Präambel VO (EU) 2020/1398

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.
(2)
Die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 886/2009 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde zugelassen.
(3)
Der Zulassungsinhaber stellte gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung für Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” . Diesem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 12. November 2019(3) den Schluss, dass Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 unter den zugelassenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als mäßig augenreizend und als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Da die Behörde keine Schlussfolgerung über die vorgeschlagene neue Mindestdosis ziehen konnte, sollten die bisherigen Dosen beibehalten werden.
(5)
Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6)
Infolge der Verlängerung der Zulassung für Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 886/2009 aufgehoben werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 886/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Alltech Frankreich) (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 66).

(3)

EFSA Journal 2019;17(12):5918.

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