesische ausführende Hersteller beauftragen nie Handelsvertreter oder Vermittler, sondern verhandeln direkt mit den Einführern in der Union; ii) ausführenden Herstellern minderwertiger PVA entstanden keine FuE-Kosten; iii) chinesische ausführende Hersteller lassen nie Zahlungsverzögerungen zu, daher entstehen ihnen keine Finanzkosten; iv) chinesische ausführende Hersteller leisten nie technischen Kundendienst.
(390)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission merkte an, dass sie den Ausfuhrpreisen tatsächlich gezahlte Preise zugrunde legte und diese um alle Ansprüche berichtigte, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern rechtmäßig geltend gemacht worden waren. Die von den Händlern aufgeführten Elemente wurden dem rechnerisch ermittelten Normalwert nicht hinzugefügt, daher bestand auch kein Vergleichbarkeitsproblem. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.4.
Dumpingspanne
(391)
Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(392)
Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(393)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.
(394)
Die so ermittelte endgültige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 80,4 %.
(395)
Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.
(396)
Die Mitarbeit ist in diesem Fall als hoch einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller praktisch sämtliche im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen ermittelt wurde.
(397)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(398)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von vier Herstellern in der Union produziert: Kuraray Europe GmbH; Sekisui Specialty Chemicals Europe S.L., Solutia Europe SPRL und Wacker Chemie AG. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(399)
Die gesamte Unionsproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [114000 – 120000] Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie etwa der Angaben des Antragstellers und aller der Kommission bekannten Hersteller in der Union. Wie in Erwägungsgrund 30 vermerkt, wurden zwei Unionshersteller ausgewählt, auf die mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen.
4.2.
Bestimmung des relevanten Unionsmarktes
(400)
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(401)
PVA werden verwendet als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Papier und Karton, bei der Herstellung von PVB-Harzen für die Herstellung von PVB-Folien, als Polymerisationshilfsmittel für Kunststoffe und bei der Herstellung von Emulsionen und Klebstoffen. Die Kommission stellte fest, dass ein wesentlicher Teil der Produktion der Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war. Der Wirtschaftszweig der Union ist überwiegend vertikal integriert und PVA werden oftmals nur innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe zur nachgelagerten Verarbeitung weiterleitet.
(402)
Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen konkurriert direkt mit den Einfuhren der betroffenen Ware.
(403)
Die Kommission trug Daten zur gesamten Wirtschaftstätigkeit in Bezug auf PVA zusammen und ermittelte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war, um so ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten.
(404)
Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite (ROI) und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.
(405)
Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Diese sind: Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Produktivität. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.
(406)
Nach der Unterrichtung trugen Cordial, Wacker und Wegochem vor, dass das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung keine relevanten Angaben wie Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil des Antragstellers enthalten habe.
(407)
Zur Beantwortung des Ersuchens dieser Unternehmen nahm die Kommission eine Neubewertung der Angaben vor, die für Produktion, Produktionskapazität und Beschäftigung in Spannen oder indexierter Form übermittelt worden waren. Da in diesen Angaben die Daten von vier Unternehmen aggregiert werden, wurden dem Unternehmen die tatsächlichen Zahlen offengelegt und den interessierten Parteien im einsehbaren Dossier bereitgestellt.
(408)
Bezüglich der vertraulichen Daten des Antragstellers muss die Kommission das Ersuchen der Unternehmen ablehnen. Die Grundverordnung schreibt vor, dass die Kommission die für den Wirtschaftszweig der Union und nicht für einzelne Hersteller verursachte Schädigung bewertet. Im vorliegenden Fall betrafen die angeforderten Daten Makroindikatoren und schlossen alle bekannten Unionshersteller ein. Es besteht kein Grund, die Daten eines einzelnen Herstellers herauszugreifen, insbesondere dann nicht, wenn derartige Daten nach Artikel 19 der Grundverordnung vertraulich sind.
(409)
Nach der Unterrichtung beanstandeten Wacker und die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals (chinesische Handelskammer für Metalle, Mineralien und Chemikalien, im Folgenden „CCCMC” ) den Ansatz der Kommission bei der Analyse, ob ein Eigenbedarfsmarkt oder ein freier Markt vorliegt. Wacker trug vor, dass die Kommission zur Vermeidung einer verzerrten Schadensbeurteilung nur für den Antragsteller eine Bewertung der makro- und mikroökonomischen Indikatoren vornehmen sollte.
(410)
Die Kommission teilte die Ansicht von Wacker nicht. Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus vier Herstellern zusammen, von denen zwei auf dem freien Markt tätig sind. Daher hielt die Kommission es, wie in den Erwägungsgründen 402 bis 405 erläutert, bei bestimmten Wirtschaftsindikatoren zwar für angemessen, nur auf die Daten für den freien Markt Bezug zu nehmen, bei anderen Wirtschaftsindikatoren dagegen konnte eine sinnvolle Prüfung nur mittels Bezugnahme auf die gesamte Tätigkeit, unter Einschluss des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union, stattfinden.
(411)
Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.3.
Unionsverbrauch
(412)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) des Eigenverbrauchs auf der Grundlage der Eigenverwendung der Unionsproduktion, b) den Verkäufen aller der Kommission bekannten Hersteller in der Union auf dem Unionsmarkt und c) den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren in die Union aus allen Drittländern unter Berücksichtigung der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im betroffenen Land vorgelegten Daten. Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(413)
Der Eigenverbrauch der selbst hergestellten PVA stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Der Verbrauch auf dem freien Markt hingegen blieb, ebenso wie der Gesamtverbrauch im selben Zeitraum, relativ konstant.
(414)
Der Gesamtverbrauch stieg von etwa [214000 – 219000] Tonnen im Jahr 2016 auf rund [218000 – 223000] Tonnen im UZ, während der Verbrauch auf dem freien Markt im selben Zeitraum bei rund [162000 – 167000] Tonnen stabil blieb.
(415)
Die CCCMC trug vor, dass die Kommission den Eigenverbrauchsmarkt und den Eigenverbrauch nicht korrekt analysiert habe. Im Einzelnen stellte die CCCMC fest, dass die Kommission die Parteien nicht angemessen über den Anteil von Eigenverbrauch und Produktion für den Eigenverbrauch im Verhältnis zu Gesamtverbrauch und Gesamtproduktion und darüber, welche Herstellungsmenge in den freien Markt floss, informiert habe. Die Partei wiederholte ihr Vorbingen nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung.
(416)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht und stellte klar, dass der den interessierten Parteien mitgeteilte Verbrauch auf dem Eigenverbrauchsmarkt der Produktion für den Eigenverbrauch entsprach. Die Gesamtherstellung wird in Tabelle 4 genannt. Die Entwicklung der Produktion für den freien Markt lässt sich mithilfe der Zahlen der Produktion für den Eigenverbrauch in Tabelle 1 leicht errechnen. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Parteien über alle erforderlichen Parameter bezüglich des Eigenverbrauchsmarkts und des freien Marktes informiert wurden. Darüber hinaus wurde der Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union in Abschnitt 5.2.4 „Eigenverbrauch” ausführlich analysiert und alle interessierten Parteien wurden darüber unterrichtet. Der besseren Übersichtlichkeit halber fügte die Kommission jedoch einen zusätzlichen Posten „Produktionsmenge auf dem freien Markt” in die überarbeitete Tabelle 4 ein.
4.4.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(417)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Eurostat-Datenbank. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 1 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.
(418)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(419)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum um 53 % von rund 35000 Tonnen im Jahr 2016 auf fast 54000 Tonnen im UZ. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren auf dem freien Markt stieg somit von 20 % – 25 % im Jahr 2016 auf 30 % – 35 % im UZ.
4.4.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(420)
Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten.
(421)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(422)
Die Preise für Einfuhren aus dem betroffenen Land blieben im Bezugszeitraum mit etwa 1,49 EUR/kg relativ konstant. Im UZ bestand, auf der Grundlage der in Tabelle 7 aufgeführten Durchschnittspreise der Union, ein Preisunterschied von [10 % – 40 %] zwischen den betroffenen Einfuhren und den Unionspreisen.
(423)
Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand von Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land und von Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu Inlandsverkäufen für den Untersuchungszeitraum ermittelt. Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(424)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe und unter Abzug von nachträglichen Preisnachlässen vorgenommen. Gegebenenfalls wurde der Einfuhrpreis der aus der VR China eingeführten betroffenen Ware im Vergleich zu dem vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Typ der vergleichbaren Ware gebührend berichtigt.
(425)
Was die zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware bei bestimmten Merkmalen bestehenden Unterschiede betrifft, so konkurrieren, wie in den Erwägungsgründen 73 bis 77 festgestellt, die aus der VR China eingeführten Warentypen mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkaufen Warentypen. Da jedoch der Aschegehalt der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern produzierten und verkauften PVA insgesamt höher war als bei den vom Wirtschaftszweig der Union produzierten und verkauften PVA, hielt die Kommission im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen den Warentypen aus China und aus der EU eine Berichtigung auf der Grundlage der PCN für gerechtfertigt. Die Berichtigung bestimmte die Kommission anhand des Unterschieds, der bei PVA-Einfuhren mit hohem und niedrigem Aschegehalt aus Drittländern auf der Grundlage der Angaben von Verwendern festgestellt wurde. Der Preisunterschied wurde auf 10 % festgelegt.
(426)
Auf dieser Grundlage wurde eine Berichtigung von 10 % auf den CIF-Preis der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern verkauften PVA mit hohem Aschegehalt aufgeschlagen.
(427)
Nach der Unterrichtung beanstandete Ahlstrom-Munksjö die Berichtigung um 10 %, weil die Kommission die Datenquelle nicht offengelegt habe und interessierte Parteien folglich keine Möglichkeit zur Bewertung der Zuverlässigkeit derartiger Daten gehabt hätten.
(428)
Die Kommission stellte diesbezüglich klar, dass die Berichtigung, wie in Erwägungsgrund 425 erläutert, auf der Grundlage des Preisunterschieds für Einfuhren von PVA mit hohem und niedrigen Aschegehalt aus Drittländern berechnet wurde, und zwar für vergleichbare PCN, die im Rahmen der Untersuchung bei Verwendern erfasst und überprüft wurden (tatsächliche Geschäftsvorgänge).
(429)
Da ferner der Methanolgehalt und die Verpackung vernachlässigbare Auswirkungen auf die Preise haben (vgl. Erwägungsgrund 81), kam die Kommission zu dem Schluss, dass es für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse vertretbar war, diese Merkmale außer Acht zu lassen.
(430)
Das Ergebnis des Vergleichs wurde in Prozent des von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes ausgedrückt. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt, die sich zwischen 28,8 % und 36,7 % bewegte.
(431)
Nach der Unterrichtung erhoben mehrere interessierte Parteien, nämlich Wacker, Ahlstrom-Munksjö, Sinopec Group, Wan Wei, Mengwei und Shuangxin Einwände gegen die Berechnungen der Kommission.
(432)
Wacker und die chinesischen ausführenden Hersteller trugen vor, dass 18 % der Ausfuhren aus der VR China nicht vom Wirtschaftszweig der Union verkauft worden wären, weil man für die Menge keine vergleichbaren PCN gefunden hätte. Um ihr Vorbringen, dass die Schadensanalyse der Kommission nur auf einer begrenzten Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und nicht der gesamten gleichartigen Ware basiere, zu untermauen, nahmen die Parteien auf das Urteil in der Rechtssache T-500/17 Hubei Xinyegang/Kommission Bezug.
(433)
Erstens wies die Kommission darauf hin, dass gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurden und es daher nicht als verbindlich betrachtet werden kann. Zweitens schreibt die Grundverordnung nicht vor, dass die Kommission für jeden Warentyp getrennt eine Preisanalyse durchführt. Die rechtliche Anforderung ist eine Preisbestimmung auf der Stufe der gleichartigen Ware. PCN werden zwar als Ausgangspunkt für eine solche Bewertung genutzt, das heißt aber nicht, dass verschiedene PCN nicht im Wettbewerb zueinander stehen können. Die Tatsache, dass gewisse PCN des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit Einfuhren verglichen wurden, bedeutet nicht, das sie keinem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren ausgesetzt sind. Es ist nur ein vorbereitender Zwischenschritt dieses vorgeschriebenen Preisvergleichs, dass zunächst die Spannen auf der Stufe der PCN berechnet und auf diese Weise Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung festgestellt werden. Dieser Schritt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, stellt aber die Standardpraxis der Kommission dar. Drittens überrascht es in Fällen, in denen Stichprobenverfahren angewendet werden, nicht, dass die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die Verkäufe des in der Stichprobe einbezogenen Wirtschaftszweigs der Union nicht vollständig kongruent sind. Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass es keine Einfuhren bestimmter Warentypen gab, sondern dass diese Typen von den in der Stichprobe enthaltenen ausführenden Herstellern während des Untersuchungszeitraums nicht in die Union ausgeführt wurden. Und schließlich zog die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 58 bis 62 erläutert, den Schluss, dass alle PVA-Qualitäten zumindest in einem gewissen Ausmaß miteinander konkurrierten. Daher stellen die 18 % der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die nicht vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurden, keine eigene Kategorie der betroffenen Ware dar, sondern stehen in vollständigem Wettbewerb mit den restlichen Qualitäten, für die eine Entsprechung gefunden wurde. Darüber hinaus handelte es sich bei den vom Wirtschaftszweig der Union nicht verkauften PCN um Warentypen, die für die Anwendung in der Klebstoff-, Polymerisations- und Papierbranche geeignet sind und daher mit anderen, vom Wirtschaftszweig der Union für die Verwendung in denselben Anwendungsbereichen hergestellten und verkauften Warentypen im direkten Wettbewerb stehen, auch wenn sie nicht für die Quantifizierung der Preisunterbietung genutzt werden.
(434)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(435)
Dieselben Parteien ersuchten um eine zusätzliche Unterrichtung über die detaillierten Berechnungen der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen je PCN. Insbesondere ersuchten sie um: i) die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften PCN, ii) die je PCN verkauften durchschnittlichen Mengen mit Verkaufspreisen und iii) die detaillierten Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen je PCN. Dieselben Parteien trugen unter Bezugnahme auf die Gerichtsentscheidung zu Jindal (Rechtssache T-301/16, Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Kommission) vor, dass der Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf derselben Handelsstufe vorgenommen worden sei, weil die überwiegende Mehrheit der Einfuhren aus der VR China durch unabhängige Händler und Einführer verkauft werde, während der Wirtschaftszweig der Union direkt an Endkunden verkaufe, und dass die Kommission daher eine Berichtigung der Handelsstufe vornehmen sollte.
(436)
Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung konnte die Kommission die angeforderten Daten je Warentyp nicht offenlegen. Eine Offenlegung in diesem Detaillierungsgrad würde es ermöglichen, vertrauliche Verkaufs- oder Produktionsdaten einzelner Unionshersteller entweder direkt oder mithilfe zusätzlicher Marktinformationen zu rekonstruieren.
(437)
Was die Einwände zur Berichtigung der Handelsstufe betrifft, so analysierte die Kommission den Unionsmarktpreis für Verkäufe an Endverbraucher im Vergleich zur Verkäufen an Händler und stellte keine anhaltenden Preisunterschiede für die verschiedenen Handelsstufen fest. Darüber hinaus wiesen keine anderen aktenkundigen Informationen auf die Notwendigkeit einer Berichtigung der Handelsstufe hin. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass eine Berichtigung der Unterschiede bei den Handelsstufen im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist.
(438)
Wacker trug zudem vor, dass die Kommission die Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für den gesamten Bezugszeitraum (über die Berechnung der Preisunterbietung für den Untersuchungszeitraum hinaus) unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Einfuhrpreise bewertet habe, ohne eine Berichtigung für Zölle, nach der Einfuhr angefallene Kosten und den Aschegehalt vorzunehmen.
(439)
Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Nach gängiger Praxis der Kommission wurden die Preisunterbietungsspannen nur für den Untersuchungszeitraum berechnet. Allerdings wurden im Rahmen der allgemeinen Entwicklung der Einfuhrpreise die Auswirkungen auf die Preise im gesamten Bezugszeitraum berücksichtigt. Um einen solchen Trend auf vergleichbarer Basis über mehrere Jahre hinweg zu bewerten, waren keine Berichtigungen erforderlich. Darüber hinaus waren, auch wenn man die durchschnittlichen Kosten nach der Einfuhr und die Zölle für den gesamten Bezugszeitraum berücksichtigt, die chinesischen Preise immer noch erheblich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, was die für den Untersuchungszeitraum festgestellte bedeutende Preisunterbietung bestätigt.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(440)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.
(441)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der vom Antragsteller vorgelegten Daten, die sie mit den von den anderen Unionsherstellern, den Verwendern und den Einführern bereitgestellten Daten und mit verfügbaren amtlichen Statistiken (Eurostat) abglich. Die makroökonomischen Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller.
(442)
Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. In Bezug auf den zweiten Unionshersteller in der Stichprobe, Wacker, ist zu beachten, dass die vorgelegten Daten keine mikroökonomischen Indikatoren umfassten, weil das Unternehmen nur für den Eigenbedarf produzierte und daher keine Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem freien Markt tätigte. Daher bezogen sich die mikroökonomischen Daten nur auf den Unionshersteller in der Stichprobe mit Verkäufen auf dem freien Markt, d. h. Kuraray Europe GmbH. Den Feststellungen zufolge waren beide Datensätze für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ.
(443)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.
(444)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
(445)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(446)
Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % zurück. Der Produktionsrückgang betraf fast ausschließlich die zwei einzigen Unionshersteller, die auf dem freien Markt verkaufen, da die Produktionsmenge der Unionshersteller, die nur für den Eigenbedarf produzieren, relativ konstant blieb.
(447)
Die gemeldete Kapazität blieb im Bezugszeitraum gleich. Die gemeldete Kapazitätsauslastung ging jedoch im Bezugszeitraum erheblich zurück, was darauf zurückzuführen war, dass die Unionshersteller, die auf dem freien Markt verkaufen, ihren Produktionsumfang zur Verringerung ihrer Herstellkosten und Verluste stark drosselten. Tatsächlich mussten beide Hersteller im Zeitraum von 2017 bis 2018 aufgrund des Drucks durch die gedumpten Einfuhren einen Teil ihrer Produktionslinien bis auf Weiteres stilllegen.
(448)
Der Rückgang der Kapazitätsauslastung ist daher ausschließlich auf den Produktionsrückgang bei den beiden auf dem freien Markt verkaufenden Unionsherstellern zurückzuführen.
(449)
Nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung trug Solutia vor, dass der Rückgang der Kapazitätsauslastung im Wirtschaftszweig der Union nicht dem Trend der Einfuhren aus der VR China gefolgt wäre, weil die Auslastung 2017 und 2018 gestiegen sei, als die Einfuhren zugenommen hätten, und im UZ zurückgegangen sei, als auch die Einfuhren aus der VR China abgenommen hätten.
(450)
Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Erstens nahm die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union von 2017 bis 2018 um zwei Prozentpunkte zu, während der Verbrauch auf dem freien Markt um sieben Prozentpunkte anstieg. Darüber hinaus stiegen die Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum mengenmäßig um 23 % und gewannen 14 % Marktanteil hinzu. Der Wirtschaftszweig der Union konnte auch bei wachsender Nachfrage sein Produktionsergebnis nicht in bedeutendem Umfang steigern, weil seine Preise durchgehend von zunehmenden gedumpten Einfuhren unterboten wurden. Zweitens blieben die Einfuhren aus der VR China im UZ stabil (bei einem Rückgang um 395 Tonnen) und gewannen weitere drei Prozentpunkte an Marktanteil hinzu, während der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazitätsauslastung um sieben Prozentpunkte senkte und der Unionsverbrauch auf dem freien Markt um drei Prozentpunkte zurückging.
4.5.2.2.
(451)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(452)
Trotz des relativ konstanten Verbrauchs ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 27 % zurück.
(453)
Infolgedessen sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entsprechend von [35 % – 40 %] im Jahr 2016 auf [25 % – 30 %] im UZ, was einem Rückgang um 27 % entsprach.
4.5.2.3.
(454)
Der Unionsverbrauch (freier Markt) blieb im Bezugszeitraum konstant, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der Union um 27 % zurückging. Der Wirtschaftszweig der Union büßte somit Marktanteile ein, wohingegen sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum signifikant erhöhte.
4.5.2.4.
(455)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(456)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum aufgrund des Produktionsrückgangs der auf dem freien Markt verkaufenden Unionshersteller rückläufig. Dies hatte, ohne Berücksichtigung der indirekten Beschäftigung, einen Rückgang der Arbeitsplätze um 12 % zur Folge.
(457)
Da auch die Produktionsmenge rückläufig war, blieb die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relativ konstant. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union bemüht war, sich an veränderte Marktbedingungen anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
4.5.2.5.
(458)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
(459)
Dies ist die zweite Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Die erste Untersuchung wurde 2008 ohne Einführung von Maßnahmen abgeschlossen und es waren keine Daten verfügbar, um die Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings zu beurteilen.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
(460)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(461)
Der vorstehenden Tabelle ist die Entwicklung des Verkaufsstückpreises des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der Union im Vergleich zu den entsprechenden Herstellstückkosten zu entnehmen. Seit Beginn des Bezugszeitraums lagen die Verkaufspreise im Durchschnitt unter den Herstellstückkosten.
(462)
Die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 24 %. Der Kostenanstieg war in erster Linie durch die höheren Kosten für den Hauptrohstoff VAM bedingt. Im selben Zeitraum sind die Verkaufspreise um 14 % gestiegen, was jedoch aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die chinesischen Einfuhren nicht ausreichte, um den Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen.
4.5.3.2.
(463)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(464)
Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um fast 9 %. Diese Aufwärtsentwicklung war bei beiden Unionsherstellern in der Stichprobe zu verzeichnen.
4.5.3.3.
(465)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(466)
Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 40 % deutlich zurück. Grund für diesen Rückgang ist eine besondere Entscheidung des in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers, der auf dem freien Markt verkauft. Da das Unternehmen seine Ware aufgrund des Drucks durch gedumpte Einfuhren mit Verlust verkaufte, sah es keinen wirtschaftlich gerechtfertigten Grund, angesichts einer rückläufigen Nachfrage nach seiner Ware Lagerbestände aufzubauen.
4.5.3.4.
(467)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(468)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des auf dem freien Markt tätigen Unionsherstellers in der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem freien Markt in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(469)
Die Rentabilität entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ: In allen vier Jahren wurden Verluste verzeichnet, und zwar von [– 0,5 % bis – 5 %] im Jahr 2016 bis zu [– 10,0 % bis – 15 %] im UZ. Grund hierfür war vor allem der von den chinesischen Einfuhren ausgehende Preisdruck, der es dem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht erlaubte, die Kostensteigerung durch höhere Preise auszugleichen.
(470)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows schwankte im Bezugszeitraum insbesondere aufgrund zahlungsunwirksamer Ausgaben wie Abschreibungen erheblich und verschlechterte sich im Untersuchungszeitraum.
(471)
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie blieb im Bezugszeitraum insgesamt negativ und wies eine ähnliche rückläufige Entwicklung auf wie die Rentabilität. Im selben Zeitraum sank die Investitionstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union um 72 %. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die im Bezugszeitraum erlittenen Verluste erheblich beeinträchtigt, wie der Rückgang der Investitionen verdeutlicht.
4.5.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(472)
Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel um rund 12 % und die Menge seiner Verkäufe auf dem freien Markt fiel um 27 %. Unter Berücksichtigung des relativ konstanten Verbrauchs schlug sich dies in einem Rückgang des Marktanteils auf dem freien Markt von [35 % – 40 %] im Jahr 2016 auf [25 % – 30 %] im Untersuchungszeitraum nieder, was einem Rückgang um 10 Prozentpunkte entspricht.
(473)
Zwar erhöhte sich der Verkaufspreis im Bezugszeitraum um 14 %, doch reichte dieser Preisanstieg nicht aus, um die gestiegenen Herstellstückkosten zu kompensieren, obwohl der Wirtschaftszweig der Union bemüht war, die Effizienz durch Steigerung der Produktivität je Beschäftigten zu verbessern. In Reaktion auf den Druck durch gedumpte Einfuhren drosselte der Wirtschaftszweig der Union die Produktionsmenge, was wiederum höhere Stückkosten zur Folge hatte. Gekoppelt mit dem Anstieg der Rohstoffpreise, den der Wirtschaftszweig der Union nicht weitergeben konnte, führte dies zu einem Verfall der Preise des Wirtschaftszweigs der Union und verhinderte eine Preisanhebung, sodass auch die Rentabilität zurückging.
(474)
Aufgrund dieser Entwicklungen sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von [– 0,5 % bis – 5 %] im Jahr 2016 auf [– 10,0 % bis – 15 %] im UZ.
(475)
Die Kommission untersuchte die Zahlen zum Eigenbedarfsmarkt und berücksichtigte diese, soweit dies angebracht war, wie in Abschnitt 4.2 erläutert wurde.
(476)
In diesem besonderen Fall machte der Eigenverbrauch jedoch rund ein Viertel des gesamten Unionsverbrauchs aus und bestand fast ausschließlich aus Transfers für den Eigenverbrauch innerhalb desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe. Solche internen Transfers sind aufgrund des Charakters gruppeninterner Transaktionen nicht für echte Markttransaktionen repräsentativ. Darüber hinaus finden solche Transfers außerhalb des freien Markts statt, da die Ware ausschließlich von den integrierten Herstellern zwecks Weiterverarbeitung verwendet wird. Folglich steht der Eigenbedarfsmarkt nicht im direkten Wettbewerb zu Einfuhren aus dem betroffenen Land.
(477)
Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine sinnvolle Prüfung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union möglich war, wenn überwiegend auf die in den Erwägungsgründen 404 und 405 dargelegte Wirtschaftstätigkeit auf dem freien Markt Bezug genommen wird.
(478)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
(479)
Im Anschluss an die Unterrichtung brachte Wacker vor, dass der Rückgang der Produktionskapazität beim Wirtschaftszweig der Union dem zweiten auf dem freien Markt verkaufenden Unionshersteller zugerechnet werden müsse (d. h. Sekisui). Nach Aussage Wackers war die Verringerung eine vor dem Untersuchungszeitraum getroffene geschäftliche Entscheidung des Unternehmens und sei nicht durch die Einfuhren aus der VR China ausgelöst worden. Wacker argumentierte, dass das Unternehmen bewusst entschieden habe, sich aus dem Unionsmarkt zurückzuziehen; deshalb sollten die negativen Indikatoren wie Produktion, Verkäufe und Beschäftigung nicht als Beweis für eine Schädigung verwendet werden.
(480)
Die Kommission stimmte dieser Interpretation nicht zu. Erstens zeigen die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Beweise, dass der Rückgang bei Produktion und Verkäufen durch den Preisdruck der Einfuhren aus der VR China ausgelöst wurde. Es gibt keine Beweise dafür, dass diese Schlussfolgerung nicht richtig sein könnte. Zweiten verringerte, wie in Erwägungsgrund 447 erläutert, keiner der beiden auf dem freien Markt verkaufenden Unionshersteller seine Produktionskapazität unumkehrbar. Die Hersteller reduzierten ihr Produktionsergebnis einfach, indem sie nicht alle Produktionslinien laufen ließen. Diese Reduzierung der Kapazitätsauslastung fand während des Bezugszeitraums statt und wurde daher in die Trendbewertung für denselben Zeitraum einbezogen. Darüber hinaus ist das Argument, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht verkaufen könne, was er nicht herstelle, irrig. Es ist wirtschaftlich nicht rentabel, etwas herzustellen, das sich nicht zu einem fairen Marktpreis verkaufen lässt.
(481)
Wacker trug ferner vor, dass die Verringerung von Produktion und Verkauf bei Sekisui dem Antragsteller zugutegekommen sei; dieser habe seine Verkäufe von 2016 bis 2017 um 6 % gesteigert. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union im gleichen Zeitraum insgesamt 5 % weniger Verkäufe tätigte, während die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Verkäufe auf dem Unionsmarkt um 25 % steigerten und beim Marktanteil 7 Prozentpunkte hinzugewannen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(482)
Wacker brachte ferner vor, dass die Kommission in ihrer Bewertung die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt habe, da seiner Meinung nach die Ausfuhrstatistik zeige, dass die von den Unionsherstellern getätigten Ausfuhrverkäufe von PVA einen hohen Anteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt darstellten. Dieses Argument wurde von der CCCMC nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung wiederholt.
(483)
Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen zeigten, dass die Ausfuhrverkäufe des auf dem freien Markt verkaufenden, in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers im Bezugszeitraum relativ stabil blieben und, wichtiger noch, im Vergleich zu den gesamten Verkäufen des Unionsherstellers auf dem freien Markt der Union insgesamt eine vernachlässigbare Menge darstellten.
(484)
Ebenso behaupteten Wacker und eine weitere Partei, Wegochem,, dass die Kommission die Einfuhren und Weiterverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht analysiert habe. Diese Parteien trugen vor, dass der Wirtschaftszweig der Union ihrer Meinung nach selbst für einen großen Anteil der Einfuhrmenge aus Drittländern verantwortlich sei.
(485)
Die Kommission wies erstens darauf hin, dass es neben dem Antragsteller und Sekisui noch mehrere Hersteller in Drittländern gibt. Zweitens ergab die Untersuchung, dass die Weiterverkäufe des Antragstellers begrenzt waren und während des Bezugszeitraums [0,5 % – 2 %] der gesamten Verkäufe des Unionsherstellers auf dem freien Markt der Union darstellten. Darüber hinaus gingen diese Weiterverkäufe im Bezugszeitraum um 50 % zurück. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(486)
Diese beiden Parteien trugen weiter vor, dass einige der im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung aufgeführten Daten, nämlich Cashflow und Lagerbestand, nicht mit der öffentlich zugänglichen Fassung der Fragebogenantwort des Antragstellers kohärent seien.
(487)
Diesbezüglich stellte die Kommission klar, dass sie ihrer gängigen Praxis entsprechend bestimmte Daten nach der Überprüfung geändert und korrigiert hat. Dies erklärt die Differenzen, auf die die betreffenden Parteien hinwiesen.
5.
SCHADENSURSACHE
(488)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Bei diesen Faktoren handelt es sich um: Einfuhren aus anderen Drittländern, die Entwicklung der Rohstoffpreise, eine selbstverschuldete Schädigung und eine fehlerhafte Wiedergabe von Daten durch einen Unionshersteller.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(489)
Sowohl das Volumen als auch der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum um 53 %. Dieser Anstieg übertraf die im selben Zeitraum verzeichnete Entwicklung des Verbrauchs auf dem freien Markt erheblich, der um [0,5 % – 2 %] zurückging. Gleichzeitig büßte der Wirtschaftszweig der Union 27 % seiner Verkaufsmenge und seines Marktanteils ein. Darüber hinaus unterboten die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, obwohl sie im Bezugszeitraum relativ konstant blieben, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 28,8 % bis 36,7 % bzw. um durchschnittlich 30,0 %. Folglich ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich zurück und fiel im Untersuchungszeitraum um [– 10,0 % bis – 15 %].
(490)
Die in den Erwägungsgründen 398 bis 478 vorgenommene Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte, während die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land stark zunahmen, wobei diese den Feststellungen zufolge die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum unterboten und bewirkten, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des erheblichen Preisdrucks nicht in der Lage war, seine Preise im erforderlichen Maße anzuheben, um den Anstieg der Herstellkosten auszugleichen.
(491)
Darüber hinaus ging aus den im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen hervor, dass der von den chinesischen ausführenden Herstellern verkaufte andersartige Warentyp in vollem Umfang mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen konkurrierte, wie in Abschnitt 2.3 ausgeführt wurde.
(492)
Nach der Unterrichtung trugen Ahlstrom-Munksjö, Cordial und Wacker vor, dass die Zunahme der Einfuhren aus der VR China und die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich nicht zusammengefallen seien. Ihrer Meinung nach könne der Umstand, dass die Rentabilität des Antragstellers in den Jahren 2016 und 2017 erheblich zurückging, während seine Verkaufsmenge leicht zunahm, nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum 11 % seiner Verkaufsmenge verlor, während die chinesischen Preise stiegen.
(493)
Erstens versuchte der Wirtschaftszweig der Union zunächst, wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, mit den gedumpten Preisen chinesischer Hersteller Schritt zu halten, um keine Marktanteile zu verlieren; dies erklärt die Trends in den Jahren 2016 und 2017, auf die das Unternehmen hinweist. Während dieses Zeitraums stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht, obgleich die Herstellkosten weiter anzogen. Zweitens verlor der Wirtschaftszweig der Union im gleichen Zeitraum bei der Verkaufsmenge fünf Prozentpunkte, während die Einfuhren aus der VR China um 25 Prozentpunkte stiegen und deren Verkaufspreis um 6 % fiel. Aber auch wenn es darüber hinaus zuträfe, dass der Preis der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum stieg, lag er im Durchschnitt immer noch um 29 % unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union, während die Mengen gleich blieben. Und schließlich erhöhten sich die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union um fünf Prozentpunkte, während die Preise nur um drei Prozentpunkte anzogen. Anders als vorgetragen fallen die für den Wirtschaftszweig der Union beobachteten negativen Trends im Bezugszeitraum folglich zeitlich mit der Zunahme der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China zusammen.
(494)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(495)
Wacker wandte ferner ein, dass die Rentabilität des Antragstellers einen anderen Trend aufweise als die in dessen Jahresbericht für 2017 gemeldete Entwicklung.
(496)
Der Jahresbericht beziehe sich auf die Gesamttätigkeit des Antragstellers, wobei PVA nur einen Teil dieser Tätigkeit ausmache. Daher könne aus den aggregierten Zahlen kein Schluss auf ein einzelnes Geschäftsfeld gezogen werden. Die Kommission hat spezifische Daten erfasst und überprüft und auf deren Grundlage ihre Schlussfolgerungen gezogen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(497)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(498)
Die Einfuhren aus anderen Drittländern hatten ihren Ursprung hauptsächlich in Taiwan, den USA und Japan. Einige der japanischen und US-amerikanischen Ausführer sind mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden, während der Ausführer aus Taiwan mit einem der chinesischen ausführenden Hersteller verbunden ist.
(499)
Entgegen der Argumentation einiger interessierter Parteien und wie nach der Unterrichtung von Wacker und Solutia erneut vorgetragen, gingen die Einfuhren aus anderen Drittländern, wenngleich sie im Hinblick auf den Marktanteil bedeutend waren, im Bezugszeitraum um 4 % zurück, wobei die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union ausschließlich den chinesischen ausführenden Herstellern zugutekamen. Die Preise der Einfuhren aus diesen Drittländern waren zwar um durchschnittlich 11 % günstiger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, sind aber im selben Zeitraum um 9 % gestiegen. Im Einzelnen sind die Preise der Einfuhren aus Taiwan, dem größten Ausführer neben der VR China, um 9 %, die Preise für Einfuhren aus den USA um 8 % und die Preise der Einfuhren aus Japan um 21 % gestiegen.
(500)
Daher waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht die in den Erwägungsgründen 440 bis 478 beschriebene Schadensursache.
(501)
Nach der Unterrichtung behauptete Wacker, der zweite in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, dass die Kommission die Einfuhren aus Japan und Taiwan nicht korrekt geschätzt habe. Nach Aussage des Unternehmens habe die Kommission die im Rahmen der Regelung der aktiven Veredelung aus diesen beiden Ländern eingeführten Mengen nicht berücksichtigt; zudem habe es sich seiner Meinung nach bei Teilen der Einfuhren aus Japan tatsächlich um Copolymer-PVA gehandelt, der folglich nicht unter die Warendefinition für die betroffene Ware falle.
(502)
Das Argument der aktiven Veredelung musste zurückgewiesen werden. Die Regelung der aktiven Veredelung bezieht sich auf Waren, die eingeführt werden, um in einem oder mehreren Veredelungsvorgängen im Zollgebiet der Union eingesetzt zu werden und die folglich nicht zum Verkauf auf dem freien Markt der Union freigegeben sind.
(503)
Hinsichtlich der Einfuhren von Copolymer-PVA aus Japan bestätigte die Kommission, dass der TARIC-Code 3905300010 tatsächlich ausschließlich Einfuhren bestimmter Copolymere zur Verwendung als Schutzbeschichtung für Scheiben bei der Herstellung von Halbleitern(92) abdeckt.
(504)
Nach weiteren Überprüfungen wurden die unter TARIC-Code 3905300010 nicht nur aus Japan sondern aus allen Quellen einschließlich der VR China in die EU eingeführten Mengen herausgenommen. Die Einfuhrmengen, der Verbrauch und die Marktanteile wurden entsprechend überarbeitet.
(505)
Wacker trug zudem vor, dass die Kommission ihr Hauptaugenmerk nur auf die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus den USA gerichtet habe. Nach Ansicht von Wacker konzentrieren sich bestimmte Einfuhren in einigen wenigen Mitgliedstaaten zu viel niedrigeren Preisen als die von der Kommission berücksichtigten durchschnittlichen Einfuhrpreise, was sich folglich auf die Verkäufe des Antragstellers ausgewirkt haben könnte.
(506)
Das Argument war zurückzuweisen, weil das Vorbringen und die Daten von Wacker der von der Kommission durchgeführten Bewertung nicht widersprechen. Eine ähnliche Vielfalt an Preisgefügen konnte auch bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union beobachtet werden; zudem spiegeln die Verkaufspreise auch die von der Verwenderindustrie in den einzelnen Mitgliedstaaten nachgefragten Warentypen wider. Anders als von Wacker vorgetragen, bedeutet der Umstand, dass die unterschiedlichen PVA-Qualitäten weitgehend untereinander austauschbar sind, nicht stillschweigend, dass alle PVA-Qualitäten den gleichen Preis haben sollten. Auch wenn es zuträfe, dass der Einfuhrpreis aus den USA nach Belgien im Untersuchungszeitraum um 4 % günstiger war als der durchschnittliche Einfuhrpreis, so waren Einfuhren nach Deutschland im gleichen Zeitraum 13 % teurer als der Durchschnittspreis.
(507)
Ahlstrom-Munksjö trug nach der Unterrichtung vor, dass der Antragsteller PVA aus seinen Werken in den USA zu niedrigeren Preisen verkauft habe als die in der EU hergestellten Qualitäten.
(508)
Die übermittelten Informationen bezogen sich jedoch auf andere PVA-Qualitäten und daher war kein Vergleich möglich. Darüber hinaus handelt es sich bei der aus den USA eingeführten Qualität um ein Copolymer, das folglich nicht unter die Warendefinition für die betroffene Ware fällt. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass aus den übermittelten Informationen hervorgeht, dass die große Preiserhöhung, die der Antragsteller in der EU vornahm, genau in dem Monat stattfand, in dem er eine seiner Produktionslinien bis auf Weiteres stilllegte. Dies bestätigt folglich, dass das Unternehmen seine Preise insgesamt erhöhen musste, um die Produktionsverluste und gestiegenen Fixkosten auszugleichen.
(509)
Das Argument wurde daher zurückgewiesen.
5.2.2.
Anstieg der Rohstoffpreise
(510)
Ein Verwender wandte ein, die Ursache der Schädigung sei der Anstieg der Kosten für den Hauptrohstoff (VAM). Da der Antragsteller nicht in den vorgelagerten Markt integriert sei, müsse er VAM am Markt einkaufen und sei daher weniger kosteneffizient als die chinesischen ausführenden Hersteller oder die anderen Unionshersteller, die VAM für den Eigenverbrauch produzieren.
(511)
Entgegen dieser Argumentation bestätigten die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen, dass der Antragsteller VAM zu Kosten einkauft, die den geltenden Preisen entsprechen, die für andere Quellen festgestellt wurden. In dieser Hinsicht beeinflusste der Anstieg der VAM-Preise auch andere Hersteller auf der Welt, wie die Entwicklung der Preise der ausführenden Hersteller aus China und Drittländern belegt.
(512)
Außerdem war es dem Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 462 ausgeführt, aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die chinesischen Einfuhren nicht möglich, seine Preise entsprechend den gestiegenen Rohstoffkosten anzuheben. Dieser Umstand war, in Verbindung mit den erheblichen Verkaufseinbußen, für den Verfall der Preise des Wirtschaftszweigs der Union und somit auch der Rentabilität ursächlich.
(513)
Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(514)
Nach der Unterrichtung trug Wacker vor, dass die VAM-Preise im ersten Quartal 2019 gesunken seien und der Antragsteller daher seine Herstellkosten im Untersuchungszeitraum entsprechend hätte senken müssen. Die CCCMC wandte darüber hinaus ein, dass die Kommission versäumt habe, die Entwicklung des VAM-Preises im Vierjahreszeitraum des UZ zu analysieren.
(515)
Diese Argumente mussten jedoch zurückgewiesen werden. Wacker argumentiert, dass der VAM-Preis im ersten Quartal 2019 fiel, erwähnt aber nicht, dass derselbe Preis im zweiten Quartal wieder um 3 % stieg und dass er im vierten Quartal 2019 um 12 % höher war. Eine quartalsweise Änderung ist folglich nicht sinnvoll, weil Unternehmen bei der Berechnung der Herstellkosten (und des Verkaufspreises) für das folgende Jahr die prognostizierte Preisentwicklung berücksichtigen. Was das Argument der CCCMC angeht, so ergaben die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen, dass der durchschnittliche Marktpreis von VAM in der Union im Bezugszeitraum um 20 % stieg.
5.2.3.
Selbst verursachte Schädigung
(516)
Zwei andere Verwender wandten ein, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union selbst verursacht sei, weil die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers im Bezugszeitraum unverhältnismäßig stark gestiegen seien.
(517)
Die Untersuchung ergab, dass der Anstieg der VVG-Kosten im PVA-Geschäft hauptsächlich durch den Umsatzrückgang bedingt war. Da der überwiegende Teil der VVG-Kosten aus Fixkosten besteht, führte der Umsatzrückgang und der daraus resultierende Rückgang der Produktionsmenge zu einem höheren Anteil der VVG-Kosten an den Herstellstückkosten. Wie in Erwägungsgrund 473 erwähnt, war der Umsatzrückgang eine Folge des von den gedumpten Einfuhren auf den Unionsmarkt ausgeübten Preisdrucks. Daher hing der Anstieg der VVG-Kosten eng mit den gedumpten Einfuhren zusammen und ist nicht als selbst verursachte Schädigung zu werten.
(518)
Nach der Unterrichtung wiederholten Ahlstrom-Munksjö, Wacker und Wegochem ihre Behauptung, dass der Antragsteller während des Bezugszeitraums seine Produktion nicht wesentlich heruntergefahren habe und die Fixkosten daher nicht gestiegen sein dürften.
(519)
Wie in Erwägungsgrund 447 erläutert, mussten beide Unionshersteller, die auf dem freien Markt Verkäufe tätigen, während des Bezugszeitraums als direkte Folge der gedumpten Einfuhren jeweils eine Produktionslinie bis auf Weiteres stilllegen. Daher beeinflusste die reduzierte Kapazitätsauslastung die Fixkosten beider Hersteller.
(520)
Ahlstrom-Munksjö und Wacker wandten auch ein, dass der geplante sechswöchige Wartungsstillstand im Werk des Antragstellers ebenfalls zur Aufblähung der Herstellkosten beigetragen habe. Darüber hinaus trug Wacker vor, dass die Herstellkosten des Antragstellers unverhältnismäßig hoch seien.
(521)
Hinsichtlich des Werkstillstands ergab die Untersuchung, dass dies keinen wesentlichen Einfluss auf die Herstellkosten des Antragstellers hatte, weil es sich um einen weit im Voraus geplanten Routinevorgang handelte. Darüber hinaus stiegen die Herstellkosten des Antragstellers 2017 (dem Jahr des Stillstands) um vier Prozentpunkte; 2018, als gedumpte Einfuhren weiter zunahmen und einen Marktanteil von [30 % – 35 %] erreichten, nahmen sie jedoch um 15 Prozentpunkte zu.
(522)
Hinsichtlich der Kosten ist festzuhalten, dass Wacker PVA nur für seinen Eigenverbrauch herstellt und daher keine Verkaufs- und Verwaltungsaufwendungen (und folglich insgesamt niedrigere Kosten) hat. Aus den im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen ging darüber hinaus hervor, dass die Herstellkosten des Antragstellers den durchschnittlichen Herstellkosten der PVA-Industrie entsprachen.
(523)
Daher wurden diese Argumente zurückgewiesen.
(524)
Im Anschluss an die Unterrichtung trug Wegochem vor, dass die geringe Rentabilität des Antragstellers seiner Meinung nach auf unverhältnismäßig hohe Abschreibungskosten zurückzuführen sei.
(525)
Die Kommission bestätigt, dass die Abschreibungskosten des Antragstellers überprüft und dahin gehend überarbeitet wurden, dass sie nur die Kosten enthalten, die ausschließlich mit der betroffenen Ware zusammenhängen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(526)
Ein weiterer Verwender äußerte folgenden Einwand und wiederholte ihn nach der Unterrichtung: Die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union seien auf eigene unternehmerische Entscheidungen zurückzuführen, da der zwischen 2017 und dem UZ verzeichnete starke Preisanstieg bestimmte Verwender der betroffenen Ware dazu zwang, zu preiswerteren chinesischen Anbietern zu wechseln, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
(527)
Selbst wenn Preisanstieg und Umsatzrückgang zeitlich zusammenfielen, ist dies eine direkte Folge der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land. PVA haben verschiedene Verwendungszwecke und werden in unterschiedlichen Qualitäten hergestellt. Wie in Erwägungsgrund 60 ausgeführt, haben manche Qualitäten ein breites Anwendungsspektrum und sind im Allgemeinen preisgünstiger, wohingegen andere spezialisiertere Qualitäten für genaue Spezifikationen vorgesehen sind (zum Beispiel für Arzneimittel oder die Herstellung von PVB-Folie) und im Durchschnitt höhere Preise haben.
(528)
Der Wirtschaftszweig der Union ist in der Lage, alle unterschiedlichen Segmente nachgelagerter Branchen zu beliefern. Die Einfuhren von PVA aus China, die die Unionspreise um durchschnittlich 29,9 % unterbieten, zwangen den Wirtschaftszweig der Union jedoch dazu, sein Produktionsvolumen zu drosseln und den Absatz auf Qualitäten mit durchschnittlich etwas höheren Preisen zu konzentrieren. Wie die Untersuchung ergab, geraten allerdings auch diese Qualitäten zunehmend unter Druck, sodass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union noch weiter verschlechterte.
(529)
Dieser Einwand wird daher zurückgewiesen.
(530)
Einer der unabhängigen Einführer in der Stichprobe brachte vor, der Antragsteller selbst betreibe auf dem Unionsmarkt Dumping, sodass die Schädigung selbst verursacht werde, und legte dazu Beweise zu einem Geschäftsvorfall vor, bei dem vom verbundenen Unternehmen des Antragstellers mit Sitz in Singapur hergestellte PVA zu einem sehr günstigen Preis auf dem Unionsmarkt verkauft wurden. Dieses Argument wurde nach der Unterrichtung wiederholt.
(531)
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem angeblichen Verkauf zu Dumpingpreisen aus Singapur tatsächlich um den Verkauf einer Charge von nicht den Normen entsprechendem PVA handelte. Dieser besondere PVA-Typ fällt normalerweise bei Fehlern im Produktionsverfahren an und wurde deshalb zu einem sehr niedrigen Preis auf dem Markt verkauft, da er nicht den allgemeinen Warenspezifikationen entsprach.
(532)
Der Einwand wird daher zurückgewiesen.
(533)
Ein anderer Verwender wandte ein, dass die rückläufigen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die gedumpten PVA-Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht würden, sondern dadurch ausgelöst worden seien, dass sich der Antragsteller weigere, seine Ware an bestimmte Verwender zu liefern; folglich sei die bedeutende Schädigung durch diese wettbewerbswidrigen Praktiken selbst verursacht worden.
(534)
Wie ebenfalls in Abschnitt 2.2 erläutert, ist der Wirtschaftszweig der Union fähig und willens, alle unterschiedlichen PVA-Qualitäten zu liefern. Der Verwender legte keine spezifischen Nachweise für das Vorliegen einer Lieferverweigerung vor. Wie bereits in Erwägungsgrund 13 dargelegt, ging im Gegenteil aus den im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen eindeutig hervor, dass der Wirtschaftszweig fähig und willens war, jeden Verwender der betroffenen Ware zu beliefern.
(535)
Der Verwender trug nach der Unterrichtung sein Argument erneut vor, legte aber keine schlüssigen Beweise für die angebliche Lieferverweigerung vor, denn die übermittelten Unterlagen bezogen sich nur auf eine Meinungsverschiedenheit zweier Parteien über Preise.
(536)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
5.2.4.
Eigenverbrauch
(537)
Ein Verwender wandte ein, die von dem aus der Stichprobe ausgeschlossenen Unionshersteller vorgelegten makroökonomischen Daten könnten irreführend sein, weil es sich bei dem gemeldeten Rückgang der PVA-Verkäufe um eine bewusste unternehmerische Entscheidung gehandelt haben könnte, um den Eigenverbrauch von PVA und damit den Umsatz in den nachgelagerten Segmenten zu erhöhen.
(538)
Wie in Erwägungsgrund 441 dargelegt, bewertete die Kommission die mikroökonomischen und makroökonomischen Indikatoren anhand der in den überprüften Fragebogenantworten und im Antrag enthaltenen Daten, die sie mit den von den Unionsherstellern, Verwendern und Einführern bereitgestellten Daten sowie mit verfügbaren amtlichen Statistiken (Eurostat) abglich.
(539)
Dank der intensiven Mitarbeit konnte sich die Kommission ein genaues Bild sowohl des PVA-Eigenbedarfsmarkts als auch des freien PVA-Markts machen und erhielt umfassenden Einblick in die verschiedenen nachgelagerten Segmente und ihren PVA-Verbrauch.
(540)
Was den Rückgang der PVA-Verkäufe des vorstehend genannten Unionsherstellers betrifft, so zeigten die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen in jedem Fall, dass die PVA-Produktion im Bezugszeitraum in gleicher Größenordnung parallel dazu zurückging. Daher stellte die Kommission fest, dass der Umsatzrückgang nicht durch einen etwaigen Anstieg des Eigenverbrauchs verursacht wurde.
(541)
Dieser Einwand wird daher zurückgewiesen.
(542)
Zwei Verwender wandten ein, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch die Entscheidung des Antragstellers verursacht worden, sich auf den Eigenverbrauch für die Herstellung von PVB-Folie zu konzentrieren.
(543)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Eigenverbrauch des Antragstellers im Bezugszeitraum wesentlich langsamer zunahm als dessen Verkaufsmenge zurückging. Außerdem ist der PVA-Eigenverbrauch des Antragstellers in den vergangenen zwei Jahren relativ konstant geblieben, sodass dies die Verschlechterung der Lage in den letzten Jahren und insbesondere im Untersuchungszeitraum nicht erklären würde. Gleichzeitig verfügt der Wirtschaftszweig noch immer über mindestens 30000 Tonnen an Kapazitätsreserven, die von den Produktionslinien für PVB-Folie nicht absorbiert werden können.
(544)
Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(545)
Ahlstrom-Munksjö, Solutia, Wacker und Wegochem wiederholten nach der Unterrichtung, dass der Eigenverbrauch des Antragstellers im Bezugszeitraum erheblich zugenommen habe (d. h. um 25 %). Aus diesem Grund sei die Aussage der Kommission, dass dessen Eigenverbrauch im Bezugszeitraum wesentlich langsamer zugenommen habe, als dessen Verkaufsmenge zurückging, falsch.
(546)
Die Kommission bekräftigt, dass ihre Aussage richtig war und stellt klar, dass auch bei einer prozentualen Zunahme des Eigenverbrauchs des Antragstellers während des Bezugszeitraums der Rückgang der Verkäufe in absoluten Mengen wesentlich höher war als die in Tonnen gemessene Zunahme der PVA-Mengen, die der Antragsteller für den Eigenverbrauch verwendete.
(547)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(548)
Zwischen dem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestand ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang.
(549)
Die Kommission prüfte auch andere Schadensfaktoren, ermittelte jedoch keine anderen Faktoren, die zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.
(550)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass keine anderen Faktoren — weder einzeln betrachtet noch in kombinierter Wirkung — zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.
6.
UNIONSINTERESSE
(551)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(552)
Die Untersuchung ergab, dass, wie in den Erwägungsgründen 440 bis 550 dargelegt, der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, was im Bezugszeitraum zu erheblichen Marktanteilseinbußen und zu Verlusten führte, eine bedeutende Schädigung erleidet.
(553)
Der Wirtschaftszweig der Union wird von Maßnahmen profitieren, die voraussichtlich einen weiteren massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu sehr niedrigen Preisen unterbinden dürften. Ohne Einführung geeigneter Maßnahmen werden chinesische Hersteller weiterhin PVA auf dem Unionsmarkt zu Dumpingpreisen anbieten, wodurch der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wird, PVA mit einem angemessenen Gewinn zu verkaufen, was eine weitere bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge haben wird.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(554)
Sechs unabhängige Einführer waren zur Mitarbeit bereit. Drei von ihnen wurden in die Stichprobe einbezogen und beantworteten den Fragebogen. Alle drei Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus mit der Begründung, dies würde ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen und dem Interesse der PVA-Verwender in der Union zuwiderlaufen.
(555)
Bei den unabhängigen Einführern in der Stichprobe schwankt der Anteil der betroffenen Ware am Gesamtumsatz dieser Einführer zwischen 10 % und 40 %. Die Zahl der auf die betroffene Ware entfallenden Arbeitsplätze wurde auf rund 20 Beschäftigte geschätzt.
(556)
Alle drei Einführer erwirtschafteten Gewinne und die Gewinnspanne schien ausreichend zu sein, um die Abgaben zumindest zum Teil zu decken. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der größte Marktanteil in der Union nach wie vor auf Einfuhren aus anderen Drittländern entfällt. Daher hätte die Einführung von Maßnahmen keine spürbaren negativen Preisauswirkungen auf die Einführer, einige von ihnen müssten jedoch die Bezugsquellen wechseln, was zusätzliche Kosten für diese Einführer verursachen würde.
(557)
Ein Einführer brachte vor, dass die Einführung von Maßnahmen den Einführern schaden würde, weil die Endverwender in der Union keine PVA mehr aus der VR China beziehen würden und beginnen würden, alternative, nicht auf PVA basierende Waren oder Mischungen aus PVA und anderen außerhalb der Union hergestellten Waren zu beziehen.
(558)
Diesbezüglich ist zunächst zu anzumerken, dass sich PVA je nach Segment unterschiedlich auf die Kosten der Verwender auswirken, wie in Abschnitt 6.3 erläutert wird.
(559)
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass ein etwaiger Ersatz von PVA durch alternative Waren, selbst wenn diese Möglichkeit theoretisch besteht, sehr kompliziert wäre und der Anstieg der Kosten für PVA dafür wahrscheinlich nicht ausschlaggebend wäre. Einige alternative Waren sind schon jetzt wesentlich kostspieliger als PVA und nicht umweltfreundlich, da sie im Gegensatz zu PVA nicht biologisch abbaubar sind.
(560)
Was die Warenmischungen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass die Transportkosten stärker ins Gewicht fallen als die Rohstoffkosten. Diese Mischungen bestehen normalerweise aus PVA und anderen in Wasser gelösten Zusatzstoffen. Durch den Wasseranteil (und das entsprechende Gewicht) wird der Transport teurer. Daher ist nicht anzunehmen, dass aufgrund von Antidumpingzöllen auf die betroffene Ware die Beschaffung dieser PVA-basierten Mischungen von Herstellern außerhalb der Union deutlich steigen würde.
(561)
Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(562)
Zwei Einführer wandten ein, die Unionsproduktion von PVA reiche nicht aus, um die Nachfrage zu befriedigen und dass der PVA-Markt der Union deshalb stark auf Einfuhren angewiesen sei, wie unter anderem das 2014 vom Rat der Europäischen Union eingeführte zollfreie Kontingent für PVA-Einfuhren(93) in Höhe von 15000 Tonnen pro Jahr zeige.
(563)
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die größten Lieferanten des EU-Markts nach wie vor PVA-Hersteller aus Drittländern (d. h. aus Taiwan, den USA und Japan) waren, auf die schon [37 % – 42 %] des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt entfielen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass mehrere Verwender PVA von verschiedenen Lieferanten aus der VR China, vom Wirtschaftszweig der Union und von Herstellern aus Drittländern gleichzeitig bezogen. Schließlich ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union noch immer über eine Kapazitätsreserve von 30000 Tonnen verfügt, um den Unionsmarkt zu versorgen.
(564)
Somit würde die Einführung von Maßnahmen vor dem Hintergrund der starken Nachfrage nach PVA und angesichts der Höhe der vorgeschlagenen Zölle und der verfügbaren alternativen Quellen nicht zum Risiko einer Angebotsverknappung beitragen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(565)
Ein Einführer brachte vor, dass die Einführung von Maßnahmen insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Krise den kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KMU” ) in der Union schaden würde. Seiner Auffassung nach würden die Antidumpingzölle auf PVA mit Ursprung im betroffenen Land zu zusätzlichen Verwerfungen in einem durch die besagte Krise schon jetzt stark belasteten Sektor führen.
(566)
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen auf die Kosten der Verwender von Segment zu Segment variieren und dass diese Auswirkungen, wie in Abschnitt 6.3 erläutert, eingehend geprüft wurden.
(567)
Dank der intensiven Mitarbeit konnte sich die Kommission ein genaues Bild sowohl des PVA-Eigenbedarfsmarkts als auch des freien PVA-Markts machen und erhielt einen umfassenden Einblick in die verschiedenen nachgelagerten Segmente.
(568)
Schließlich untersuchte die Kommission die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender auch im Hinblick auf die wichtige Frage der Versorgungssicherheit, da die Union ohne den Wirtschaftszweig der Union etwa [50 % – 60 %] ihrer Versorgungskapazität(94) eines kritischen Werkstoffs — wie PVA — einbüßen würde.
(569)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
6.3.
Interesse der Verwender
(570)
Wie bereits in Erwägungsgrund 55 erläutert, werden PVA als Zusatzstoff, Ausgangsstoff oder Agens hauptsächlich von vier Verwenderindustrien in der Union zu folgenden Zwecken verwendet: i) bei der Herstellung von PVB-Harzen zur Herstellung von PVB-Folien; ii) bei der Herstellung von Polymerisationsanwendungen und Emulsionen; iii) bei der Herstellung von Papier und Karton; und iv) bei der Herstellung von Klebstoffen.
(571)
Hersteller von PVB waren mit einem Anteil von 40 % des PVA-Verbrauchs in der Union die größten Verwender von PVA. Auf die Polymerisation entfielen rund 20 % und auf Papierchemikalien sowie auf die Herstellung von Klebstoffen entfielen 16 % bzw. 14 % des PVA-Gesamtverbrauchs.
(572)
Bei der Einleitung des Verfahrens setzte sich die Kommission mit 49 ihr bekannten Verwendern in der Union in Verbindung und forderte sie zur Mitarbeit auf. Ein PVB-Hersteller (Solutia), drei Hersteller von Papier und Karton (Ahlstrom-Munksjö, Papierfabrik August Koehler und Paul & Co), drei Hersteller im Segment Polymerisation und Emulsionen (Wacker, FAR Polymers und Celanese) sowie ein Klebstoff-Hersteller (Cordial) meldeten sich. Sie alle sprachen sich gegen mögliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Einfuhren von PVA mit Ursprung im betroffenen Land aus, nur Celanese bezog einen neutralen Standpunkt
6.3.1.
Hersteller von PVB-Folie
(573)
In Bezug auf die Hauptanwendung von PVA (PVB-Folie) ist anzumerken, dass der Antragsteller selbst im PVB-Sektor im direkten Wettbewerb mit den Verwendern der betroffenen Ware steht, da ein Teil seiner PVA-Produktion dem Eigenbedarf bei der Herstellung von PVB-Folie dient.
(574)
Zur Herstellung von PVB-Folie wird PVB-Harz mittels Acetalisierung von PVA (Reaktion von PVA mit Butyraldehyd) hergestellt und dann mit Weichmacher gemischt und extrudiert. Auf PVA entfallen bis zu 27 % der direkten Herstellkosten von PVB. PVB-Folie wird in erster Linie als Schicht zwischen zwei Glasplatten in der Automobilindustrie (für Windschutzscheiben) und im Bausektor (Sicherheitsglas) verwendet.
(575)
Solutia war der größte Hersteller von PVB-Folie in der Union. Zusammen mit dem Antragsteller und den anderen Unionsherstellern, die auf dem freien Markt verkaufen, machten sie fast die gesamte PVB-Folienproduktion in der Union aus. Der Verwender stellte PVA auch für den Eigenbedarf her. Das Unternehmen machte fast ein Fünftel des gesamten PVA-Verbrauchs in der Union aus (Eigenbedarfsmarkt und freier Markt).
(576)
Der Verwender brachte vor, dass Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf PVA weitreichende negative Folgen für den PVB-Folien-Sektor hätten. Da der Antragsteller gleichzeitig sowohl ein großer Hersteller von PVB-Folie als auch Hersteller und Lieferant von PVA war, würden sich etwaige Antidumpingmaßnahmen nicht nur auf die Herstellkosten der nachgelagerten Ware, sondern auch auf den Wettbewerb mit PVB-Herstellern, darunter der Verwender, auswirken. Dieser Einwand wurde nach der Unterrichtung von Solutia und Wegochem wiederholt. Außerdem brachte der Verwender vor, das neue Werk zur Herstellung von wasserlöslicher PVB-Folie, die der Antragsteller in Polen zu eröffnen beabsichtige, werde zu einem noch höheren PVA-Eigenverbrauch des Antragstellers führen und den Mangel an PVA-Kapazität in der Union weiter verschärfen. Diese Argumente wurden von Solutia nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung erneut vorgetragen.
(577)
Erstens ist anzumerken, dass, während die meisten Hersteller von PVA und PVB-Folie in der Union vertikal integriert sind, jeder von ihnen aus eigenen unternehmensstrategischen Gründen entschied, seine Produktionskapazität auf das vor- bzw. nachgelagerte Segment zu konzentrieren. In dieser Hinsicht war der Verwender selbst — genau wie die beiden anderen Unionshersteller — gleichzeitig PVA-Hersteller und Hersteller von PVB-Folie. Darüber hinaus erfolgt die Herstellung wasserlöslicher Folien hauptsächlich auf Basis von PVA-Copolymeren, die nicht in die Definition der betroffenen Ware fallen und in Produktionsstätten in Drittländern beschafft werden, sodass sich dies nicht auf die Lieferkapazität von standardmäßigen (Homopolymer-) PVA des Antragstellers auswirken kann.
(578)
Zweitens ergab die Untersuchung, dass der Verwender im Rahmen einer Multi-Sourcing-Strategie PVA für den Eigenbedarf produzierte und gleichzeitig in großem Umfang PVA von alternativen Quellen bezog, nämlich vom Wirtschaftszweig der Union, den ausführenden Herstellern in der VR China und den Herstellern in Drittländern. Wie in Erwägungsgrund 563 erläutert, verfügt der Wirtschaftszweig der Union darüber hinaus immer noch über eine Kapazitätsreserve von 30000 Tonnen für die Versorgung des Unionsmarkts; zudem wird, wie in Erwägungsgrund 588 erläutert, die Höhe der Antidumpingzölle Solutia nicht daran hindern, weiterhin PVA in der VR China zu beschaffen.
(579)
Schließlich ergab die Untersuchung, dass die vorgeschlagenen Antidumpingzölle angesichts des Anteils der Einfuhren aus dem betroffenen Land am PVA-Gesamtverbrauch des Verwenders und des PVA-Anteils an dessen Herstellkosten selbst bei geltenden Maßnahmen begrenzte Auswirkungen auf die Herstellkosten und die Rentabilität des Verwenders hätte.
(580)
Was das angebliche wettbewerbswidrige Verhalten des Wirtschaftszweigs der Union angeht, so merkt die Kommission an, dass für diese Aussage keine Beweise vorgelegt wurden und dass der Wirtschaftszweig der Union darüber hinaus der PVB-Industrie konstant große Mengen an PVA geliefert hat. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass die PVB-Industrie PVA mittels Lieferverträgen beschafft, die sie vor Preisschwankungen und Versorgungsengpässen schützen. Und schließlich ist anzumerken, dass die Handelsschutzinstrumente der Kommission eine Überprüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Interesse der Verwender erlauben, wenn schlüssige Beweise für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen.
(581)
Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.
(582)
Auf der Grundlage der Endverwendungsregelung für die Herstellung von PVB-Folie beantragte Solutia darüber hinaus eine Befreiung von den vorgeschlagenen Antidumpingzöllen. Das Unternehmen brachte vor, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen schwere finanzielle Auswirkungen auf die Rentabilität der PVB-Folienherstellung haben würden, dass nur wenige Lieferanten die Spezifikationen erfüllen könnten und dass die Ware nicht austauschbar sei.
(583)
Die Kommission bewertete das Ersuchen des Unternehmens unter Zugrundelegung sämtlicher im Verlauf der Untersuchung erfasster Informationen sowie der nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen.
(584)
Entgegen der Argumentation von Solutia wurde, wie vorstehend erläutert, bei der Untersuchung festgestellt, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Antidumpingzölle auf die Herstellkosten und die Rentabilität des Verwenders begrenzt wären.
(585)
Darüber hinaus verfolgte Solutia eine Multi-Sourcing-Strategie, indem es PVA für den Eigenverbrauch produzierte und gleichzeitig in großem Umfang PVA bei alternativen Lieferquellen bezog, nämlich dem Wirtschaftszweig der Union, den ausführenden Herstellern in der VR China und den Herstellern in Drittländern. Selbst wenn es zutrifft, dass die Qualifizierung einer neuen PVA-Quelle ein schwieriges, langwieriges Verfahren ist, gibt es weltweit drei andere Hersteller, die in der Lage sind, „Low-Ash NMWD PVA” zu liefern. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Höhe der Antidumpingzölle die Lieferanten aus der VR-China nicht daran hindern würde, weiterhin PVA zu einem fairen Preis auszuführen. Und schließlich ist PVB-Folie die wichtigste nachgelagerte Anwendung für PVA und Solutia ist einer der Marktführer in diesem Segment. Aus diesem Grund würde man mit der Gewährung einer Befreiung im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung riskieren, dass die Wirkung der Maßnahmen ernsthaft untergraben wird. Der Antrag wurde daher abgelehnt.
(586)
Nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung trug Solutia vor, dass die Kommission die Daten und die Begründung, auf die sie die Einstufung der Auswirkungen auf seine Rentabilität als „vernachlässigbar” stützt, nicht erläutert habe. Darüber hinaus wandte das Unternehmen ein, dass es zur Wahrung der Versorgungssicherheit und einer angemessenen Rentabilität Zugang zu allen PVA-Lieferanten zu angemessenen Preisen benötige und die Kommission daher nicht begründet habe, in welcher Weise die Höhe der Antidumpingzölle Solutias Lieferanten aus der VR China nicht daran hindern würde, weiterhin auszuführen.
(587)
Die Kommission stellte klar, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität von Solutia wie folgt berechnet wurden: erstens stellte die Kommission den Anteil der Kosten des in der VR China beschafften PVA an den — vor Ort überprüften — gesamten Herstellkosten des Unternehmens fest. Dann erhöhte die Kommission die PVA-Kosten des Unternehmens um den vorgeschlagenen Zoll, wobei dieser auf die in der VR China beschaffte Menge an PVA angewendet wurde. Die Kommission stellte fest, dass die Auswirkungen der Zölle auf Solutia in absoluten Zahlen tatsächlich bedeutsam waren; setzte man sie dagegen ins Verhältnis zur gesamten Kostenstruktur des Unternehmens, waren sie begrenzt. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission bestimmte Annahmen des Unternehmens hinsichtlich der künftigen Entwicklung der PVA-Preise nicht, weil die Tatsachen darauf schließlich ließen, dass diese Annahmen nicht zutreffend waren und Solutia keine diesen Annahmen zugrunde liegenden gegenteiligen Beweise vorlegte. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden weitere in der Berechnung der Kommission verwendete Einzelheiten und Zahlen ausschließlich dem Unternehmen in einem separaten Dokument zur Verfügung gestellt.
(588)
Nach Ansicht der Kommission würden die Antidumpingzölle in Anbetracht ihrer begrenzten Auswirkungen auf die Rentabilität von Solutia das Unternehmen nicht daran hindern, weiterhin PVA in der VR China zu beschaffen; das Unternehmen wird also den Zugang zu all seinen PVA-Lieferanten behalten. Anders als das Vorbringen des Unternehmens, dass die Maßnahmen auch seine Wettbewerbsposition gegenüber anderen PVB-Herstellern beeinträchtigen würden, lassen die begrenzten Auswirkungen auf die Kostenstruktur und die Rentabilität von Solutia darauf schließen, dass die Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit begrenzt wären.
(589)
Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(590)
Solutia trug auch vor, dass die Tatsache, dass PVB-Folie die wichtigste nachgelagerte Anwendung für PVA und Solutia einer der Marktführer in diesem Segment sei, eine reine, sachlich nicht belegte Annahme sei.
(591)
Entgegen dieser Argumentation ergaben die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen, dass die Herstellung von PVB-Folie mindestens [30 % – 40 %] des gesamten PVA-Verbrauchs in der Union ausmacht und daher unter den verschiedenen nachgelagerten Anwendungen von PVA die bei Weitem größte ist. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Solutia auf der Grundlage der vom Unternehmen selbst in seiner Fragebogenantwort zur Verfügung gestellten Daten unter den vier im Unionsmarkt tätigen PVB-Folienherstellern einen bedeutenden Marktanteil hat und daher durchaus als einer der Marktführer angesehen werden kann.
6.3.2.
Hersteller in den Bereichen Polymerisationsanwendungen und Emulsionen
(592)
PVA werden auch bei Polymerisationsanwendungen eingesetzt, weil sie die präzise Steuerung der Kornbildung und die daraus resultierende Struktur in Emulsionen und Farben erleichtern und so helfen, die Viskosität des Endprodukts zu regulieren.
(593)
Zwei Verwender, FAR Polymer und Celanese, sowie der zweite Unionshersteller von PVA in der Stichprobe, Wacker, der PVA nur für den Eigenbedarf herstellte, erklärten sich zur Mitarbeit bei dem Verfahren bereit. FAR Polymer und Wacker sprachen sich gegen die möglichen Maßnahmen aus und brachten vor, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen läge nicht im Interesse der Union.
(594)
Wacker argumentierte zudem, dass die PVA-Produktion in der Union zur Deckung der Nachfrage nach dieser Ware nicht ausreiche und der EU-Markt für PVA daher stark auf Einfuhren angewiesen sei. Nach Auffassung von Wacker hätten die Einfuhren aus dem betroffenen Land die Marktlücke gefüllt, die von anderen Ländern nicht gefüllt werden könne.
(595)
Das Unternehmen führte außerdem an, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei geltenden Antidumpingzöllen am Marktzugang gehindert würden. Dies hätte zur Folge, dass die beiden Unionshersteller, die auf dem freien Markt verkaufen (und mit ausführenden Herstellern in den USA, Japan und Singapur verbunden sind) den Unionsmarkt beherrschen würden und höhere Preise verlangen könnten, was für die Verwender in der Union von Nachteil wäre.
(596)
Beide Verwender wiederholten ihre Argumente nach der Unterrichtung.
(597)
In Bezug auf den ersten Punkt ergab die Untersuchung, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität des Verwenders selbst bei geltenden Antidumpingzöllen vernachlässigbar wäre, da der Anteil von PVA an den Herstellkosten der in diesem Segment tätigen Verwender [3 % – 7 %] der Gesamtkosten beträgt.
(598)
Was die Liefersicherheit anbelangt, so verfügt der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 563 erläutert, über eine Kapazitätsreserve von mindestens 30000 Tonnen. Außerdem waren die größten Lieferanten des EU-Markts PVA-Hersteller aus Drittländern (d. h. aus Taiwan, den USA und Japan), auf die schon [37 % – 42 %] des Unionsverbrauchs entfielen. Schließlich ist anzumerken, dass der Unionshersteller in der Stichprobe eine Multi-Sourcing-Strategie verfolgte und daher seinen PVA-Bedarf nicht ausschließlich von den Herstellern aus der VR China bezog.
(599)
In Bezug auf den letzten Punkt ist Folgendes anzumerken:
(600)
Erstens war, wie in den Erwägungsgründen 497 und 498 dargelegt, Taiwan (nach der VR China) mit einem Marktanteil von [13 % – 16 %] der größte Ausführer auf den Unionsmarkt, wobei die Hersteller aus Taiwan nicht mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden sind.
(601)
Zweitens wurden auch aus den USA und Japan beträchtliche Mengen eingeführt (mit einem Marktanteil von [12 % – 15 %] bzw. [8 % – 11 %]), beides Länder, in denen mindestens drei Hersteller nicht mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden sind. Außerdem entfiel der größte Marktanteil am freien Markt der Union (rund [37 % – 42 %]) noch immer auf Einfuhren aus anderen Drittländern, auch wenn dieser Anteil im Bezugszeitraum zurückging, wobei deren Preise im Durchschnitt 11 % niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.
(602)
Drittens beschaffte Wacker, wie in Erwägungsgrund 598 erläutert, seinen PVA-Bedarf bei mehreren, verschiedenen Quellen.
(603)
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Antidumpingmaßnahmen auf die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs und von gleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt abzielen, nicht aber darauf, Einfuhren aus dem betroffenen Land zu verhindern. In diesem besonderen Fall ergab die Untersuchung, dass Antidumpingzölle die Verwender von PVA nicht daran hindern würden, die Ware weiterhin zu einem fairen Preis aus der VR China zu beziehen, was durch die in Erwägungsgrund 597 dargelegten Feststellungen bestätigt wird, nämlich dass Zölle nur geringfügige Auswirkungen auf die Kosten und die Rentabilität der Verwender im Polymerisations- und Emulsionssegment hätten.
(604)
Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.
(605)
Wacker beantragte darüber hinaus eine Befreiung von den vorgeschlagenen Antidumpingzöllen gemäß der Endverwendungsregelung nach Artikel 254 des Zollkodex der Union. In seinem Antrag brachte Wacker vor, dass die Alternative eines zusätzlichen qualifizierten Lieferanten erforderlich sei, um eine Situation zu vermeiden, in der der Wirtschaftszweig der Union die Lieferung verweigert. Darüber hinaus werde sich die Einführung von Zöllen nach Wackers Ansicht nachteilig auf die Markpreise von PVA auswirken.
(606)
Die Kommission bewertete das Ersuchen des Unternehmens unter Zugrundelegung sämtlicher im Verlauf der Untersuchung erfasster Informationen sowie der nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen.
(607)
Erstens bezog Wacker, wie erläutert, bereits einen beträchtlichen Teil seiner Käufe vom Wirtschaftszweig der Union und legte keine Nachweise für das Vorliegen einer etwaigen Lieferverweigerung seitens der Unionshersteller vor. Die Untersuchung zeigte darüber hinaus, dass der Antragsteller nach dem Beginn der Covid-19-Pandemie kurzfristig zusätzliche PVA-Mengen an verschiedene Verwender in der Union lieferte. Was zweitens das angebliche Risiko eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, stellte die Kommission fest, dass für diese Aussage keine Belege übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde dieses Risiko nach Ansicht der Kommission durch die möglichen alternativen Lieferquellen aus Drittländern erheblich begrenzt. Und schließlich sind Polymerisation und Emulsionen die wichtigsten nachgelagerten Anwendungen für PVA, und Wacker ist einer der Marktführer in diesem Segment. Aus diesem Grund würde man mit der Gewährung einer Befreiung im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung riskieren, dass die Wirkung der Maßnahmen ernsthaft untergraben wird. Der Antrag wurde daher abgelehnt.
6.3.3.
Hersteller von Papier und Karton
(608)
PVA werden zur Verbesserung von Festigkeit, Absorbanz und Erscheinungsbild von Papier- und Kartonprodukten, für geleimtes Papier sowie für die Barrierebeschichtung von Trennpapieren verwendet. Auf das Papiersegment entfielen etwa 16 % des PVA-Verbrauchs in der Union.
(609)
Drei Verwender in diesem Sektor, Ahlstrom-Munksjö, August Koehler und Paul & Co., sowie zwei Verwenderverbände, CEPI und Assocarta, meldeten sich während des Verfahrens und nach der Unterrichtung und sprachen sich mit dem Argument gegen die möglichen Maßnahmen aus, dass das Interesse der in der Union ansässigen Verwender der betroffenen Ware in diesem Segment betroffen sei.
(610)
Die Parteien wandten ein, dass Antidumpingzölle auf ein wichtiges Inputprodukt wie PVA die Bemühungen der Papierindustrie in der Union um Kostenkontrolle und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit untergraben würden; diese Einwände trugen sie nach der Unterrichtung erneut vor. Sie brachten vor, dass die Position der Papierhersteller der Union angesichts des Wettbewerbs auf dem Papiermarkt, insbesondere von Unternehmen aus der asiatisch-pazifischen Region, gegenüber Herstellern aus Drittländern geschwächt würde, die auf einem wettbewerbsintensiven Markt Zugang zu kostengünstigeren PVA hätten. Diese Einwände wurden nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung wiederholt.
(611)
Entgegen den Argumenten der Verwender ergab die Untersuchung, dass die Auswirkungen von PVA auf die Herstellkosten in der Papierindustrie [mit 1 % – 2 %] vernachlässigbar waren. Daher hätte die Einführung von Antidumpingzöllen nur geringfügige Auswirkungen auf ihre Kosten und würde ihre Rentabilität nicht wesentlich beeinträchtigen.
(612)
Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
6.3.4.
Hersteller von Klebstoffen
(613)
In der Klebstoffindustrie werden PVA als Hauptbestandteil bei der Herstellung von Leimen verwendet. Auf dieses Segment entfielen fast 14 % des gesamten Unionsverbrauchs an PVA.
(614)
Ein Hersteller im Klebstoffsegment sprach sich gegen die Maßnahme aus. Nach Auffassung des Unternehmens würden Antidumpingmaßnahmen gegenüber PVA seine Rentabilität erheblich beeinträchtigen, da es diese Preiserhöhung nicht an seine Abnehmer würde weitergeben können. Dieses Argument wurde nach der Unterrichtung von Cordial und Wegochem wiederholt.
(615)
In Bezug auf den Klebstoffsektor machten PVA [40 % – 50 %](95) der Kosten des Endprodukts aus. In dieser Situation wäre es dem Unternehmen offenbar nicht möglich, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Antidumpingzölle abzufedern.
(616)
Nach der Unterrichtung trugen Kuraray und Sekisui vor, dass Cordial ihrer Meinung nach für das spezielle Segment der Klebstoffanwendungen nicht als repräsentativer Akteur betrachtet werden könne. Nach ihrer Auffassung bestünden Cordials Waren aus Mischungen mit hohem PVA-Gehalt, die nur einen kleinen Teil des Segments der Klebstoffanwendungen ausmachten.
(617)
Die beiden Unionshersteller argumentierten, dass PVA in der Hauptanwendung von Klebstoffen, den Verpackungsklebstoffen, 2 % bis 5 % der Herstellkosten ausmachten und die Auswirkungen von PVA nur in einigen Spezialsektoren bis auf 10 % – 20 % steigen könnten. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Auswirkung von PVA auf die Kosten von Cordials Unternehmen in Höhe von 80 % für das Klebstoffsegment repräsentativ sei.
(618)
Nach der Unterrichtung beantragte auch Cordial eine Befreiung von den vorgeschlagenen Antidumpingzöllen gemäß der Endverwendungsregelung nach Artikel 254 des Zollkodex der Europäischen Union. Dieses Ersuchen stützte sich auf die Besonderheit der Waren des Unternehmens, die begrenzte Zahl der Einfuhren an in Zusammenarbeit mit seinem einzigen Lieferanten speziell entwickelten PVA-Qualitäten, die Unmöglichkeit, die vorgeschlagenen Zölle angesichts seiner Kostenstruktur und seines Rentabilitätsniveaus aufzufangen und das Fehlen geeigneter Alternativen, die dem Unternehmen einen Verbleib im Markt ermöglichen würden.
(619)
Die Kommission unterzog die Lage der Klebstoffhersteller und das Ersuchen des Unternehmens angesichts der von allen interessierten Parteien eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahmen Cordials, des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Klebstoffverwender, einer Neubewertung.
(620)
Auf der Grundlage sämtlicher Informationen, die der Kommission nach der Unterrichtung von mehreren interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurden, stimmte die Kommission dem Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union zu, dass man Cordials Lage nicht auf den gesamten Klebstoffsektor, in dem PVA im Durchschnitt nur 2 % bis 5 % der Herstellkosten im Hauptanwendungsbereich von Klebstoffen (Verpackungsklebstoffe) ausmacht, extrapolieren könne.
(621)
In Anbetracht des geringen Gewichts, das PVA normalerweise bei den Kosten von Klebstoffprodukten hat, ergab die Untersuchung, dass ein Lieferantenwechsel auch unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines Zertifizierungsverfahren für Verwender im Klebstoffsegment praktikabel ist, weil die Auswirkungen von Maßnahmen auf ihre Gesamtkosten unerheblich wären.
(622)
Betrachtet man dagegen die besondere Lage von Cordial, lässt sich nicht der gleiche Schluss ziehen. Die Untersuchung zeigte, dass ein großer Teil seiner Produktion Klebstoff-Trockenmischungen betraf, die in Pulverform hergestellt und verkauft werden und gegenüber den gewöhnlich hergestellten Flüssigklebstoffen auf Basis von PVA oder PVAc ein Nischenprodukt darstellen. Die Kunden des Unternehmens haben ihr Herstellungsverfahren so aufgebaut, dass sie von Cordials individuell hergestellten Klebstoffen profitieren und, wie in Erwägungsgrund 626 erläutert, anhaltende Einsparungen bei den Transportkosten erzielen können. Eine Umstellung auf Flüssigklebstoffe würde eine Umstrukturierung ihres gesamten Herstellungsprozesses bedeuten.
(623)
Wegen seines innovativen Produkts unterscheidet sich die Kostenstruktur Cordials von der durchschnittlichen Struktur in der Klebstoffbranche. Bei Cordial stellte PVA mindestens [40 – 50 %] der Kosten dar. Die Unterschiede sind unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Anteil der pro Tonne Klebstoff-Trockenmischung verwendeten PVA höher ist als bei flüssigen Klebstoffen. In Anbetracht der Besonderheit der von Cordial entwickelten Ware wäre dem Unternehmen eine Umstellung auf andere, nicht auf PVA basierende Waren praktisch unmöglich, da dies die Entwicklung einer vollständig neuen Rezeptur seines Klebstoffs voraussetzen würde.
(624)
Hinsichtlich alternativer Lieferquellen wäre ein Wechsel zum Wirtschaftszweig der Union oder anderen Quellen nach der Einführung der Maßnahmen keine Option für das Unternehmen. Das Unternehmen hat tatsächlich bereits versucht, neue Partnerschaften aufzubauen, war aber aufgrund seiner geringen Größe nicht in der Lage, langfristige Beziehungen mit alternativen Lieferanten zu herzustellen (eine langfristige Beziehung wäre erforderlich, damit sich Lieferanten an Cordials Warenanforderungen anpassen können). Das Unternehmen legte Beweise dafür vor, dass es in der Vergangenheit versucht hat, PVA bei einem taiwanesischen Hersteller zu kaufen, aber keinen Abschluss erzielen konnte, weil dieser Hersteller ausschließlich über einen Händler in der EU verkauft und nicht bereit war, seine Waren an die Anforderungen von Cordial anzupassen. In Kombination mit dem Erfordernis eines Zertifizierungsverfahren lassen all diese Elemente einen Wechsel zu anderen Lieferanten für das Unternehmen unrentabel werden.
(625)
Und schließlich ist das Unternehmen auf einem von intensivem Wettbewerb geprägten Markt mit sehr geringen Gewinnspannen tätig. Aus den Beweisen geht hervor, dass es dem Unternehmen in dieser Situation nicht möglich wäre, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Antidumpingzölle abzufedern und dass es höchstwahrscheinlich insolvent würde.
(626)
Nach der Unterrichtung meldeten sich mehrere nachgelagerte Verwender von Cordials Waren in der Papier- und Kartonbranche ebenfalls mit Einwänden gegen die Maßnahmen. Sie brachten vor, dass der Anteil von Cordials Klebstoffen an ihren Herstellkosten erheblich sei (etwa [10 % – 25 %]). Folglich würden sich negative Auswirkungen der Maßnahmen auf ihren Lieferanten von Klebstoff-Trockenmischungen auch auf sie nachteilig auswirken. Darüber hinaus müssten sie ihre Produktionsausrüstung so umstrukturieren, dass sie für die Verwendung einer völlig anderen Ware geeignet ist. Und schließlich würde der Wechsel von trockenen zu flüssigen Klebstoffen eine erhebliche Steigerung der Transportkosten bedeuten (1 Tonne Trockenklebstoff entspricht 5 bis 8 Tonnen Flüssigklebstoffen).
(627)
Die Kommission untersuchte auch die Auswirkungen einer möglichen Zollbefreiung nach dem Endverwendungsverfahren auf die Wirksamkeit der Maßnahmen. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass das Marktsegment Klebstoffe 17 % des Verbrauchs in der Union ausmacht und dass der einzige Hersteller von Klebstoff-Trockenmischungen, der sich meldete, nur 4 % dieses Segments darstellt. Daher zog die Kommission den Schluss, dass sich die Gewährung einer solchen Befreiung nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken würde.
(628)
In Anbetracht der obigen Ausführungen beschloss die Kommission, die Einfuhren von PVA, der für die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen, die in Pulverform für die Kartonbranche hergestellt und an sie verkauft werden, ausnahmsweise in das Endverwendungsverfahren nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(96) zu überführen. Dieses Verfahren der Endverwendung wird streng auf Klebstoff-Trockenmischungen beschränkt und wird sich unter keinen Umständen auf andere, von Klebstoffherstellern produzierte Waren erstrecken (beispielsweise Flüssigklebstoffe).
(629)
Nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung ersuchte Cordial die Kommission, Unternehmen, die von der Befreiung aufgrund der Endverwendung Gebrauch machen wollen, einem System von Ex-ante-Bewilligungen der Kommission zu unterstellen, damit sichergestellt ist, dass sie eine echte Fertigung von Klebstoff-Trockenmischungen betreiben.
(630)
Diesbezüglich stellte die Kommission klar, dass die in Erwägungsgrund 628 beschriebene Befreiung aufgrund der Endverwendung nicht unternehmensspezifisch ist, sondern diskriminierungsfrei für alle Hersteller von Klebstoff-Trockenmischungen gilt. Darüber hinaus muss die Überwachung und Anwendung des Verfahrens nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten erfolgen. Im Rahmen des Verfahrens werden Anforderungen und Kontrollen festgelegt, die sicherstellen, dass Befreiungen auf die festgelegte Endverwendung beschränkt werden. Daher ist es weder angemessen noch erforderlich, dass die Kommission zusätzliche Maßnahmen trifft.
(631)
Der Antrag wurde daher abgelehnt.
(632)
Nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung erhob der Antragsteller Einwände gegen die Rechtsgrundlage und Wirksamkeit der Befreiung aufgrund der Endverwendung, wie sie auf Cordial angewendet wird. Seiner Ansicht nach sei das Unternehmen nicht ausschließlich in der Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen tätig, sondern stelle auch Flüssigklebstoffe her und handele mit aus der VR China eingeführtem PVA, ohne ein Be- oder Verarbeitungsverfahren anzuwenden.
(633)
Diese Argumente mussten zurückgewiesen werden. Die Kommission hat die Auswirkungen der Maßnahmen auf alle betroffenen Parteien bewertet und den Schluss gezogen, dass es insgesamt gesehen nicht dem Interesse der Union zuwiderläuft, in diesem Fall Maßnahmen anzuwenden. Wie in den Erwägungsgründen 622 bis 625 erläutert, zeigte die Untersuchung jedoch, dass, anders als andere Verwender von PVA, eine sehr begrenzte Zahl von Verwendern, die Klebstoff-Trockenmischungen herstellen, nicht in der Lage wäre die Maßnahmen abzufedern. Aus diesem Grund beschloss die Kommission, auf das in Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehene Verfahren zurückzugreifen, was vollständig im Rahmen ihres Ermessensspielraums liegt. Darüber hinaus wird das Endverwendungsverfahren streng auf die Herstellung von Klebstoff-Trockenmischungen beschränkt; es wird sich nicht auf andere Waren erstrecken, unabhängig davon, ob diese von Klebstoffherstellern hergestellt oder gehandelt werden. Daher wird jeder Kauf von chinesischem PVA für andere Produktions- oder Handelstätigkeiten von Cordial (oder andere Klebstoff-Trockenmischungen) auf keinen Fall von der Zollbefreiung profitieren. Die Kommission erinnert daran, dass die Befreiung aufgrund der Endverwendung für Verwender, die davon profitieren möchten, ein belastendes Verfahren ist und dass sie einer strengen zollamtlichen Überwachung unterliegen, wodurch die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt wird.
(634)
Zwei Einführer, Gamma Chimica und Carbochem, sowie ein Verwender, Far Polymers, trugen nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung vor, dass die Bedingungen, auf deren Grundlage die Kommission den Herstellern von Trockenmischungen eine Befreiung aufgrund der Endverwendung gewährt habe, auch auf sie zuträfen. Daher baten die Unternehmen die Kommission, das Endverwendungsverfahren auch auf sie auszudehnen. Ihrer Meinung nach verkauften sie alle, ähnlich wie Cordial, PVA und PVA-Gemische in Pulverform oder flüssiger Form und ihre Abnehmer hätten ihr Herstellungsverfahren so aufgebaut, dass sie die von ihnen gelieferten PVA-Gemische verwenden können.
(635)
Die Kommission stimmte nicht zu, dass sich diese Unternehmen in der gleichen Lage befänden wie die Hersteller von Klebstoff-Trockenmischungen.
(636)
Aus den im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen ging hervor, dass der größte Teil des von Gamma Chimica und Carbochem eingeführten PVA einfach umgepackt und an Endverwender verkauft wurde. Eine kleinere Menge wurde Kundenanforderungen entsprechend mit Zusatzstoffen vermischt oder in Wasser gelöst. Keines dieser Verfahren besteht jedoch in einer tatsächlichen Be- oder Verarbeitung der betroffenen Ware. Daher wurden die Unternehmen auch bezüglich dieser Verkäufe als Einführer betrachtet, die mit von anderen Unternehmen hergestellten Waren handeln. Das Endverwendungsverfahren gilt nur für die endgültigen Verwender, nicht die Vermittler. Daher wäre die Befreiung aufgrund der Endverwendung nicht einmal eine Option, die diesen beiden Einführern offenstehen würde. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, anders als von den Unternehmen vorgetragen, dass bei der Sicherung alternativer Lieferquellen keine Probleme bestanden, weil deren PVA-Käufe, wie die Unternehmen im Verlauf der Untersuchung bestätigten, nicht von technischen Sachzwängen abhingen. Und schließlich lag, wie in den Erwägungsgründen 555 und 556 erläutert, der PVA-Anteil am Umsatz der Einführer zwischen 10 % und 40 % und ihr jeweiliges Rentabilitätsniveau war, wie festgestellt wurde, ausreichend, um zumindest einen Teil der Zölle aufzufangen.
(637)
Far Polymers ist im Sektor Emulsionen und Polymerisation tätig. Wie in Erwägungsgrund 597 erwähnt, stellte der Anteil von PVA an den Herstellkosten der in diesem Segment tätigen Verwender [3 % – 7 %] der Gesamtkosten dar. Far Polymers brachte vor, dass der Anteil der pro Tonne Endprodukt verwendeten PVA [10 % – 15 %] betrage. Die von Far Polymers als Beleg seiner Behauptung genannten Prozentsätze bezogen sich jedoch auf die Menge der verwendeten Waren, nicht deren Anteil an den Herstellkosten. Daher behalten die in Abschnitt 6.3.2 für den Sektor Emulsionen und Polymerisation gezogenen Schlussfolgerungen ihre Gültigkeit für Far Polymers.
(638)
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass sich keines dieser Unternehmen in einer ähnlichen Lage wie die Hersteller von Klebstoff-Trockenmischungen befand. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
6.4.
Zusätzliche Stellungnahmen nach der Unterrichtung
(639)
Nach der Unterrichtung argumentierten mehrere Parteien, nämlich Ahlstrom-Munksjö, Carbochem, Cordial, Solutia, Wacker und Wegochem wiederholt, dass der Unionsmarkt stark auf Einfuhren angewiesen sei und der Wirtschaftszweig der Union nicht über genügend Kapazität verfüge. Sie trugen vor, dass sowohl KEG als auch Sekisui in zwei nachgelagerte Produktionsstandorte in den Niederlanden und in Polen investiert hätten, was ihren Eigenverbrauch erhöhen und folglich ihre Kapazität zur Versorgung des freien Markts verringern werde. Sie wandten darüber hinaus ein, dass die Drittländer keine geeignete alternative Quelle seien, da sie nicht über genügend Kapazitätsreserven verfügten. Solutia wiederholte dieses Argument nach der zweiten zusätzlichen Unterrichtung.
(640)
Entgegen diesen Argumenten bestätigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union genügend Kapazitäten zur Versorgung des freien Marktes der Union hat, weil ihm noch 30000 Tonnen an Kapazitätsreserven zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 447 erläutert, seine Produktionskapazität nicht dauerhaft verringert, denn er legte nur zwei Produktionslinien bis auf Weiteres still, die kurzfristig reaktiviert werden können.
(641)
Bezüglich des Werks in den Niederlanden stellte die Kommission fest, dass keine Informationen darüber vorliegen, wann es in Betrieb gehen wird. Aus im Verlauf der Untersuchung eingeholten Informationen geht darüber hinaus hervor, dass es zumindest einen Teil der PVA-Qualitäten außerhalb der Union beschaffen wird. Hinsichtlich des Werks in Polen wurde in den nach der Unterrichtung eingegangenen Informationen bestätigt, dass es überwiegend Copolymere verwenden wird, die nicht in die Definition der betroffenen Ware fallen, und dass diese bei KEG-Werken außerhalb der Union beschafft werden sollen.
(642)
Das Vorbringen bezüglich der fehlenden Lieferkapazitäten der Drittländer musste zurückgewiesen werden, da die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen bestätigten, dass dem taiwanesischen Hersteller noch bedeutende Kapazitätsreserven zur Verfügung stehen.
(643)
Darüber hinaus meldete sich ein nachgelagerter Verwender aus dem PVB- und Polymerisationssektor, Saint Gobain, mit Einwänden gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen. Saint Gobain beschafft PVB-Folie für die Automobil- und Bauglasherstellung und kauft redispergierbare Pulver auf PVA-Basis (RPD) und flüssiges Polymerlatex (LDP) für seine Gips- und Mörtelproduktion. RDP und LDP sind Produkte von im Sektor Emulsionen und Polymerisation tätigen PVA-Verwendern.
(644)
Saint Gobain trug vor, dass die Einführung der vorgeschlagenen Antidumpingzölle auf PVA aus der VR China erhebliche Auswirkungen auf seine Tätigkeiten haben würde. Da er ein Verwender von Waren auf PVA-Basis sei, würden sich die Zölle nachteilig auf seine Einkaufspreise und folglich seine Herstellkosten auswirken; nach Ansicht des Unternehmens sei es unwahrscheinlich, dass die gestiegenen Kosten an die Abnehmer weitergegeben werden könnten.
(645)
Die Kommission stimmte diesem Argument nicht zu. Wie in den Erwägungsgründen 579 und 597 erläutert, wird der Einfluss der Zölle auf Kosten und Rentabilität der Verwender im PVB- und im Polymerisationssektor gering sein und folglich werden auch ihre Auswirkungen auf einen weiter nachgelagerten Sektor vernachlässigbar sein. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
6.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(646)
Die Einführung von Maßnahmen liegt eindeutig im Interesse des PVA-Wirtschaftszweigs der Union, der die Ware auf dem freien Markt verkauft. Ohne die Einführung von Maßnahmen werden chinesische Hersteller PVA weiterhin zu Dumpingpreisen auf dem Unionsmarkt anbieten, wodurch der Wirtschaftszweig der Union an der Wiedererlangung seiner Rentabilität gehindert wird.
(647)
Dem Argument einiger Verwender, die Union sei für die Liefersicherheit stark auf Einfuhren angewiesen, sollte angesichts dessen, dass die Union ohne den Wirtschaftszweig der Union etwa [50 % – 60 %] ihrer Angebotskapazität(97) verlieren würde, Rechnung getragen werden.
(648)
Im Hinblick auf die Verwender in den PVB- und Polymerisationssegmenten ist zu betonen, dass sie nur einen begrenzten Teil ihres PVA-Verbrauchs aus China bezogen und dass sich etwaige Maßnahmen nur geringfügig auf ihre Rentabilität auswirken würden. Auch die Wettbewerbsfähigkeit der Papier- und Klebstoffindustrie würde im Allgemeinen nicht beeinträchtigt, da PVA nur einen geringen Teil ihrer Herstellkosten ausmachten. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gab, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PVA mit Ursprung im betroffenen Land dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
7.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(649)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(650)
Zur Bestimmung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.
(651)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten zu decken und aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte.
(652)
Die vom Wirtschaftszweig der Union vor dem Anstieg der gedumpten Einfuhren (2015) erzielte grundlegende Gewinnspanne wurde der Höhe an Investitionen, FuE und Innovationen unter normalen Wettbewerbsbedingungen und ausgedrückt in Prozent des Umsatzes hinzugerechnet. Da das Ergebnis weniger als 6 % betrug, wurde die Zielgewinnspanne auf 6 % festgelegt, d. h. auf die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c anwendbare Mindestzielgewinnspanne.
(653)
Da keine Vorbringen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d betreffs aktueller oder künftiger Kosten, die sich aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen oder den aufgeführten Übereinkommen der IAO ergeben, eingingen, wurden zu dem so ermittelten nicht schädigenden Preis keine weiteren Kosten addiert.
(654)
Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem freien Markt der Union verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne belief sich auf 57,9 %.
(655)
Nach der endgültigen Unterrichtung trug Wacker vor, dass der von der Kommission für die einzelnen PCN festgelegte nicht schädigende Preis des Wirtschaftszweigs der Union dahin gehend berichtigt werden sollte, dass die Kosten der PVA-Qualitäten, die die chinesischen Unternehmen nicht verkaufen, ausgeschlossen werden; zudem beanstandete er den von der Kommission in der Berechnung verwendeten Zielgewinn von 6 %. Bezüglich des ersten Einwands von Wacker stellt die Kommission klar, dass sie nur diejenigen Herstellkosten für die PCN des Wirtschaftszweigs der Union verwendete, für die sie eine vergleichbare ausgeführte PCN fand.
(656)
Die Höhe des Zielgewinns wurde, wie in Erwägungsgrund 652 erwähnt, den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung entsprechend festgelegt. Diese Einwände wurden somit zurückgewiesen.
(657)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Unternehmen” wurde genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 393 und 396).
7.2.
Endgültige Maßnahmen
(658)
Auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der VR China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.
(659)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(660)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(661)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(98). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen.
(662)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(663)
Wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, wird nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(99) der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
7.3.
Besondere Überwachung
(664)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(665)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(666)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
8.
UNTERRICHTUNG
(667)
Am 3. Juli 2020 wurden die interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PVA mit Ursprung in der VR China zu empfehlen.
(668)
Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. 17 Parteien nahmen zur Unterrichtung Stellung. Auf ihren Antrag fanden Anhörungen mit Kuraray, Sekisui, Wacker, Cordial, Solutia, Ahlstrom-Munksjö, Sinopec und Wegochem statt.
(669)
Im Anschluss an die auf die Unterrichtung hin eingegangenen Stellungnahmen wurden die interessierten Parteien am 24. Juli und am 6. August 2020 über zusätzliche Tatsachen und Erwägungen informiert, die nicht Bestandteil der endgültigen Unterrichtung vom 3. Juli 2020 gewesen waren. Zusätzliche Stellungnahmen gingen vom Wirtschaftszweig der Union, den chinesischen ausführenden Herstellern und mehreren Verwendern ein.
(670)
Auf ihren Antrag fanden Anhörungen mit Kuraray, Sekisui, Wacker, Cordial, Solutia, Ahlstrom-Munksjö, Sinopec und Wegochem statt.
(671)
Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft, und dort, wo dies geboten war, wurden die Feststellungen entsprechend angepasst.
(672)
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben und eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder lehnte den Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission ab. Die Kommission legte den Entwurf ihrer Durchführungsverordnung erneut vor, wobei er nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(100) an den Berufungsausschuss übermittelt wurde.
(673)
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hat der Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. C 256/03 vom 30.7.2019, S. 4.

(3)

Nr. t19.005031.

(4)

Nr. t19.006513.

(5)

Nr. t20.002714.

(6)

Wie in der Präzisierungsbekanntmachung klargestellt.

(7)

Bekanntmachung zur Präzisierung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren

bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 378 vom 7.11.2019, S. 9).

(8)

„Low-ash narrow molecular weight distribution PVA” (PVA mit enger Molmassenverteilung und geringem Aschegehalt).

(9)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht” ).

(10)

Siehe Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 256 vom 30.7.2019, S. 4-18), Ziffer 3.

(11)

Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1).

(12)

Bericht, Kapitel 2, S. 6 und 7.

(13)

Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(14)

Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(15)

Bericht, Kapitel 2, S. 20 und 21.

(16)

Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(17)

Bericht, Kapitel 6, S. 120 und 121.

(18)

Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(19)

Bericht, Kapitel 7, S. 167 und 168.

(20)

Bericht, Kapitel 8, S. 169, 170, 200 und 201.

(21)

Bericht, Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108 und 109.

(22)

Bericht, Kapitel 3, S. 22-24 und Kapitel 5, S. 97-108.

(23)

Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(24)

Siehe http://pdf.dfcfw.com/pdf/H3_AP201809031187055296_1.pdf.

(25)

Heute gibt es in China zwölf bedeutende Hersteller von PVA. Die größten von ihnen, Wanwei High Tech, Sichuanchuanwei (SINOPEC), Shuangxin und Ningxia Land, produzieren zusammen 770000 Tonnen pro Jahr. Siehe http://www.ccxr.com.cn/pdf/201891717121180715.pdf.

(26)

http://www.wwgf.com.cn/Article/lists/cateid/10.html

(27)

https://www.sohu.com/a/336366992_617351

(28)

Siehe https://www.yicai.com/news/942233.html.

(29)

Bericht, Kapitel 5, S. 100 und 101.

(30)

Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(31)

Bericht, Kapitel 2, S. 31 und 32.

(32)

Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2019).

(33)

Siehe http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2018/2018-4/2018-04-03/4189060.PDF, S. 138.

(34)

Siehe http://www.wwgf.com.cn/Home/Article/show/id/3038.html.

(35)

Siehe http://www.sinopecgroup.com/group/gsjs/ddjs.

(36)

http://www.shuangxinpva.com/dangqunjianshe/

(37)

Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(38)

Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(39)

Siehe www.gov.cn/gongbao/content/2013/content_2404709.htm.

(40)

Siehe http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf.

(41)

Siehe http://fgw.nmg.gov.cn/fggz/fzgh/202001/t20200110_153847.html.

(42)

Siehe http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2017/2017-4/2017-04-12/3210569.PDF, S. 127.

(43)

Siehe http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2018/2018-4/2018-04-03/4189060.PDF, S. 152.

(44)

Ebd., Seite 167.

(45)

Siehe Jahresbericht 2018, S. 156 und 157, http://q.stock.sohu.com/newpdf/201934709238.pdf.

(46)

Siehe Jahresbericht 2019, S. 154, http://www.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/2020-04-10/600063_20200410_ 2.pdf.

(47)

Siehe Bericht, S. 46.

(48)

Siehe Bericht, S. 232 und 233.

(49)

Siehe Bericht, S. 224 und 231.

(50)

Siehe Bericht, S. 177.

(51)

Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(52)

Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(53)

Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(54)

Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(55)

Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(56)

Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(57)

Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(58)

Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(59)

Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(60)

Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(61)

Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(62)

Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem” (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(63)

Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(64)

Vermerk vom 2. Oktober 2019, Vermerk vom 20. Dezember 2019 und Vermerk vom 30. März 2020.

(65)

Solutia stellt PVA in der Union her und bezieht auch PVA aus der Union sowie von chinesischen Herstellern und anderen Herstellern in Drittländern.

(66)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(67)

https://www.dnb.com

(68)

http://www.turkstat.gov.tr => Press releases (Pressemitteilungen) => select Labour Cost Statistics (Arbeitskostenstatistiken auswählen).

(69)

http://www.turkstat.gov.tr => Press releases (Pressemitteilungen) => select Electricity and Natural Gas prices (Strom- und Erdgaspreise auswählen).

(70)

https://www.invest.gov.tr/en/investmentguide/pages/cost-of-doing-business.aspx

(71)

Die fragliche Kohle wird dem ausführenden Hersteller in der VR China zufolge unter dem HS-Code 270119 eingereiht.

(72)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten in jedem Fall unerheblich.

(73)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern in Höhe von 34 % betrafen Azodiisobutyronitril (AZO) / Azobisisobutyronitril (AZN), beides Produktionsfaktoren mit nur geringfügigen Auswirkungen auf die direkten Herstellkosten.

(74)

http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2090 (zuletzt abgerufen am 30. April 2020).

(75)

Hierbei handelt es sich um eine von Eurostat verwendete statistische Systematik der Wirtschaftszweige (https://ec.europa.eu/eurostat/web/nace-rev2, zuletzt abgerufen am 30. April 2020).

(76)

http://www.turkstat.gov.tr/PreIstatistikTablo.do?istab_id=2104 (zuletzt abgerufen am 30. April 2020).

(77)

NACE Rev. 2 – Statistische Systematik der Wirtschaftszweige; https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/-/KS-RA-07-015 (zuletzt abgerufen am 22. Juli 2020).

(78)

http://www.turkstat.gov.tr/PreTablo.do?(262)alt_id=1029 (zuletzt abgerufen am 22. Juni 2020).

(79)

https://ec.europa.eu/eurostat/data/database (zuletzt abgerufen am 21. Juli 2020).

(80)

Ebenda.

(81)

Anstieg von 0,017 EUR/kWh (oder 0,18 EUR/m3) auf 0,020 EUR/kWh (oder 0,21 EUR/m3) (zuletzt abgerufen am 21. Juli 2020).

(82)

Anstieg von 0,025 EUR/kWh (oder 0,27 EUR/m3) auf 0,028 EUR/kWh (oder 0,30 EUR/m3) (zuletzt abgerufen am 21. Juli 2020).

(83)

Strompreise für Nichthaushaltskunden ab 2007 – halbjährliche Daten; https://ec.europa.eu/eurostat/data/database (zuletzt abgerufen am 22. Juli 2020).

(84)

Bericht über den Kontrollbesuch, der dem Unternehmen am 5. März 2020 übermittelt wurde (Fassung zur eingeschränkten Verwendung nur durch das betreffende Unternehmen selbst) und am Mittwoch, 26. Februar 2020 übermitteltes Schreiben nach Artikel 18 (t20.001693).

(85)

Bericht über den Kontrollbesuch, der dem Unternehmen am 5. März 2020 übermittelt wurde (Fassung zur eingeschränkten Verwendung nur durch das betreffende Unternehmen selbst) und am Mittwoch, 26. Februar 2020 übermitteltes Schreiben nach Artikel 18 (t20.001693).

(86)

Bericht über den Kontrollbesuch, der dem Unternehmen am 5. März 2020 übermittelt wurde (Fassung zur eingeschränkten Verwendung nur durch das betreffende Unternehmen selbst) und am Mittwoch, 26. Februar 2020 übermitteltes Schreiben nach Artikel 18 (t20.001692).

(87)

Bericht über den Kontrollbesuch, der dem Unternehmen am 5. März 2020 übermittelt wurde (Fassung zur eingeschränkten Verwendung nur durch das betreffende Unternehmen selbst) und am 16. März 2020 übermitteltes Schreiben nach Artikel 18 (t20.002421).

(88)

Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, Musim Mas. ECLI:EU:T:2015:437, Rn. 43.

(89)

Ebenda.

(90)

Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-26/12, Musim Mas. ECLI:EU:T:2015:437, Rn. 43.

(91)

Ebenda.

(92)

Viskose Zubereitung, im Wesentlichen bestehend aus Poly(vinylalkohol) (CAS RN 9002-89-5).

(93)

Verordnungen (EU) Nr. 1340/2014, (EU) Nr. 713/2014, (EU) 2015/2448, (EU) 2016/2389 und (EU) 2018/2070 des Rates.

(94)

Gesamter freier Markt und Eigenverbrauch.

(95)

Diese Zahl ist nach der Unterrichtung überarbeitet worden.

(96)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(97)

Gesamter freier Markt und Eigenverbrauch.

(98)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(99)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(100)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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