Artikel 1 VO (EU) 2020/1397

(1) Die Zulassung für L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641, das der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge” angehört, wird gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert und um die Verwendung über das Tränkwasser erweitert.

L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641, das der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aromastoffe” angehört, wird gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

(2) L-Isoleucin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80189, das der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge” angehört, wird gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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